Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.
GewO · Gewerbeordnung
§ 55c GewO – Anzeigepflicht
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 55c GewO verweisen
- § 4 GewO – Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
- § 61 GewO – Örtliche Zuständigkeit
- § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
- § 192 SGB VII – Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren