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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 15 GewO – Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 GewO verweisen

Rechtsprechung zu § 15 GewO

8 Entscheidungen zitieren § 15 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.08.2015 – 2 BvR 2190/14 · 2. Senat 3. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung des Betriebs von vier Spielhallen, deren Betrieb - unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnungen - wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots nach § 42 Abs 1 des …

  • BVerwG, Beschl. v. 10.11.2022 – 8 B 11/22 · 8. Senat

    Anspruch auf Erlass geeigneter Anordnungen zur Unterbindung von Lärmimmissionen und Belästigungen eines formell illegalen Gaststättenbetriebes

  • BGH, Beschl. v. 05.09.2018 – 2 StR 400/17 · 2. Strafsenat

    (Konkurrenzverhältnis bei mittelbarer Falschbeurkundung und dem Missbrauch von Ausweispapieren)

  • BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 8 C 23/12 · 8. Senat

    Leitsatz: Eine fiduziarische (unselbstständige) Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig.
  • BSG, Urt. v. 30.07.2019 – B 1 KR 16/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Krankenkassenverband kann in gewillkürter Prozessstandschaft wettbewerbsrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder einklagen, wenn seine Satzung ihn hierzu ermächtigt. 2. Überschreitet eine Krankenkasse bei der Mitgliederwerbung ihren Aufgabenkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts, haben andere Krankenkassen das Recht, Unterlassung zu fordern. 3. Deutsches Recht darf …
  • BVerwG, Urt. v. 24.03.2021 – 6 C 4/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Macht die Revision der Sache nach geltend, das Prozessurteil der Vorinstanz sei unrichtig geworden, weil die fehlende Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geheilt worden sei (hier: Nachreichung ladungsfähiger Anschrift), genügt sie den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. 2. Es bleibt offen, ob Mitstifter hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 BGB …

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