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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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