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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 33 BayDSG – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 33 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 33 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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