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Rechtsprechung · VG Schleswig-Holstein

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2026 – 12 A 121/22

Recht der Landesbeamten - Rückforderung
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSH:2026:0903.12A121.22.00
Normenkette
§ 114 S. 2 VwGO, § 15 Abs. 2 BesG SH, § 173 S. 1 VwGO, § 240 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen.

Randnummer 2

Nachdem die Klägerin in Nordrhein-Westfalen am 1. Februar 2011 als Studienreferendarin für das Lehramt der Sekundarstufe II in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurde, entließ die zuständige Bezirksregierung … die Klägerin am 31. Mai 2012 aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis wegen fehlender persönlicher Eignung. Am 1. November 2015 wurde sie erneut in Nordrhein-Westfalen als Studienreferendarin für das Lehramt der Sekundarstufe II in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nachdem die zuständige Bezirksregierung … im März 2016 von dem bereits abgeleisteten Vorbereitungsdienst bei der Bezirksregierung … erfahren hatte, nahm sie die Ernennung der Klägerin am 11. Mai 2016 mit Wirkung zum Einstellungstermin wegen arglistiger Täuschung zurück.

Randnummer 3

Aufgrund ihrer Bewerbung wurde die Klägerin am 1. August 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt an Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I in Schleswig-Holstein ernannt.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 23. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 nahm das damalige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ihre Ernennung zur Beamtin auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung zum 1. August 2016 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2020 (Az. 12 A 208/18) abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen nahm dieses Urteil Bezug auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020 (Az. 2 O 2/20) in dem zum Klageverfahren gehörigen Prozesskostenhilfeverfahren. In diesem Beschluss hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin ihre Ernennung zur Beamtin auf Widerruf mit Wirkung zum 1. August 2016 durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Sie habe erkennbar für die Ernennung entscheidungserhebliche Angaben, nämlich die Entlassung aus einem Vorbereitungsdienst in der Vergangenheit und die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland zum Zeitpunkt der Bewerbung, trotz Frage danach verschwiegen. Zudem habe sie auch, nachdem die Bezirksregierung … die Ernennung ihres Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 11. Mai 2016 wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen hatte, hierüber nicht aufgeklärt und wahrheitswidrige Angaben im Lebenslauf gemacht. Dies habe sie getan, um die Zeiten dieser in Nordrhein-Westfalen durchlaufenen Vorbereitungsdienste und insbesondere die Gründe, die zur ihrer dortigen Entlassung führten, zu verschleiern. Mit Beschluss vom 4. März 2025 (Az. 2 LA 70/20) lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2020 (Az. 12 A 208/18) ab.

Randnummer 5

Zuvor forderte der Beklagte bereits mit Bescheid vom 23. Februar 2018 die Klägerin auf, die für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2017 gezahlten Bezüge in Höhe von 21.341,54 Euro zu erstatten.

Randnummer 6

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 6. März 2018 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Randnummer 7

Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2019 als unbegründet zurück.

Randnummer 8

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019 erhob die Klägerin gegen diese Bescheide Klage.

Randnummer 9

Gemäß der Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 12. Kammer erklärte die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 Folgendes: „Ich hebe die streitbefangenen Bescheide auf“.

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 bat der Beklagte das damalige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein um erneute Prüfung, ob und in welcher Höhe von Teilen der Rückforderung der überzahlten Bezüge in Höhe von 21.341,54 Euro abgesehen werden könne. Mit am 13. Juli 2020 beim Beklagten eingegangenen Schreiben teilte das Ministerium mit, dass man davon ausgehen könne, dass die Klägerin in dem Rückforderungszeitraum Dienstleistungen erbracht habe, aufgrund derer es gerechtfertigt sei, die Rückforderungssumme auf 40% des ursprünglichen Gesamtbetrages von 21.341,54 Euro zu reduzieren, mithin auf 8.536,62 Euro. Daher erfasse der Rückforderungsbetrag nur noch den Teil des Vorbereitungsdienstes, in denen die Klägerin keine Unterrichtsleistungen erbracht habe, sondern freigestellt gewesen sei, um sich durch angebotene Veranstaltungen oder im Selbststudium fortzubilden.

