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Rechtsprechung · VG Saarland

VG Saarland, Urteil vom 25.03.2011 – 10 K 891/10

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Unzumutbarkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSL:2011:0325.10K891.10.0A
Normenkette
§ 5 Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG, § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG, § 82 Abs. 3 AufenthG, Art. 8 MRK ... mehr

Leitsatz

1. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, seine familiären Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen.(Rn.26)

(Rn.28)

2. Ein Ausländer kann bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen.(Rn.35)

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den mit Schreiben vom 21.08.2009

gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der

Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe

der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden

Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in

derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der am 10.05.1967 geborene Kläger zu 1), ein ehemals

jugoslawischer Staatsangehöriger und Vater der Kläger zu 2) und 3),

reiste am 26.10.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und

beantragte hier am 28.10.1994 seine Anerkennung als

Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das frühere Bundesamt für

die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom

06.12.1994 ab und stellte zugleich fest, dass weder die

Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse

nach § 53 AuslG vorliegen. Das dagegen gerichtete Klageverfahren

stellte das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom

11.08.1995, 5 K 832/94.A, wegen Nichtbetreibens ein.

Randnummer 2

Der am 05.09.1994 geborene Kläger zu 2) reiste am 04.07.1999 in

Begleitung seiner Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers zu 1), in

die Bundesrepublik Deutschland ein. Den von ihm unter dem

09.07.1999 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die

Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.11.1999

ab; zugleich stellte es ebenfalls fest, dass die Voraussetzungen

des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG

nicht vorliegen. Die dagegen gerichtete Klage wies das

Verwaltungsgericht des Saarlandes mit rechtskräftigem Urteil vom

17.04.2000, 10 K 636/99.A., ab.

Randnummer 3

Den für den am 02.10.2000 in Neunkirchen geborenen Kläger zu 3)

am 16.08.2002 ebenfalls gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt

für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem

Bescheid vom 05.09.2002 als offensichtlich unbegründet ab und

stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG

nicht vorliegen.

Randnummer 4

Auf einen von der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der

Kläger zu 2) und 3) unter dem 03.06.2003 gestellten Asylfolgeantrag

hin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit

Bescheid vom 07.11.2005 fest, dass in ihrer Person ein

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich

Serbien und Montenegro vorliegt.

Randnummer 5

Bereits mit Schreiben vom 27.01.2005 hatte der Kläger zu 1), der

sich seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens geduldet im

Bundesgebiet aufhält, unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur

Minderheitengruppe der Roma aus dem Kosovo erstmals die Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Diesen Antrag lehnte der

Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2005 mit der Begründung ab, dass

den Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma im Kosovo eine

freiwillige Rückkehr dorthin möglich und auch zumutbar sei. Das

dagegen gerichtete Widerspruchsverfahren wurde nach Rücknahme des

Widerspruchs durch den Kläger zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom

27.03.2006 eingestellt.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 24.09.2007 beantragte der Kläger zu 1), ihm in

Anwendung von § 104 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu

erteilen. Hierzu teilte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom

11.02.2008 mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an

die Kläger auf der Grundlage des § 104 a AufenthG gemäß § 104 a

Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der von dem Kläger zu

1) im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten ausscheide

und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.

Randnummer 7

Mit am 24.08.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom

21.08.2009 beantragten die Kläger unter Hinweis darauf, dass sie

sich bereits seit 15 bzw. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhielten, die

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5

AufenthG.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte der Beklagte den Klägern

mit, dass ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

derzeit nicht entsprochen werden könne. Zwar habe das Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge bei der Lebensgefährtin des Klägers zu 1)

und Mutter der Kläger zu 2) und 3) ein Abschiebungsverbot nach § 60

Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis sei bislang aber daran gescheitert, dass deren

Identität und damit ihr Herkunftsland nicht geklärt seien. Sobald

ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt

worden sei, werde geprüft, ob den Klägern im Hinblick auf Art. 6 GG

ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Gründe

für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kläger gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger seien zwar vollziehbar

ausreisepflichtig, ihre Ausreise sei aber weder aus rechtlichen

noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine freiwillige Ausreise

der Kläger sei jederzeit möglich. Ausreisehindernisse seien nicht

ersichtlich.

