Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 89 BGB – Haftung für Organe; Insolvenz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 89 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten