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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 49 GewO – Erlöschen von Erlaubnissen

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Rechtsprechung zu § 49 GewO

2 Entscheidungen zitieren § 49 GewO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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