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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 05.08.2026 – 28 A 2020/21.D

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Nötigung
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:2026:0805.28A2020.21.D.00
Normenkette
§ 34 BeamtStG, § 20 HDG, § 38 HDG, § 57 HDG, § 60 HDG ... mehr

Leitsatz

1. Oberste Dienstbehörde nach dem Hessischen Disziplinargesetz ist bei Gemeinden der Magistrat.

2. Das Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG umfasst auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2021 ergangene, ihm am 10. September 2021 zugestellte Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 28 K 1979/19.WI.D - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der am … geborene Beklagte stand zuletzt als Oberbrandmeister (A 8) im Dienst der Klägerin. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Das Amtsgericht … verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 6. Juni 2016 (Az.: …) wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Der Angeklagte und die Zeugin L. lernten sich beruflich kennen und hatten seit Anfang 2012 eine sexuelle Affäre. Als die Zeugin L. sodann im Dezember 2012 ihren neuen Lebensgefährten kennenlernte, beendete sie die Affäre mit dem Angeklagten. Aufgrund eines Streits mit dem neuen Lebensgefährten meldete sich die Geschädigte aber nochmal beim Angeklagten und es fand ein Treffen statt. Hierbei kam es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.

Danach wollte die Zeugin L. keinen weiteren Kontakt mehr zu dem Angeklagten, was dieser jedoch nicht akzeptierte. Er forderte sie auf weiterhin sexuelle Handlungen an ihm bzw. mit ihm vorzunehmen und gab ihr gegenüber daher an, dass er aufpassen müsse, dass er nicht eine SMS an den falschen Adressaten schicke. Damit wollte der Angeklagte der Zeugin L. gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er die Affäre an Arbeitskollegen, Freund und/oder den Lebensgefährten verraten werde, wenn die Zeugin ihn nicht weiterhin sexuell befriedige. Diese Androhung wiederholte er in der Folgezeit mehrmals, sowohl mündlich als auch schriftlich per E-Mail, per SMS oder auf Facebook.

Die Zeugin L., die nicht wollte, dass irgendjemand in ihrem Umkreis von dem Verhältnis zum Angeklagten erfährt, fühlte sich durch die Aussage des Angeklagten massiv unter Druck gesetzt. Um zu verhindern, dass er seine Androhung in die Tat umsetzt, traf sie sich daher im Frühling/Sommer 2014 mit dem Angeklagten bei diesem zu Hause und es kam zum letzten Geschlechtsverkehr. Ohne dass die Zeugin L. davon wusste, zeichnete der Angeklagte den Geschlechtsakt, der sich in dessen Wohnzimmer abspielte, auf Video auf.

In der Folgezeit setzte der Angeklagte die Zeugin L. mehrmals über die Existenz des Videos in Kenntnis, indem er ihr einen Screenshot, auf welchem sie und der Angeklagte beim Geschlechtsverkehr zu erkennen waren, schickte und nutzte dies aus, um seiner Drohung (Versenden an einen ‚Falschen‘) und Forderung nach sexuelle Befriedigung Nachdruck zu verleihen.

Die Geschädigte verweigerte dem Angeklagten in der Folgezeit zwar den Geschlechtsverkehr. Aus Angst, er könne seine Drohung in die Tat umsetzen, traf sie sich jedoch mit diesem, um ihn oral befriedigen. Der Angeklagte wiederholte seine Drohung gegenüber der Geschädigten immer dann, wenn diese zu erkennen gab, dass sie keinen weiteren sexuellen Kontakt wollte. Er schrieb ihr dann Nachricht per WhatsApp oder E-Mail mit dem Inhalt ‚Willst Du mich verärgern‘, ‚Willst Du, dass ich böse werde‘.

Aus diesem Grund trafen sich der Angeklagte und die Zeugin L. Anfang März 2015 auf der Feuerwache während des Dienstes des Angeklagten. Hierbei kam es zum Oralverkehr durch die Zeugin beim Angeklagten.

Vom 29.03.2015 bis zum 14.04.2015 schrieb der Angeklagte die Zeugin erneut mehrmals per E-Mail an und forderte diese auf, sie solle ihn oral befriedigen. Die Zeugin L. teilte dem Angeklagten daraufhin mit, er solle damit aufhören sie zu belästigen. Zu einem Treffen kam es diesmal nicht. Danach reagiert die Zeugin L. nicht mehr auf die Kontaktanfragen des Angeklagten.

Dem Angeklagten war hierbei auch stets bewusst, dass die Kontakte und sexuellen Handlungen mit der Geschädigten nur aufgrund seiner Drohungen stattfanden.“

In dem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungsverfahren änderte das Landgericht … mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (Az.: …) das Urteil des Amtsgerichts dahin ab, dass der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wurde.

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigte die Klägerin ausweislich eines Vermerks vom 12. September 2017, ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten einzuleiten. Der Oberbürgermeister der Klägerin verweigerte jedoch die Zeichnung.

Daraufhin beschloss der Magistrat der Klägerin am 10. November 2017, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten einzuleiten.

Mit Schreiben vom 20. November 2017 informierte die Klägerin den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens.

Der Ermittlungsführer erstellte unter dem 12. Juni 2018 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.

Der Magistrat der Klägerin beschloss am 22. November 2019 die Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten und die zuständige Amtsjuristin damit zu beauftragen, den Beschluss zu vollziehen.

Am 29. November 2019 hat die Amtsjuristin „Im Auftrag“ des Magistrates Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben.

Zur Begründung der Klage hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Magistrat habe als oberste Dienstbehörde zulässig von seinem Selbsteintrittsrecht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens Gebrauch gemacht. Der Magistrat sei beschlussfähig gewesen und habe die Entscheidung in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen ausweislich der Magistratsvorlage getroffen. Entsprechendes gelte für die Erhebung der Disziplinarklage. Der Oberbürgermeister habe zudem beiden Sitzungen des Magistrats beigewohnt und den Beschlüssen jeweils zugestimmt. Ein etwaiger Mangel könnte sich daher nicht auswirken, da der Oberbürgermeister hierdurch die Verantwortlichkeit als Dienstvorgesetzter übernommen habe. Hinsichtlich der Abfassung der Klage stütze sie sich auf § 57 Abs. 1 Satz 2 HDG, da ein rechtskräftiges Urteil aus einem Strafverfahren mit bindenden Feststellungen vorliege. Eine zusätzliche Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die Beweisaufnahme des Amtsgerichts sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Beklagte habe durch die von ihm begangenen Straftaten gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen. Er habe zudem gegen die Dienstpflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen, indem es während des Dienstes des Beklagten zum Oralverkehr mit der Geschädigten gekommen sei. Angesichts der Schwere der Straftaten und der weiteren Umstände der Taten sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen,

Er hat im Wesentlichen ausgeführt, das Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Mangel, da dessen Einleitung nicht korrekt verfügt worden sei. Hierfür sei allein der Oberbürgermeister bzw. allenfalls dessen Vertreter zuständig gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Magistrat als oberste Dienstbehörde zur Einleitung des Disziplinarverfahrens befugt gewesen sei. Das Selbsteintrittsrecht umfasse nicht die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zudem sei das Selbsteintrittsrecht Ausfluss eines bestehenden Weisungs- und Aufsichtsverhältnisses und könne nur im Rahmen eines solchen bestehen. Es scheide aus, wenn es sich bei dem Dienstvorgesetzten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG um den Leiter der obersten Dienstbehörde handele bzw. diese jenem gegenüber nicht weisungs- oder aufsichtsbefugt sei. Im Verhältnis zwischen Oberbürgermeister und Magistrat bestehe aber kein Weisungs- bzw. Aufsichtsrecht des Magistrats gegenüber dem Oberbürgermeister. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei auch nicht durch den Magistrat verfügt bzw. vollzogen worden, sondern durch den unzuständigen Personaldezernenten. Jedenfalls sei die Entscheidung über die Erhebung einer Disziplinarklage zumindest im Geschäftsbereich der Klägerin aufgrund deren Größe nicht von solch besonderer Bedeutung, dass der Magistrat entsprechend § 70 Abs. 2 HGO als Ganzes habe handeln müssen. Die Zuständigkeit hätte allein bei dem Bürgermeister und dem zuständigen Beigeordneten gelegen. Außerdem lasse sich der in der Disziplinarakte dokumentierten Beschlussfassung nicht entnehmen, dass sie unter Beachtung der Vorschriften des § 68 HGO zustande gekommen sei und welche Erkenntnisse dem zugrunde gelegen hätten. Darüber hinaus hätte die Disziplinarklage von dem Oberbürgermeister statt vom Magistrat erhoben werden müssen. Es sei wiederum nicht ersichtlich, dass § 68 HGO gewahrt worden sei. Die Erhebung der Disziplinarklage sei nicht im Namen des Magistrats der Klägerin erfolgt, sondern im Namen der Amtsjuristin bzw. des Personal- und Organisationsamtes. Die Klage lege den Sachverhalt nicht hinreichend dar und enthalte keine ausreichenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Insoweit leide auch das vorangegangene Disziplinarverfahren an einem Mangel, als dort keine Beweiserhebung hinsichtlich der für den subjektiven Tatbestand sowie die Maßnahmenbemessung erforderlichen Tatsachen erfolgt sei. Die Annahme der Klägerin, er hätte der Geschädigten gedroht, den sexuellen Kontakt gegenüber Arbeitskollegen öffentlich zu machen, sei falsch. Die entsprechende Erkenntnis im Urteil des Amtsgerichts sei offensichtlich fehlerhaft. Er habe lediglich den neuen Lebensgefährten und nicht die Arbeitskollegen gemeint. Schließlich sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt. Es fehle an einem unmittelbaren Bezug der Pflichtverletzungen zu seinem Amt. Insbesondere sei auch der Tatort, wie hier die Dienststelle, nicht Voraussetzung für die Tathandlung gewesen oder habe diese irgendwie begünstigt. Zu berücksichtigen sei, dass die Nötigung nicht durch körperliche Gewalt erfolgt sei, sondern lediglich durch Drohen des Offenbarens der Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten. Sein Handeln sei allein in Bezug auf das verfolgte Ziel, nicht aber in Bezug auf das angewandte Mittel verwerflich gewesen. Die Geschädigte habe ihm schließlich nach dem zweiten erzwungenen Treffen, also nach März 2015, mitgeteilt, dass er aufhören solle, sie zu belästigen, und sie habe weitere Kontaktanfragen ignoriert. Ihr sei es demnach jederzeit möglich gewesen, die Drohungssituation zu beenden. Das Strafmaß sei gerade auch deshalb reduziert worden, weil das Maß des der Tat innewohnenden Fehlverhaltens nicht ausgereicht habe, um von einem Unrechtsgehalt auszugehen, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme rechtfertige, dass das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt worden sei, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht habe hingenommen werden können.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27. Mai 2021 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Magistrat sei zur Klagerhebung berechtigt gewesen. Der Magistrat der Klägerin sei gemäß § 3 Abs. 1 HBG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 3 HGO, § 2 Abs. 1 KDAVO, § 66 Abs. 1 Satz 1 HGO als oberste Dienstbehörde des Beklagten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig gewesen. Dass die Amtsjuristin die Klageschrift nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Magistrats unterschrieben habe, sei unschädlich. Es sei aus der Disziplinarakte erkennbar, dass und in welcher Weise der Magistrat die ihm zustehende Disziplinarbefugnis habe ausüben wollen. Der Magistrat sei beschlussfähig gewesen und es hätten ihm bei seiner Entscheidung die erforderlichen Tatsachen und Erkenntnisse vorgelegen. Ergebnisrelevante Mängel der Disziplinarklageschrift oder des Disziplinarverfahrens seien nicht gegeben. Das Disziplinarverfahren sei ausweislich des Beschlusses vom 10. November 2017 durch den Magistrat „gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG“ eingeleitet worden. Aus dem Recht des Magistrats als oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren schon von Beginn an sich zu ziehen, ergebe sich zugleich das Recht der obersten Dienstbehörde, das Disziplinarverfahren einzuleiten. Vorliegend habe sich außerdem der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Oberbürgermeister, geweigert, die Einleitungsverfügung zu zeichnen, sodass der Magistrat auch unter diesem Aspekt das Verfahren zu Recht eingeleitet habe. Die erforderliche Dokumentation darüber, wer das Disziplinarverfahren eingeleitet habe, sei mit dem Magistratsbeschluss erfolgt. Dieser sei beschlussfähig gewesen und ihm hätten bei seiner Entscheidung die erforderlichen Tatsachen und Erkenntnisse vorgelegen. Die Mitteilung der Einleitungsverfügung an den Beamten durch den zuständigen Personaldezernentensei nicht zu beanstanden. Der Personaldezernent sei durch den zuständigen Magistrat mit Beschluss vom 10. November 2017 beauftragt worden, den Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu vollziehen. Dieser habe die Einleitungsverfügung mit dem Briefkopf des Magistrats unterzeichnet. Ob er dies im „eigenen Namen“ habe tun dürfen oder „im Auftrag“ hätte unterzeichnen müssen, sei irrelevant, als der Wille des Disziplinarbefugten - hier des Magistrats -, ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleiten zu wollen, in der Disziplinarakte hinreichend dokumentiert worden sei. Auch genüge die Klageschrift angesichts § 26 Abs. 1 HDG mit Blick auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung rechtlichen Anforderungen. Insbesondere enthalte das Urteil tatsächliche Feststellungen betreffend den Vorwurf des Verstoßes gegen die volle Hingabepflicht des Beamten. Das Amtsgericht habe festgestellt: „Aus diesem Grund trafen sich der Angeklagte und die Zeugin L. Anfang März 2015 auf der Feuerwache während des Dienstes des Angeklagten.“ Ferner umfasse die Bindungswirkung die Schuldfähigkeit und Schuldform und die Klageschrift enthalte Ausführungen zum subjektiven Tatbestand.

Die Disziplinarklage sei begründet. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Es seien in tatsächlicher Hinsicht die bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts vom 6. Juni 2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2016 gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG zugrunde zu legen. Es gebe keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu lösen. Dessen Annahmen deckten sich insbesondere mit der Aussage der Geschädigten in der Verhandlung am 6. Juni 2016. Danach habe sie etwa ausgesagt, dass sie Angst gehabt habe, dass es an ihre Kollegen und ihren Freund weitergetragen werde. Das Urteil enthalte außerdem Ausführungen zum Vorsatz des Beklagten.

Zur Überzeugung der Disziplinarkammer stehe danach fest, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, weil er sich durch die Nötigung im besonders schweren Fall der Geschädigten zur Vornahme von sexuellen Handlungen in zwei Fällen gemäß § 240 Abs. 4 StGB, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem unbefugten Herstellen einer Videoaufnahme von sich und der Geschädigten beim Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung gemäß § 201a StGB, sowie der versuchten Nötigung im besonders schweren Fall strafbar gemacht habe. Zudem habe der Beklagte gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen, weil er eine der sexuellen Nötigungshandlungen während seiner Dienstzeit in den Räumen der Feuerwache vorgenommen habe. Dies betreffend habe er innerdienstlich gehandelt, im Übrigen außerdienstlich. Der Beklagte sei als Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch das Begehen der Straftaten stelle die schwerste Pflichtverletzung dar. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens sei wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Bei der Bestimmung der Schwere der Pflichtverletzungen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Geschädigte ab 2013 bis Juli 2015 unter Drohungen gedrängt habe, mit ihm sexuelle Handlungen auszuüben. Der Einsatz der Videokamera sei zudem zielgerichtet geplant gewesen, um ein besseres Druckmittel gegenüber der Geschädigten in der Hand zu haben. Die Geschädigte hätte ihm zudem während des Dienstes nicht ausweichen können. Eine Bloßstellung der Geschädigten durch die Weitergabe des Videos hätte eine gesellschaftliche und berufliche Ansehensschädigung für die Geschädigte bedeutet. Dass es dem Beklagten nur um Triebbefriedigung „um jeden Preis“ gegangen sei, zeige sich insbesondere daran, dass er die Treffen zum Oralsex auf der Feuerwache arrangiert habe. Er habe sich mehrfach darüber hinweggesetzt, dass er die Geschädigte habe in Ruhe lassen sollen. Durchgreifende Milderungsgründe bestünden nicht. Insbesondere die erst nach Entdeckung der Taten erfolgte Kooperation führe hier angesichts der Schwere des Delikts nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Gleiches gelte für den vom Beklagten zwischen den strafgerichtlichen Instanzen angebotenen Täter-Opfer-Ausgleich. In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer habe der Beklagte keine Reue hinsichtlich seines pflichtwidrigen Verhaltens gezeigt, sondern habe versucht, sein Verhalten zu verharmlosen und Verantwortlichkeiten von sich zu weisen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstoße schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Gegen das dem Beklagten am 10. September 2021 zugestellte Urteil hat er am 23. September 2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden am 22. November 2021 begründet.

