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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 60 GewO – Beschäftigte Personen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 GewO verweisen