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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 29 GewO – Auskunft und Nachschau

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

  • 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,
  • 2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind,
  • 3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben,
  • 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder
  • 5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen,

(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 GewO verweisen

  • § 31 GewO – Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
  • § 34d GewO – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
  • § 61a GewO – Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
  • § 71b GewO – Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
  • § 146 GewO – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Rechtsprechung zu § 29 GewO

2 Entscheidungen zitieren § 29 GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 07.09.2017 – X B 52/17 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ist ein Antrag auf Erlass nicht beschieden worden, so ist zunächst ein Untätigkeitseinspruch einzulegen, bevor eine Untätigkeitsklage in Betracht kommt . 2. NV: Soweit sich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nur auf eine materielle Schuld, sondern daneben auf eine Vollstreckungsmaßnahme bezieht, muss die Beschwerdebegründung sich darauf erstrecken . 3. NV: Der …
  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2011 – 6 C 39/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Eisenbahnaufsichtsbehörden sind nach § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG befugt, die für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass durch vollstreckbaren Auskunftsbescheid einzufordern.

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