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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 33c GewO – Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • 2. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
  • 3. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33c GewO verweisen

  • § 13b GewO – Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
  • § 29 GewO – Auskunft und Nachschau
  • § 33d GewO – Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
  • § 33e GewO – Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • § 33f GewO – Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
  • § 33g GewO – Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
  • § 33h GewO – Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
  • § 33i GewO – Spielhallen und ähnliche Unternehmen
  • § 60a GewO – Veranstaltung von Spielen
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 2 GwG – Verpflichtete, Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 33c GewO

37 Entscheidungen zitieren § 33c GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 9 C 1/18 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Will die Gemeinde in einer Steuersatzung neben dem Steuer- einen Haftungsschuldner bestimmen, bedarf sie dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des …
  • BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 33h Nr. 3 i.V.m. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO lässt für eine landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als der von § 33c GewO erfassten Spiele an Spielgeräten nur Raum, wenn diese anderen Spiele Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. 2. Ein Entgelt wird im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW 2012) für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt, wenn …
  • BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 – 8 C 16/17 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 2 VwVfG auf einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt setzt voraus, dass ein Widerrufsgrund gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Vorschrift vorliegt. 2. Bei ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakten liegt ein Widerrufsgrund gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, derentwegen die Behörde - unabhängig von den …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4/16 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: Ob eine Norm die Freiheit der Berufswahl einschränkt, ist bezogen auf ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich zu beurteilen.
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/15 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin

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