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DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 33 DSGVO – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.

(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

  • a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
  • b) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
  • c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
  • d) eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.

(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 33 DSGVO verweisen

  • Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter
  • Art. 34 DSGVO – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
  • Art. 70 DSGVO – Aufgaben des Ausschusses
  • Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
  • § 384a AO – Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
  • Art. 23 BayDSG – Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift (zu Art. 84 DSGVO)
  • Art. 28 BayDSG – Anwendungsbereich dieses Kapitels
  • Art. 33 BayDSG – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
  • § 42 BDSG – Strafvorschriften
  • § 43 BDSG – Bußgeldvorschriften
  • § 330 SGB V – Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur
  • § 85 SGB X – Strafvorschriften
  • § 85a SGB X – Bußgeldvorschriften

Rechtsprechung zu Art. 33 DSGVO

6 Entscheidungen zitieren Art. 33 DSGVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 30.04.2025 – C-313/23, C-316/23 und C-332/23 · Erste Kammer

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet. Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Justizorgan, das dafür zuständig ist, die Einleitung von …

  • EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-768/21 · Erste Kammer

    TR gegen Land Hessen. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f – Aufgaben der Aufsichtsbehörde – Art. 58 Abs. 2 – Abhilfemaßnahmen – Geldbuße – Ermessen der Aufsichtsbehörde – …

  • OLG München, Endurt. v. 26.09.2025 – 36 U 1368/24 e · 36. Zivilsenat

    Zeitliche Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung bei Scraping-Fällen

  • OLG München, Endurt. v. 06.06.2025 – 36 U 1891/24 e · 36. Zivilsenat

    Ansprüche nach Scraping-Vorfall

  • OLG München, Endurt. v. 06.06.2025 – 36 U 4233/23 e · 36. Zivilsenat

    Ansprüche nach Scraping-Vorfall

  • BayVerfGH, Entscheidung v. 17.09.2024 – Vf. 2-VI-23

    Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

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