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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 179 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 179 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 179 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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