Zur Begründung führt er aus, die Disziplinarklage, die Einleitungsverfügung und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen seien unbestimmt. Insbesondere fehle der Disziplinarklage die erforderliche Konkretisierung der ihm vorgeworfenen Handlungen. Darüber hinaus nimmt der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen zur fehlerhaften Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle und trägt weiter vor, der Magistrat sei nicht befugt gewesen, sich über die Entscheidung des Oberbürgermeisters, kein Disziplinarverfahren einzuleiten, hinwegzusetzen. Das Selbsteintrittsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG erfordere die Überordnung der eintretenden Stelle. Dies sei bei dem Magistrat im Verhältnis zum Oberbürgermeister nicht der Fall. Die Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausübung der Disziplinarbefugnis würde ansonsten nicht gewährleistet, sondern konterkariert werden. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts widerspreche § 73 Abs. 2 Satz 1 HGO. Aus § 2 Abs. 1 KDAVO folge nichts Abweichendes. Eine Verordnungsermächtigung zur Regelung, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten sei, existiere lediglich durch § 73 Abs. 2 Satz 3 1. HS HGO, allerdings nicht in Form einer (entsprechenden oder zumindest spiegelbildlichen) Vorschrift im Hessischen Disziplinargesetz. Mit Blick auf die in §§ 86, 87 HDG getroffenen Regelungen hätte es einer ausdrücklichen und hinreichend bestimmten Regelung des Disziplinargesetzgebers bedurft, dass eine nicht übergeordnete Stelle das Selbsteintrittsrecht nutzen dürfe. Selbst wenn der Magistrat oberste Dienstbehörde im Sinne des § 20 Abs. 1 HDG sei, widerspreche die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die oberste Dienstbehörde dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 HDG. Der Beklagte nimmt insoweit Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt hervor, das Ansichziehen eines Disziplinarverfahrens umfasse nicht das Recht auf dessen Einleitung. Dies gehe aus der Regelung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit hervor. Auch treffe es nicht zu, dass er gegenüber der Geschädigten damit gedroht habe, die sexuellen Kontakte gegenüber Arbeitskollegen zu offenbaren. Die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils hierzu seien fehlerhaft bzw. spekulativ. Es fehle an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Es seien nicht die Ängste der Geschädigten, sondern allein die von ihm getroffenen Aussagen maßgeblich. Unzutreffend sei ferner, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Reue gezeigt und versucht habe, sein Verhalten zu verharmlosen und Verantwortlichkeiten von sich zu weisen. Schließlich sei die Tat in den Räumlichkeiten der Feuerwehrwache nicht innerdienstlich erfolgt, weil das strafbare Verhalten ebenso an anderen Orten hätte durchgeführt werden können.

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2021 ergangene, ihm am 10. September 2021 zugestellte Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 28 K 1979/19.WI.D - aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt insbesondere aus, das Recht auf Selbsteintritt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG umfasse die Befugnis, das Disziplinarverfahren selbst einzuleiten. Der Begriff der obersten Dienstbehörde sei nicht anders zu verstehen als in den §§ 38 Abs. 2, 35, 43 Abs. 2 HDG. Die disziplinarrechtliche Würdigung des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens durch das Verwaltungsgericht sei zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für die offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Strafverfahrens, die Personalakten und die Disziplinarakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift nach § 70 i. V. m. § 60 HDG liegen nicht vor.

a) Der Begriff des Mangels im Sinne von § 60 HDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn 14; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn 13; Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 47). Ferner werden Mängel der Disziplinarklageschrift, wie etwa die fehlende Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage oder eine unzureichende Substantiierung des Dienstvergehens, erfasst (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 55 Rn. 8 f.).

Nur solche Mängel sind wesentlich im Sinne des § 60 HDG, bei denen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 23 und Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn 19; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 55 Rn. 4). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Der Rechtsgedanke des § 46 HVwVfG tritt hinter § 60 HDG zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 48).

b) Vor diesem Hintergrund liegen keine wesentlichen Mängel vor.

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Disziplinarklage ordnungsgemäß durch den Magistrat der Klägerin erhoben worden. Gemäß § 38 Abs. 2 HDG erhebt die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage. Dies ist nach § 2 Abs. 1 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung (KDAVO) i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 HGO der Magistrat (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 49). Dieser hat hier die Disziplinarklage auf der Grundlage seines einstimmigen Beschlusses vom 22. November 2019 erhoben. Die Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich unmissverständlich aus dem Briefkopf sowie dem Wortlaut der Disziplinarklage. Das Personal- und Ordnungsamt der Klägerin tritt insofern lediglich als unselbstständige Untergliederung der handelnden Behörde - Magistrat - auf (vgl. auch Senatsurteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 49). Ein wesentlicher Mangel resultiert auch nicht daraus, dass die Amtsjuristin Frau K., an deren Zuständigkeit für den Senat keine Zweifel bestehen, aufgrund des Magistratsbeschlusses vom 22. November 2019 die Disziplinarklage „Im Auftrag“ statt ggf. „In Vertretung“ für den Magistrat gezeichnet hat. Diese wurde durch den genannten Magistratsbeschluss ausdrücklich mit dessen Vollziehung „beauftragt“, was sie durch die entsprechende Zeichnung zutreffend zum Ausdruck gebracht hat. Zudem geht der Wille zur Disziplinarklageerhebung durch den Magistrat als oberste Dienstbehörde sowohl aus dem Beschluss vom 22. November 2019 als auch aus der Klageschrift eindeutig hervor.

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Disziplinarklageschrift vom 28. November 2019 hinreichend bestimmt. Dass sie den dem Beklagten zur Last gelegten Sachverhalt nicht aufführt, ist unschädlich, da die Klägerin zutreffend von § 57 Abs. 1 Satz 2 HBG Gebrauch gemacht hat. Hiernach kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 HDG vorliegen. Damit ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, dass die konkreten Sachverhalte, die vom Dienstherrn zur Begründung des von ihm angenommenen Dienstvergehens herangezogen und zum Gegenstand des Disziplinarklageverfahrens gemacht werden, durch eine Bezugnahme auf das sachgleiche Strafurteil bezeichnet werden können. Dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Eingrenzungs- und Informationsfunktion wird damit durch die genaue Benennung der jeweiligen Strafurteile genügt (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 2 B 59.17 -, juris Rn. 8).

Wegen der Beschränkung der im Strafverfahren eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dies hier aufgrund der nach § 26 Abs. 1 HDG bindenden Feststellungen zum Sachverhalt im Urteil des Amtsgerichts vom 6. Juni 2016 (Az.: …), welches im Übrigen auch Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten der vorgeworfenen Verhalten des Beklagten enthält, der Fall. Aus der Disziplinarklageschrift unter III. ergibt sich auch mit der erforderlichen Bestimmtheit, dass die Klägerin auf die dortigen Feststellungen verweist, indem sie ausdrücklich die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 HDG anführt. Einer darüber hinaus gehenden Bezugnahme oder einer Beifügung des Urteils des Amtsgerichts bedurfte es nicht. Dies gilt auch deshalb, weil dem Beklagten das Urteil als Betroffenem zwangsläufig bekannt war.

cc) Dementsprechend greift auch das Vorbringen des Beklagten nicht durch, wonach bereits die Einleitungsverfügung sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht hinreichend bestimmt gewesen seien.

Es trifft zwar zu, dass etwa die Einleitungsverfügung, welche in der Regel ergeht, wenn der Pflichtenverstoß noch nicht umfassend bekannt ist, den Sachverhalt nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang soweit konkretisieren muss, wie dies nach dem Aufklärungsstand möglich ist. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 3 ff.). Diese Anforderungen sind indes gewahrt, weil auch die Einleitungsverfügung auf das strafgerichtliche Urteil verweist („Aus den Urteilen ergeben sich mehrere Vorfälle …“) und diese im Anschluss zusammengefasst dargestellt werden (vgl. Bl. 39 ff. d. Disziplinarakte). Für das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gilt dies erst recht, da darin nicht nur auf das Urteil des Amtsgerichts verwiesen wird, sondern der festgestellte Sachverhalt nochmals wiedergegeben wird (vgl. Bl. 55 ff. d. Disziplinarakte).

Vor dem Hintergrund, eine sachgemäße Verteidigung des Beklagten gegen die Vorwürfe sicherzustellen, ist eine fehlende Bestimmtheit auch deshalb hier nicht anzunehmen, da ihm die Verurteilung bekannt war, er sich geständig eingelassen hatte und er unabhängig davon zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass und weshalb ihm eine angemessene Verteidigung aufgrund der Einleitungsverfügung oder des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht möglich gewesen wäre.

dd) Ein Mangel folgt nicht daraus, dass nach Auffassung des Beklagten das Disziplinarverfahren von der unzuständigen Stelle eingeleitet worden sei.

(1) Zunächst ist der Magistrat auch im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG oberste Dienstbehörde nach § 2 Abs. 1 KDAVO i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 HGO. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff der obersten Dienstbehörde in § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG abweichend von dem sonst genutzten Begriff der obersten Dienstbehörde im HDG (vgl. § 38 Abs. 2, § 35 HDG) oder HBG hat nutzen wollen. Dies lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Selbsteintrittsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG die Überordnung der Stelle erfordere, welche selbst eintrete, was bei dem Magistrat im Verhältnis zum Oberbürgermeister nicht der Fall wäre. Ein solches Über-/Unterordnungsverhältnis ist zwar die Regel, was schon durch den Wortlaut („höhere“ Dienstvorgesetzte bzw. „oberste“ Dienstbehörde) erkennbar wird und sich auch aus der allgemeinen Definition in § 3 Abs. 1 HBG ergibt. Danach ist oberste Dienstbehörde die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

Indes fehlt es an dieser hierarchischen Struktur bei den kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 1 KDAVO eine umfassende Bestimmung zur Definition der obersten Dienstbehörde für Bedienstete kommunaler Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 KDAVO) geschaffen, soweit nichts anderes in der KDAVO geregelt ist.