Randnummer 11

Nach verschiedenen Bekanntgabeversuchen eines neuen „Widerspruchsbescheides“ mit auf den 30. August 2020, den 17. September 2020, den 3. Dezember 2020 und den 30. März 2021 datierten Bescheiden stellte der Beklagte einen auf den 18. Mai 2021 datierten Bescheid im Wege der öffentlichen Bekanntmachung – Aushang am 11. Juni 2021, abgenommen am 17. Juli 2021 – öffentlich zu.

Randnummer 12

Mit diesem Bescheid hob der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2019 auf (Ziffer 1.) und half dem Widerspruch der Klägerin vom 6. März 2018 insoweit ab, als dass geleistete Arbeit (Unterrichtsstunden, Pausenaufsicht und Projektbetreuung) mit einem Betrag von 12.804,92 Euro auf den Rückforderungsbetrag von 21.341,54 Euro angerechnet wurde und sich daher der Rückforderungsbetrag auf 8.536,62 Euro reduzierte (Ziffer 2.). Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Ziffer 3.). Neben einer Entscheidung zur Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens (Ziffer 4.) ließ der Beklagte der Klägerin aus Billigkeitsgründen nach, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 8.536,62 Euro in monatlichen Raten von je 50,00 Euro sowie einer Schlussrate in Höhe von 36,62 Euro zu erstatten (Ziffer 5.). In der Begründung seiner Entscheidung gab der Beklagte die Berechnung des damaligen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein in Bezug auf die Reduzierung der Rückforderungssumme aufgrund von erbrachten Dienstleistungen wieder und führte aus, dass ein weitergehendes Entgegenkommen aufgrund des Verschweigens entscheidungserheblicher Angaben durch die Klägerin bei ihrer Einstellung nicht in Betracht komme.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 24. August 2022 übersandte der Beklagte eine Kopie des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2021 an Rechtsanwalt … aus ….

Randnummer 14

Mit Schriftsatz vom 20. September 2022, der am 27. September 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt vor, dass ihr der Bescheid vom 18. Mai 2021 vom Beklagten niemals zugeschickt worden sei. Rechtsanwalt … habe eine Kopie dieses Bescheides am 29. August 2022 erhalten. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass ihr Bezüge nicht überzahlt worden seien. Denn jeder Lehramtsanwärter und jede Lehramtsanwärterin erhalte die gleichen Bezüge. Ein Verschweigen entscheidungserheblicher Angaben bei ihrer Einstellung könne ihr nicht vorgehalten werden, weil ein Vorbereitungsdienst für die Sekundarstufe II für den Vorbereitungsdienst für die Sekundarstufe I keine Relevanz habe. Zuletzt machte sie mit Schriftsatz vom 6. August 2026 geltend, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld am 5. November 2025 (Az. 43 IK 1107/25) über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Juli 2026 (Az. 43 IK 1107/25) das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden sei.

Randnummer 15

Die Klägerin beantragt

Randnummer 16

den Bescheid vom 18. Mai 2021 aufzuheben.

Randnummer 17

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Klage abzuweisen.

Randnummer 19

Hierzu verweist er auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 ergänzt er seine Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2021 dahingehend, dass aufgrund der Umstände, dass die Klägerin die gewährten Bezüge verbraucht habe und sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe, und der Gesamthöhe der Rückforderung eine Rückzahlung des überzahlten Betrages in monatlichen Raten von je 50,00 Euro und einer Schlussrate in Höhe von 36,62 Euro zu gestatten sei. Diese Ratenhöhe erscheine hinsichtlich der Höhe der Überzahlung und der daraus resultierenden Rückzahlungsdauer als angemessen.

Randnummer 20

Zuvor hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 28. März 2023 (Az. 2 O 4/22) für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten aus den Klageverfahren 12 A 208/18 und 12 A 147/19 und dem Eilverfahren 12 B 12/18 verwiesen.

Gründe

Randnummer 22

Die Kammer kann eine Entscheidung im hiesigen Verfahren treffen. Denn das Verfahren ist nicht gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 240 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Nach der Überleitungsnorm des § 173 Satz 1 VwGO gelten unter anderem die Vorschriften der ZPO, soweit die VwGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. So liegt der Fall hinsichtlich der – von Gesetzes wegen eingreifenden – Verfahrensunterbrechung aus Gründen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 5. November 2025 (Az. 43 IK 1107/25) eröffnet. Dies hätte grundsätzlich das Vorliegen des Unterbrechungsgrundes nach 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO zur Folge, weil der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid unmittelbar die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2018 6 B 1.18 -, juris Rn. 12 ff.). Jedoch ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Juli 2026 (Az. 43 IK 1107/25) mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben worden. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass eine Verfahrensunterbrechung mit dieser Aufhebungsentscheidung geendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 IX ZB 52/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

Randnummer 23

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 24

1. Die Klage ist zulässig.

Randnummer 25

a) Die Klägerin hat mit ihrer am 27. September 2022 erhobenen Klage keine Klagefrist versäumt. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO galt vorliegend nicht; eine Verwirkung des Klagerechts ist nicht eingetreten. Denn indem der Beklagte seinen Bescheid vom 18. Mai 2021 unzutreffenderweise als Widerspruchs- und nicht als Ausgangsbescheid eingestuft hat (aa)), hat er in seiner diesem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Klägerin über den unrichtigen Rechtsbehelf – Klagerhebung statt Widerspruchseinlegung – belehrt (bb)).

Randnummer 26

aa) Entgegen der Annahme des Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2021 nicht um einen Widerspruchsbescheid, sondern um einen Ausgangsbescheid. Denn in der mündlichen Verhandlung zu dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 12 A 147/19, in dem die Klägerin erstmalig die Rückforderungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2017 angefochten hat, hat der Beklagte laut des Sitzungsprotokolls vom 18. Juni 2020 „die streitgegenständlichen Bescheide“ aufgehoben mit der Konsequenz, dass es gar keinen Ausgangsbescheid mehr gab, auf welchen sich ein Widerspruchsbescheid hätte beziehen können. Dass der Beklagte, was seine schriftlichen Ausführungen gegenüber dem damaligen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein in den Verwaltungsvorgängen und die Ziffer 1. des Bescheides vom 18. Mai 2021 nahelegen, nur den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 20219 aufheben wollte, ist unerheblich. Denn der Wortlaut der protokollierten Aufhebungsentscheidung ist dahingehend eindeutig, dass diese Aufhebung beide Bescheide, also sowohl Ausgangsals auch Widerspruchsbescheid, erfasst. Da es sich bei der Aufhebungsentscheidung selbst um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. in Bezug auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 2 C 37.03 -, juris Rn. 14), gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. September 2025 4 LB 36/23 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Demgemäß wäre es beim Beklagten gewesen, hinreichend deutlich zu machen, dass sich seine Aufhebungsentscheidung nur auf den Widerspruchsbescheid beziehen soll. Dass der Bescheid vom 18. Mai 2021 als Widerspruchsbescheid geführt wird, ist letztlich auch nicht entscheidungsrelevant, weil die behördliche Bezeichnung eines Bescheides nicht über die Einstufung eines Bescheides als Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid (mit-)entscheiden kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. März 2023 2 O 4/22 -, BA S. 2 f., n. V.).

