Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 157 EGBGB
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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