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Zitierfest

EGBGB · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Art. 231 § 4 EGBGB – Haftung juristischer Personen für ihre Organe

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 231 § 4 EGBGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 231 § 4 EGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

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