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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 55b GewO – Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.

(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55b GewO verweisen

  • § 55e GewO – Sonn- und Feiertagsruhe
  • § 56 GewO – Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
  • § 59 GewO – Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
  • § 35 WaffG – Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

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