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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 28 BGB – Beschlussfassung des Vorstands

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

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