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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 55c GewO – Anzeigepflicht

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55c GewO verweisen

  • § 4 GewO – Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
  • § 61 GewO – Örtliche Zuständigkeit
  • § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
  • § 192 SGB VII – Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren