Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2016 – 2 B 74/16
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2016:1026.2B74.16.0A
Orientierungssatz
Bei Beschlüssen im Bereich des vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes ist das Abänderungsverfahren einschlägig und nicht das Wiederaufnahmeverfahren.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 B 47/17 und der dazu gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.200 € festgesetzt.
Gründe
Der als Restitutionsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 B 47/14 vom 24.07.2014 bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 16.08.2016 hat keinen Erfolg.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, da ein Wiederaufnahmeverfahren bei Beschlüssen gem. § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO, wie dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2014, ausgeschlossen ist, da dieses durch das Abänderungsverfahren in direkter oder analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO verdrängt wird (Kopp/Schenke Rn 5 zu § 153 VwGO und Rn 204 zu § 80 VwGO m.w.N.; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2010, 1 E 8/10 -).
Für ein Wiederaufnahmeverfahren besteht nämlich in solchen Fällen kein Bedürfnis, da die Funktion eines Wiederaufnahmeverfahrens durch § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO übernommen wird, wonach jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines gem. § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen kann.
Das bisherige Vorbringen des Antragstellers genügt nicht ansatzweise den Anforderungen des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Die dem Antragsteller zur Begründung seines Antrages mit Verfügung vom 19.08.2016 gesetzte Frist von einem Monat ist auf ausdrücklichen Antrag des Antragstellers vom 19.09.2016 zwar mit Verfügung vom 20.09.2016 bis zum 12.10.2016 verlängert worden. Gleichwohl ist bis zum heutigen Tage keine Begründung erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des angefochtenen Beschlusses im Verfahren 2 B 47/14.
Zitierte Vorschriften
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