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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 33d GewO – Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  • 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
  • 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
  • 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33d GewO verweisen

  • § 13b GewO – Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
  • § 29 GewO – Auskunft und Nachschau
  • § 33e GewO – Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • § 33f GewO – Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
  • § 33g GewO – Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
  • § 33h GewO – Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
  • § 33i GewO – Spielhallen und ähnliche Unternehmen
  • § 60a GewO – Veranstaltung von Spielen
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 145 GewO – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Rechtsprechung zu § 33d GewO

11 Entscheidungen zitieren § 33d GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 33h Nr. 3 i.V.m. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO lässt für eine landesrechtliche Regelung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit als der von § 33c GewO erfassten Spiele an Spielgeräten nur Raum, wenn diese anderen Spiele Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. 2. Ein Entgelt wird im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW 2012) für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt, wenn …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4/16 · 8. Senat

    Leitsatz: Ob eine Norm die Freiheit der Berufswahl einschränkt, ist bezogen auf ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich zu beurteilen.
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/15 · 8. Senat

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/16 · 8. Senat

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin; Mindestabstand

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 7/15 · 8. Senat

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin

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