Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 179 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 179 GVG? Zitiere den Wortlaut.“