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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 59 GewO – Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 GewO verweisen

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