Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
GewO · Gewerbeordnung
§ 47 GewO – Stellvertretung in besonderen Fällen
Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 GewO verweisen
- § 31 GewO – Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
- § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
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