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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 33g GewO – Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

  • 1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
  • 2. die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33g GewO verweisen

  • § 33h GewO – Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
  • § 60a GewO – Veranstaltung von Spielen
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Rechtsprechung zu § 33g GewO

3 Entscheidungen zitieren § 33g GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). 2. Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die …
  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 – 8 C 26/12 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance in § 3 Abs. 1 GlüStV 2008 (juris: GlüStVtrAG SN) deckt sich mit dem des Einsatzes im Sinne der Rechtsprechung zu § 284 StGB (wie Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12). 2. Werden mit der durch den Veranstalter eines Pokerturniers von den Teilnehmern geforderten Geldleistung ("Teilnahmegebühr") ausschließlich oder …
  • BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 33h Nr. 3 i.V.m. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO lässt für eine landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als der von § 33c GewO erfassten Spiele an Spielgeräten nur Raum, wenn diese anderen Spiele Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. 2. Ein Entgelt wird im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW 2012) für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt, wenn …

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