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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 47 GewO – Stellvertretung in besonderen Fällen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 GewO verweisen

  • § 31 GewO – Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
  • § 144 GewO – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

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