Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
GewO · Gewerbeordnung
§ 59 GewO – Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59 GewO verweisen
- § 29 GewO – Auskunft und Nachschau
- § 60b GewO – Volksfest
- § 61 GewO – Örtliche Zuständigkeit
- § 68 GewO – Spezialmarkt und Jahrmarkt
- § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
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