Randnummer 27

bb) Ausgehend von der Einstufung des Bescheides vom 18. Mai 2021 als Ausgangsbescheid hat der Beklagte dem streitgegenständlichen Bescheid eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Denn diese Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf ein gerichtliches Klageverfahren als einzulegenden Rechtsbehelf; richtigerweise hätte auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung verwiesen werden müssen (vgl. § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz <BeamtStG>, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Folge dieser unrichtigen Belehrung ist, dass weder die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO in Kraft gesetzt wurde. Die Belehrung über einen unzutreffenden Rechtsbehelf ist nämlich mit der Belehrung gleichzusetzen, dass kein Rechtsbehelf gegeben ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht an die Stelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bzw. der einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt, sondern der gerichtliche Überprüfungsanspruch nur der Verwirkung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 5 C 67.84 -, juris Rn. 15; Urteil vom 25. Juni 1985 8 C 116.84 -, juris Rn. 8 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juni 2019 3 S 2801/18 -, juris Rn. 52; OVG Münster, Urteil vom 3. September 2012 9 A 1565/09 -, juris Rn. 54; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 58 Rn. 30; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 58 Rn. 11 f.; offen gelassen von: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2023 12 KS 133/21 -, juris Rn. 42). Anhaltspunkte für eine Verwirkung des klägerischen Überprüfungsanspruchs sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar.

Randnummer 28

b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass aufgrund der fehlerhaften Einstufung des Bescheides vom 18. Mai 2021 als Widerspruchs- und nicht als Ausgangsbescheid und der insoweit fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung kein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt worden ist.

Randnummer 29

Zwar führt eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu einer Entbehrlichkeit oder gar Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1979 1 DB 3.79 -, juris Rn. 10 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2023 2 B 158/23 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber ein Vorverfahren ausnahmsweise auch dann entbehrlich ist, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen wurde oder dessen Zweck ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, was der Fall ist, wenn sich die für den Erlass eines Widerspruchsbescheides zuständige Behörde auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 8 C 32.20 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

Randnummer 30

So liegt es hier. Der Beklagte ist sowohl für Erlass des Ausgangsbescheides als auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 hat er Klagabweisung beantragt; zudem hat er sich mit den Schriftsätzen vom 5. Dezember 2024 und vom 11. August 2026 in Kenntnis der Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 2023 2 O 4/22 -, BA S. 2 f., n. V.), dass der Bescheid vom 18. Mai 2021 als Ausgangs- und nicht als Widerspruchsbescheid einzustufen sein dürfte, sachlich auf die hiesige Klage eingelassen.

Randnummer 31

2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 32

Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 33

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Bezüge, wozu nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) auch Anwärterbezüge zählen, ist § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG. Dieser findet auch dann Anwendung, wenn die Ernennung zurückgenommen und damit rückwirkend das Beamtenverhältnis beseitigt worden ist (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14. Februar 2017 2 A 169/16 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

Randnummer 34

§ 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG bestimmt, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach § 12 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) hat die oberste Dienstbehörde bei einer Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betroffenen gewährte Leistungen belassen werden können.

Randnummer 35

Hiervon ausgehend leidet der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Mai 2021 weder an einem durchgreifenden formellen Mangel (a)) noch an materiellen Mängeln (b)).

Randnummer 36

a) Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Mai 2021 begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken.

Randnummer 37

Insbesondere ist der Mangel der zunächst unterbliebenen Anhörung geheilt. Da es sich bei dem Bescheid vom 18. Mai 2021 um einen Ausgangsbescheid handelt, hätte der Klägerin vor Bescheiderlass nach § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) die Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist unterblieben. Dieser Anhörungsmangel ist vorliegend allerdings gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG mittlerweile geheilt. Die Klägerin hatte im hiesigen Klageverfahren ausreichend Gelegenheit, vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen vorzutragen. Der Beklagte hat zudem in seinen Schriftsätzen vom 5. Dezember 2024 und vom 11. August 2026 hinreichend deutlich gemacht, dass er anhand des bisherigen Vorbringens seine Billigkeitsentscheidung überprüft und ergänzt hat, mit dem Ergebnis an dieser festzuhalten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 7 C 5.14 -, juris Rn. 17 f. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juli 2025 6 MB 22/25 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

Randnummer 38

b) Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Mai 2021 begegnet keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

Randnummer 39

aa) Eine Zuvielzahlung von Bezügen liegt vor, weil ein Rechtsgrund für die Gewährung von Anwärterbezügen an die Klägerin nicht bestanden hat. Denn der ihr mit der Ernennung zur Anwärterin ab 1. August 2016 zustehende Besoldungsanspruch ist durch die (rechtskräftige) Rücknahme ihrer Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14. Februar 2017 2 A 169/16 -, juris Rn. 18).

