Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.
BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz
Art. 33 BayDSG – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 33 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 33 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“