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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 45 GewO – Stellvertreter

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 GewO verweisen

  • § 35 GewO – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
  • § 46 GewO – Fortführung des Gewerbes
  • § 34 KWG – Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

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