Randnummer 40

bb) Anhaltspunkte dafür, dass über die Entscheidung des damaligen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hinaus eine weitergehende Belassung gewährter Leistungen nach § 12 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 LBG in Betracht zu ziehen wäre, sind weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 41

cc) Der Klägerin ist die Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, weil sie einer verschärften Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB unterliegt.

Randnummer 42

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit die Empfängerin nicht mehr bereichert ist. Kennt die Empfängerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt sie ihn später, so ist sie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB haftet die Empfängerin von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Dies ergänzend bestimmt §15 Abs. 2 Satz 2 SHBesG, dass es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Die verschärfte Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB hat zur Konsequenz, dass sich die Empfängerin nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 VIa ZR 8/21 -, juris Rn. 95).

Randnummer 43

So liegt es hier. Denn inzwischen steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin ihre Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2025 2 LA 70/20 -, juris Rn. 11 ff.). Die hiergegen auch noch in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen waren von der Kammer nicht mehr zu berücksichtigen.

Randnummer 44

dd) Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet nach den im gerichtlichen Verfahren erfolgten Ergänzungen auch keinen rechtlichen Bedenken mehr.

Randnummer 45

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt eine Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für die Beamtin tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse der zur Rückzahlung Verpflichteten eine maßgebende Rolle spielen; bei dieser Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren, die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände der Beamtin abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 2 A 1.22 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Die Billigkeitsentscheidung kann deshalb darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder, dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2025 1 A 545/24 -, juris Rn. 107 m. w. N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SHBesG begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 2 C 15.10 -, juris Rn. 29).

Randnummer 46

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 2 C 7.19 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Die Behörde hat grundsätzlich auch in Fällen der verschärften Haftung des Rückzahlungsverpflichteten die näheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen; auch wenn die Verantwortung für die Überzahlung bei der Betroffenen liegen sollte, weil die Billigkeitsentscheidung gerade in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. März 2023 2 O 4/22 -, BA S. 8, n. V.).

Randnummer 47

In Bezug auf die Billigkeitsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung entscheidungserheblich (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. November 2025 1 A 545/24 -, juris Rn. 109 m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom 17. September 2019 2 A 1229/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

Randnummer 48

(2) Gemessen hieran ist die im Bescheid vom 18. Mai 2021 getroffene Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 vorgebrachten Ergänzungen nicht zu beanstanden.

Randnummer 49

(a) Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 hat der Beklagte ausgeführt, dass er seine Ermessenserwägungen wie folgt ergänze:

Randnummer 50

„Billigkeitsgründe in der Person der Berechtigten können vor allem gravierende negative Auswirkungen der Rückforderung auf die Lebensumstände der Berechtigten im Zeitpunkt der Rückabwicklung sein. Wenn bestehende Härten bereits durch die Einräumung von Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen hinreichend abgedeckt werden, darf von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

Randnummer 51

Aufgrund der Tatsache, dass Frau … die Beträge verbraucht hat, das sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht und der Gesamthöhe der Rückforderung, wird ihr allerdings im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gestattet, die Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 8.536,62 € in monatlichen Raten von je 50,00 € und einer Schlussrate i.H.v. 36,62 € zu tätigen.

