Zum Inhalt springen
Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 33e GewO – Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

  • 1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
  • 2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.

(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33e GewO verweisen

  • § 33f GewO – Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
  • § 33h GewO – Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
  • § 60a GewO – Veranstaltung von Spielen
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

Rechtsprechung zu § 33e GewO

8 Entscheidungen zitieren § 33e GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 9 C 1/18 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Will die Gemeinde in einer Steuersatzung neben dem Steuer- einen Haftungsschuldner bestimmen, bedarf sie dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des …
  • BayVGH, Urt. v. 10.07.2025 – 23 BV 23.913 · 23. Senat

    Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob von privaten Rundfunkveranstaltern (auch) über das Internet angebotene sog. 50-Cent-Gewinnspiele (mit und ohne TV-Bezug) aufgrund der in § 11 i.V.m. § 74 Satz 1, § 22 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 MStV getroffenen Grundsatzentscheidung des Rundfunkgesetzgebers, wonach im Rundfunk und in vergleichbaren (rundfunkähnlichen) Telemedien veranstaltete Gewinnspiele, für deren …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.01.2022 – 9 B 20/21 · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von Spielgerätesteuern; Gesetzgebungskompetenz; Doppelbesteuerung; Gleichartigkeit; Erdrosselung

  • BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 – 9 B 46/20 · 9. Senat

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung der Spielapparatesteuer

  • BVerwG, Beschl. v. 24.02.2012 – 9 B 90/11 · 9. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 24.02.2012 – 9 B 78/11 · 9. Senat

Weitere Entscheidungen zu § 33e GewO suchen