Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2024 – 12 A 68/20
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGSH:2024:1213.12A68.20.00
- Normenkette
- § 123 VwGO, § 92 Abs 3 VwGO
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der klageführenden Person auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der klageführenden Person auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die klageführende Person hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2024 die Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. § 188 Satz 2 VwGO ist mangels Zugehörigkeit des Streitgegenstandes zu den in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebieten nicht anwendbar (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2024 – 2 O 2/24 – ).
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG. Damit war hier der Antrag aus dem Schriftsatz vom 21. August 2019 maßgebend.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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