Zum Inhalt springen
Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 38 GewO – Überwachungsbedürftige Gewerbe

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Bei den Gewerbezweigen

  • 1. An- und Verkauf von
  • a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,

durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,

  • 2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • 3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • 4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • 5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • 6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 GewO verweisen

  • § 4 GewO – Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
  • § 29 GewO – Auskunft und Nachschau
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
  • § 150 GewO – Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Rechtsprechung zu § 38 GewO

9 Entscheidungen zitieren § 38 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 290/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.). 2. Die Auslegung …
  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 221/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20; BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.). 2. Die Auslegung …
  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 288/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und an BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).2. Die …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4/16 · 8. Senat

    Leitsatz: Ob eine Norm die Freiheit der Berufswahl einschränkt, ist bezogen auf ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich zu beurteilen.
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/15 · 8. Senat

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin

Weitere Entscheidungen zu § 38 GewO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 38 GewO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 38 GewO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten