Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden juristischen Personen finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 25 bis 53 und 85 bis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den Artikeln 164 bis 166 ein anderes ergibt.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 163 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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