Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Art. 231 § 4 EGBGB – Haftung juristischer Personen für ihre Organe
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 231 § 4 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 231 § 4 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“