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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 66 HGO HE – Aufgaben des Gemeindevorstands

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

(1) Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere

  • 1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  • 2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
  • 3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
  • 4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
  • 5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
  • 6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  • 7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

(2) Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

Rechtsprechung zu § 66 HGO HE

2 Entscheidungen zitieren § 66 HGO HE: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.02.2019 – 2 BvR 2203/18 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens können als "Organ" der Gemeinde weder Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) noch Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) geltend machen - Verfassungsbeschwerde gegen Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl eines …

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 8 C 18/08 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen der Gemeindevertretung für die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats) ist zulässig. 2. Eine kommunalrechtliche "Mehrheitsklausel", wonach einem Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten hat, vorab ein Sitz im ehrenamtlichen Teil des …

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