Zum Inhalt springen
Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 34 GewO – Pfandleihgewerbe

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  • 2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

  • 1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,
  • 2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
  • 3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
  • 4. die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.

Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 GewO verweisen

  • § 13b GewO – Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
  • § 29 GewO – Auskunft und Nachschau
  • § 47 GewO – Stellvertretung in besonderen Fällen
  • § 56 GewO – Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

Rechtsprechung zu § 34 GewO

10 Entscheidungen zitieren § 34 GewO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 290/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.). 2. Die Auslegung …
  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 221/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20; BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.). 2. Die Auslegung …
  • BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 8 C 28/20 · 8. Senat

    Leitsatz: Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht (im …
  • BGH, Urt. v. 20.12.2023 – VIII ZR 153/22 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. November 2022 - VIII ZR 221/21, BGHZ 235, 117 Rn. 29 ff.; VIII ZR 288/21, juris Rn. 24 ff. und VIII ZR 290/21, BB 2023, 396 Rn. 34 ff.).
  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 288/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage des Vorliegens eines nach § 34 Abs. 4 GewO verbotenen Rückkaufshandels im Falle des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer - "sale and rent back" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 179/07, NJW 2009, 3368 Rn. 19 ff. und an BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28/20, BVerwGE 173, 108 Rn. 10 ff.).2. Die …
  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back".

Weitere Entscheidungen zu § 34 GewO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 GewO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 GewO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten