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Zitierfest

HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

§ 65 HGO HE – Zusammensetzung

Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein. Das gilt nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die gemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiterführen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 HGO HE verweisen

Rechtsprechung zu § 65 HGO HE

Eine Entscheidung zitiert § 65 HGO HE.

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 8 C 18/08 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen der Gemeindevertretung für die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats) ist zulässig. 2. Eine kommunalrechtliche "Mehrheitsklausel", wonach einem Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten hat, vorab ein Sitz im ehrenamtlichen Teil des …

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