Randnummer 52

Die Höhe der Raten erscheint im Hinblick auf die Höhe der Überzahlung und die daraus resultierende Rückzahlungsdauer als angemessen.“

Randnummer 53

Mit diesen Ergänzungen hat er der Beanstandung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hinreichend Rechnung getragen, dass es an Ermessenserwägungen zu den persönlichen Lebensumständen und der wirtschaftlichen Situation der Klägerin sowie zu den wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung bzw. deren Kenntlichmachung fehle (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. März 2023 2 O 4/22 -, BA S. 8, n. V.).

Randnummer 54

(b) Das Nachschieben von Erwägungen der getroffenen Billigkeitsentscheidung durch den Beklagten im Rahmen des laufenden Klagverfahrens war vorliegend zulässig.

Randnummer 55

Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen durch die Behörde ist nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig, wenn diese schon bei Erlass der Rückforderungsentscheidung vorlagen, die Rückforderungsentscheidung durch die nachgeschobenen Gründe nicht in ihrem Wesen verändert und die Betroffene nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen dafür, dass solche Erwägungen erstmals ausgeübt oder die Gründe komplett bzw. im Wesentlichen ausgewechselt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2026 OVG 4 S 4/26 -, juris Rn. 12). Sofern sich die nachgeschobenen behördlichen Erwägungen auf einen Billigkeitsaspekt beziehen, der zuvor keine Rolle in behördlichen Erwägungen Beklagten gespielt hat, handelt es sich nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 2 C 15.10 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

Randnummer 56

Dies zugrunde gelegt, waren die Ergänzungen des Beklagten zulässig. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 hinreichend deutlich gemacht, dass er durch die schriftsätzlichen Ausführungen seine bisherigen Erwägungen ergänzt und an der Rückforderungsentscheidung festhält. Hierauf konnte die Klägerin auch schriftsätzlich eingehen. Ausweislich der Ziffer 5. des Bescheides vom 18. Mai 2021, in der es heißt, dass aus Billigkeitsgründen eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 50,00 Euro und einer Schlussrate von 36,62 Euro gestattet werde, und der Bescheidbegründung (S. 4), nach der es bei der Ermittlung der tragbaren Lösung auf die Leistungsfähigkeit und die sonstigen Lebensverhältnisse der Betroffenen ankomme, hat dieser Billigkeitsaspekt bereits bei Erlass des Bescheides vom 18. Mai 2021 eine für den Beklagten maßgebliche Rolle gespielt. Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte auch hinsichtlich dieses Billigkeitsaspektes sein Ermessen erkannt und ausgeübt, aber dies in der Bescheidbegründung nicht (hinreichend) schriftlich niedergelegt hat. Für die Möglichkeit, dass der Beklagte die als Teil der Billigkeitsentscheidung getroffenen Rückzahlungsmodalitäten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Ratenzahlung bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 2 C 15.10 -, juris Rn. 28) festgesetzt hätte, fehlen demgegenüber jegliche Anhaltspunkte. Mithin hat der Beklagte seine getroffene Billigkeitsentscheidung allein angereichert und nicht eine neue Billigkeitsentscheidung nachgeschoben (vgl. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114, Rn. 208 m. w. N.).

Randnummer 57

(c) Dass die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass sie mit Blick auf das im Juli 2026 aufgehobene Insolvenzverfahren nicht zahlungsfähig sei, ist mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt – hier: Erlass des Bescheides vom 18. Mai 2021 – nicht relevant. Auch die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch den Beklagten führt nicht dazu, dass sich der entscheidungserhebliche Zeitpunkt vorliegend verschiebt. Denn eine Verschiebung des für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkts tritt auch dann nicht ein, wenn die Behörde – wie hier – von ihrer in nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2024 3 S 555/22 -, juris Rn. 35). Umstände, die der Beklagte bei Bescheiderlass zu ihren Gunsten nicht hinreichend berücksichtigt hat, hat die Klägerin nicht in nachvollziehbarer Art und Weise geltend gemacht.

Randnummer 58

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 SHBesG SH, § 12 BBesG, § 11 LBG SH, § 12 LBG SH, § 114 LVwG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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