Aus den §§ 86, 87 HDG ergibt sich nichts Abweichendes.

§ 86 HDG trifft zwar eine Sonderregelung für Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie betrifft indes nur Beamte, die keine Dienstvorgesetzten haben (z. B. Oberbürgermeister, Landräte). In diesen Fällen tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HDG). Ferner ist in § 86 Abs. 2 HDG geregelt, dass die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und Beamte, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde ist. Diese kann nach § 86 Abs. 3 HDG die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Wird der Anweisung nicht innerhalb von sechs Wochen gefolgt, kann die Aufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren selbst einleiten.

§ 86 HDG ist hier nicht einschlägig, weil der Beklagte durch den Oberbürgermeister einen Dienstvorgesetzten hat (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 HGO). Es verbleibt demnach bei der allgemeinen Definition der obersten Dienstbehörde nach § 2 Abs. 1 KDAVO, welche der (Disziplinar-)Gesetzgeber ausweislich § 86 Abs. 1 Satz 2 HDG, wonach etwa die Verordnungsermächtigung für die KDAVO in § 73 Abs. 2 Satz 2 HGO unberührt bleibt, auch stets im Blick hatte.

Aus § 87 HDG lässt sich gleichfalls nichts Anderes schließen, weil darin lediglich eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von § 86 HDG entsprechenden Vorschriften für Beamte anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geregelt wird. Dies liegt offenbar darin begründet, dass es für solche Beamte - anders als für die Beamten der Kommunen in der KDAVO durch die HGO - keine entsprechende Verordnungsermächtigung vorhanden war.

(2) Das Selbsteintrittsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG umfasst auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die oberste Dienstbehörde.

Bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 HDG („jederzeit“) ergibt sich entgegen der Darstellung des Beklagten mit hinreichender Bestimmtheit, dass auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens möglich ist (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Auflage 2025, § 17 Rn. 14; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 17 BDG Rn. 16 <April 2022>; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 17 BDG Rn. 15 <Oktober 2023>; VG Dresden, Urteil vom 24. Januar 2017 - 10 K 530/15 -, juris Rn. 87).

Sinn und Zweck der Norm sprechen ebenfalls für dieses Verständnis. Um dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG geregelten Legalitätsprinzip gerecht zu werden, kann und muss es der obersten Dienstbehörde bzw. dem höheren Dienstvorgesetzten, insbesondere in Fällen, in denen der unmittelbare Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren etwa trotz zureichender Anhaltspunkte gar nicht erst einleiten will - wie hier -, möglich sein, das Disziplinarverfahren selbst in die Wege zu leiten (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Auflage 2025, § 17 Rn. 14; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 17 BDG Rn. 15 f. <April 2022>; VG Dresden, Urteil vom 24. Januar 2017 - 10 K 530/15 -, juris Rn. 87).

(3) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es an einem wesentlichen Mangel betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens auch deshalb fehlt, weil der Oberbürgermeister, wenn auch als Teil des Magistrats, letztlich aufgrund des einstimmigen Magistratsbeschlusses zur Einleitung des Disziplinarverfahrens doch auch als Dienstvorgesetzter hierfür gestimmt und somit die Verantwortlichkeit übernommen hat.

ee) Aufgrund der vorgelegten Niederschriften über die Magistratssitzungen bestehen ferner keine Zweifel an der jeweiligen Beschlussfähigkeit des Magistrats. Ihm waren ausweislich der Beschlussvorlagen die Einleitungsverfügung, die Klageschrift und jeweils der Disziplinarvorgang, die Ermittlungsakte und die Personalakte vorgelegt worden und demnach die wesentlichen Tatsachengrundlagen bekannt.

ff) Im Übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu fehlenden Mängeln der Disziplinarklageschrift sowie des Disziplinarverfahrens nach eigenständiger Überprüfung an und nimmt darauf Bezug (vgl. § 6 HDG i. V. m. § 130b Satz 2 VwGO).

2. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch in der Sache zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Beklagten erfüllt.

a) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von dem vom Amtsgericht im rechtskräftigen Urteil vom 6. Juni 2016 (Az.: …) festgestellten, auch vom Landgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2016 (Az.: …) aufgrund der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sowie den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt aus, der für den Senat nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 HDG bindend ist. Der Senat schließt sich diesen Feststellungen nach eigenständiger Überprüfung auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der Einlassungen des Beklagten an und nimmt darauf Bezug (vgl. § 6 HDG i. V. m. § 130b Satz 2 VwGO).

Eine erneute Prüfung von Feststellungen, die offenbar unrichtig sind, war nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 2 HDG nicht zu beschließen. Offenbare Unrichtigkeiten liegen nicht vor.

Demnach hat das Amtsgericht für den Senat auch bindend festgestellt, dass der Beklagte die Geschädigte aufforderte, „weiterhin sexuelle Handlungen an ihm bzw. mit ihm vorzunehmen und gab ihr gegenüber daher an, dass er aufpassen müsse, dass er nicht eine SMS an den falschen Adressaten schicke. Damit wollte der Angeklagte der Zeugin L. gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er die Affäre an Arbeitskollegen, Freund und/oder den Lebensgefährten verraten werde, wenn die Zeugin ihn nicht weiterhin sexuell befriedige“.

Diese Feststellungen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht offenbar unrichtig im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG.

Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt aber auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 B 37.23 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das Vorbringen, warum eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen soll, muss hinreichend substanziiert sein. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 52.18 -, juris Rn. 12).

Solche Umstände hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt zwar vor, es treffe nicht zu, dass er gegenüber der Geschädigten damit gedroht habe, die sexuellen Kontakte gegenüber Arbeitskollegen zu offenbaren. Die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils seien fehlerhaft. Es seien nicht die Ängste der Geschädigten, sondern allein die von ihm getroffenen Aussagen maßgeblich, die sich auf eine Offenbarung gegenüber dem Lebensgefährten der Geschädigten beschränkt hätten. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er nicht nur (aus Eifersucht) die Beziehung der Geschädigten habe zerstören, sondern diese auch gegenüber den Arbeitskollegen bloßstellen bzw. demütigen wollen, habe die Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht zutage gebracht. Es handele sich um eine bloße Spekulation.

Mit diesem Vortrag bringt der Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen durch das Amtsgericht, die maßgeblich auf den Aussagen der Geschädigten beruhten, weil der Beklagte sich vor dem Amtsgericht noch nicht eingelassen hatte, offensichtlich nicht zutreffen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen. Allenfalls könnten sich daraus bloße Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen ergeben, was aber nicht genügt (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Auflage 2025, § 57 Rn. 6).

Unabhängig davon bestehen aber auch deshalb keine offenbaren Unrichtigkeiten, weil aus dem Urteil des Landgerichts hervorgeht, dass der Beklagte den vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt letztlich akzeptiert und zugestanden hat. Es wird dort (Seite 4 f. der Urteilsabschrift) ausgeführt:

„Es war auch zu beachten, dass der Angeklagte die von ihm eingelegte Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und damit den vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt akzeptiert und zugestanden hat. Der Angeklagte hat darüber hinaus angegeben, es tue ihm tatsächlich sehr leid, was geschehen sei. Er sei erst bei der Vernehmung durch die Polizei quasi zur Besinnung gekommen und habe überhaupt gemerkt, was er angerichtet habe. Tatsächlich hat der Angeklagte bereits in seiner polizeilichen Vernehmung weitestgehend geständige Angaben gemacht, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war.“

Dies deckt sich mit dem Hergang der Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Ausweislich des Protokolls (Blatt 317 d. Strafakte) wurde ein Schreiben des Verteidigers verlesen. Hiernach (Blatt 314 f. d. Strafakte) werde sich der Beklagte in der Hauptverhandlung vollgeständig einlassen.

b) Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen, dass er gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz in der Fassung bis zur Änderung durch Gesetz vom 29. November 2018 - BGBl. I S. 2232 - BeamtStG a. F.) verstoßen hat, weil er sich wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, sowie wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht hat. Zudem hat der Beklagte gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG a. F. verstoßen, indem er eine der sexuellen Nötigungshandlungen während seiner Dienstzeit in den Räumen der Feuerwache vorgenommen hat.

Auch wenn mehrere Pflichtverletzungen begangen worden sind, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (Senatsurteil vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53 m. w. N.).

Das Fehlverhalten des Beklagten lag mit Ausnahme der Nötigungshandlung innerhalb der Feuerwehrwache außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 10 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 10).

Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F.). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Von Bedeutung ist weiter, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.).

Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. drängt sich regelmäßig auf, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch mindestens als mittelschweres Vergehen, für das eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, eingestuft wird. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Einschätzung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft.

Bereits der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren des § 240 Abs. 1 StGB spricht insoweit für die grundsätzliche Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens, wobei das Amtsgericht hier sogar einen besonders schweren Fall der Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angenommen hat.

Die durch den Beklagten begangene Nötigungshandlung in den Räumlichkeiten der Feuerwehrwache erfolgte hingegen innerdienstlich, da sie in funktionaler Beziehung und Einbindung zu seinem Amt stand. Auch wenn - wie er ausführt - die Tat an anderen Orten hätte durchgeführt werden können, war die Handlung nicht nur wegen der ihm dienstlich zugewiesenen Räumlichkeiten in sein Amt eingebunden, sondern sie fand auch während der Dienstzeit des Beklagten statt (hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2024 - 2 WD 15/23 -, juris Rn. 32). Darüber hinaus ergibt sich die funktionale Dienstbezogenheit daraus, dass er aufgrund der bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts durch seine Drohungen zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Affäre u. a. an Arbeitskollegen verraten werde, wenn die Geschädigte ihn nicht weiterhin sexuell befriedige. Hierdurch hat er selbst einen Dienstbezug herstellt.

Insoweit hat der Beklagte über die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht hinaus gegen die ihm nach § 34 Satz 1 BeamtStG a. F. obliegende innerdienstliche Pflicht, sich seinem Beruf mit vollem Einsatz zu widmen, verstoßen. Der Senat nimmt dies betreffend Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen.

Der Beklagte handelte jeweils vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit sind die Feststellungen des Amtsgerichts, auch wenn es keine ausdrücklichen Ausführungen hierzu enthält, für den Senat bindend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 2 B 39.24 -, juris Rn. 11, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18.21 -, juris Rn. 37 ff.; Senatsurteil vom 15. November 2023 - 28 A 846/20.D -, n. v.).

c) Die dem Senat nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 2 HDG obliegende Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Würdigung der Gesamtheit der be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte durch sein schweres Dienstvergehen das Vertrauen der Allgemeinheit und seines Dienstherrn endgültig verloren hat.

aa) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HDG ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies ist hier der Fall.

Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG maßgebliches Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Sie beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Bei einer Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (zum Ganzen Senatsurteile vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 54, vom 7. Juni 2021 - 26 A 1139/19.D - und vom 15. November 2018 - 28 A 2383/17.D -, jew. n. v., sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19 f.).

Der nach § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG zu berücksichtigende Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 44 und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26).

bb) Danach hat der Beklagte durch die ihm zur Last gelegten Straftaten ein schweres Dienstvergehen begangen. Der Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eröffnet. Der Strafrahmen für die vom Beklagten begangenen Straftaten beläuft sich, ausgehend von der schwersten Verfehlung im hier vom Amtsgericht angenommenen besonders schweren Fall der Nötigung, auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 240 Abs. 4 StGB).

Der maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildete Orientierungsrahmen ist auszuschöpfen, da dies dem Schweregehalt des vom Beklagten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Auf der Grundlage einer umfassenden Prognoseentscheidung führt das Verhalten des Beklagten zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Dabei fällt erheblich ins Gewicht, dass der Beklagte der Geschädigten nicht nur verbal die Offenbarung des sexuellen Verhältnisses androhte, sondern den Geschlechtsverkehr mit ihr sogar filmte, um sie dadurch zusätzlich unter Druck zu setzen. Dieses zielgerichtete, planvolle Vorgehen verleiht seiner ohnehin zu missbilligenden Nötigung ein zusätzliches, erhebliches Gewicht. Der Beklagte hat seine gegenüber der Geschädigten über eine gewisse Zeitspanne aufrechterhaltene Drohkulisse damit weiter intensiviert und eskaliert. Erschwerend kommt hinzu, dass die Geschädigte dem Beklagten durch ihre berufliche Tätigkeit zwangsläufig regelmäßig begegnete, ihm dann kaum ausweichen konnte und hierdurch der Geschädigten die Drohung fortwährend vor Augen geführt wurde. Sie musste stets mit der Bloßstellung und Weitergabe des Videos rechnen. Die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Beklagten wird schließlich auch dadurch deutlich, dass er das Treffen zum Oralverkehr auf der Feuerwehrwache während seines Dienstes arrangierte und die mehrfachen Wünsche der Geschädigten, sie in Ruhe zu lassen, selbst nach deren Wechsel der Dienststelle im April 2015 bewusst ignorierte. Er hat damit in Kauf genommen, dass die Drohsituation für die Geschädigte auch dann aufrechterhalten blieb und es ihr umso schwerer fiel, sich aus dieser Lage letztlich durch die Inanspruchnahme des Frauennotrufs und die Strafanzeige gegen den Beklagten zu befreien.

Es bestehen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), die eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Der Senat nimmt insofern zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen.

Selbst wenn der Beklagte - wie er ausführt - bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Reue gezeigt habe oder diese nunmehr äußert, führt dies angesichts der Schwere seiner Dienstpflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Milderung.

Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine Berufsbiographie und seine bisherigen Leistungen stehen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme ebenfalls nicht entgegen. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist nämlich verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie an das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder eine langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch selbst überdurchschnittliche Leistungen sind deshalb geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 2 B 6.19 -, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 18. Juni 2024 - 28 A 1850/19.D -, juris Rn. 63).

Nichts Abweichendes folgt daraus, dass das Landgericht das Strafmaß (lediglich) auf elf Monate festgelegt und in den Strafzumessungserwägungen ausgeführt hat, der Beklagte sei verbeamtet und hätte bei einer Freiheitsstrafe von zwölf und mehr Monaten mit seiner Entlassung aus dem Dienst zu rechnen gehabt, was der Kammer als Konsequenz aus den Taten nicht angemessen erscheine.

Zunächst binden die Ausführungen zur Strafzumessung den Senat nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG, da sie nicht unter tatsächliche Feststellungen fallen. Auch wenn dem im Strafverfahren konkret ausgeurteilten Strafmaß eine indizielle oder präjudizielle Bedeutung bei außerdienstlichen Dienstvergehen zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.), folgt hieraus kein durchgreifender Milderungsgrund. Denn Straf- und Disziplinarrecht verfolgen bereits unterschiedliche Zwecke (hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 6. Dezember 2023 - 28 A 1542/19.D -, juris Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von elf Monaten um eine erhebliche Strafe, da sie knapp unterhalb der kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG führenden Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt.

Schließlich verstößt die Entfernung aus dem Dienst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte letztlich geständig gewesen ist und sich reumütig gezeigt hat sowie etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, dass er die Taten nicht rechtfertigen wolle und er inzwischen realisiert habe, was er der Geschädigten angetan habe. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens ist die Höchstmaßnahme gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten, insbesondere die Folgen für seine berufliche Existenz, ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich hat bewusst sein müssen, dass er durch sein Handeln seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

3. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis des Beklagten. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung dem Beklagten zustehen (§ 13 HDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 HDG zu regeln; denn Gründe, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige Beteiligte die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 73 HDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 HDG HE, § 38 HDG HE, § 60 HDG HE, § 57 HDG HE, § 86 HDG HE, § 16 HDG HE, § 70 HDG HE, § 17 BDG, § 26 HDG HE, § 6 HDG HE, § 62 HDG HE, § 87 HDG HE, § 3 HBG HE, § 13 HDG HE, § 57 HBG HE, § 35 HDG HE, § 65 HDG HE, § 73 HDG HE, § 81 HDG HE, § 46 HVwVfG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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