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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 57 GewO – Versagung der Reisegewerbekarte

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 GewO verweisen

  • § 4 GewO – Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
  • § 55b GewO – Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
  • § 59 GewO – Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
  • § 60b GewO – Volksfest
  • § 68 GewO – Spezialmarkt und Jahrmarkt
  • § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Rechtsprechung zu § 57 GewO

Eine Entscheidung zitiert § 57 GewO.

  • BFH, Beschl. v. 13.12.2016 – X B 23/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beweisantrag ausreichend substantiiert ist, darf nicht isoliert ausschließlich dessen Wortlaut herangezogen werden. Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen einzubeziehen. 2. NV: Zwar kann ein Benennungsverlangen (§ 160 AO) unzumutbar und damit …

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