Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
GewO · Gewerbeordnung
§ 45 GewO – Stellvertreter
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Verweise
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