Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
GewO · Gewerbeordnung
§ 60 GewO – Beschäftigte Personen
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 GewO verweisen
- § 60b GewO – Volksfest
- § 61 GewO – Örtliche Zuständigkeit
- § 68 GewO – Spezialmarkt und Jahrmarkt