Randnummer 9

Mit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom

27.05.2010, 10 K 1016/09, wurde der Beklagte verpflichtet, der

Lebensgefährtin des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und

3) rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine Aufenthaltserlaubnis zu

erteilen. Unter Hinweis hierauf baten die Kläger mit Schreiben vom

02.06.2010 um abschließende Entscheidung über ihren Antrag auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5

AufenthG.

Randnummer 10

Am 10.08.2010 erteilte der Beklagte der Ehefrau des Klägers zu

1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) rückwirkend ab dem 18.11.2005

eine bis zum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25

Abs. 3 AufenthG.

Randnummer 11

Am 25.08.2010 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Randnummer 12

Am 10.09.2010 wurde den Klägern zu 2) und 3) auf der Grundlage

von § 25 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils eine

bis zum 09.03.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Randnummer 13

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Klage gemäß § 75 VwGO

zulässig sei, nachdem seit der Stellung ihrer Anträge auf Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis mehr als 12 Monate vergangen seien. Die

Klage sei auch begründet. Der Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter

der Kläger zu 2) und 3) sei rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis

erteilt worden. Dem entsprechend bestehe unter Berücksichtigung von

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch für sie ein Anspruch auf

rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Vorliegen

eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe der

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1) nicht

entgegen, weil gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser

Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden könne. Da eine

Ausreise des Klägers zu 1) zumindest für die Dauer der

Minderjährigkeit der Kläger zu 2) und 3) nicht möglich und seine

Abschiebung bereits seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt sei, sei

das Ermessen insoweit eingeschränkt. Nach den gesetzlichen

Vorschriften „solle“ dem Kläger zu 1) in diesem Fall

eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Klage hinsichtlich

der Kläger zu 2) und 3) bleibe aufrechterhalten, weil diese einen

Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem

18.11.2005 hätten. Der Beklagte sei, nachdem für die Mutter der

Kläger zu 2) und 3) durch das Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG

festgestellt worden sei, verpflichtet gewesen, die Kläger zu 2) und

3) auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung

eines Bleiberechts nach § 25 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8

EMRK hinzuweisen.

Randnummer 14

Die Kläger beantragen,

Randnummer 15

1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) rückwirkend

ab dem 18.11.2005 oder einem späteren Zeitpunkt eine

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom

21.08.2009 gestellten Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägern zu 2) und 3) jeweils

eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 18.11.2005 zu

erteilen.

Randnummer 16

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger zu 1) eine

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen

könne. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer, der

vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1

AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn seine

Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und

mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht

zu rechnen sei. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift seien

sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige

Ausreise zu verstehen. Eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25

Abs. 5 Satz 1 AufenthG sei aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn

ihr rechtliche Hindernisse entgegenstünden, welche die Ausreise

ausschlössen oder als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige

Hindernisse könnten sich sowohl aus inlandsbezogenen

Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch

diejenigen Verbote zählten, die aus Verfassungsrecht oder aus

Völkervertragsrecht in Bezug auf das Inland herzuleiten seien, als

auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2,

3, 5 oder 7 AufenthG. Zwar seien zielstaatsbezogene

Ausreisehindernisse in dem abgeschlossenen Asylverfahren des

Klägers zu 1) nicht festgestellt worden und solche ergäben sich

auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aus

dem Kosovo. Allerdings hielten sich neben der Ehefrau des Klägers

zu 1) auch seine beiden noch minderjährigen Kinder, die Kläger zu

2) und 3), aufgrund eines humanitären Aufenthaltsrechts im

Bundesgebiet auf. Zumindest für die Dauer der Minderjährigkeit der

Kläger zu 2) und 3) sei dem Kläger zu 1) im Hinblick auf die in

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende

Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu

fördern habe, die Ausreise aus dem Bundesgebiet daher nicht

möglich. Darüber hinaus könne von der Voraussetzung der Einreise in

die Bundesrepublik Deutschland mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des

Einzelfalles gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Dem

Kläger zu 1) dürfte nämlich im Falle seiner Ausreise eine

Wiedereinreise zum Zwecke des Familiennachzugs zu den Klägern zu 2)

und 3) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht gewährt werden. Die

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere aber an den Vorgaben

des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil im Fall des Klägers zu 1) ein

Ausweisungsgrund vorliege. Dadurch, dass der Kläger zu 1)

wiederholt in nicht unerheblichem Maße strafrechtlich in

Erscheinung getreten sei, habe er zumindest den Tatbestand einer

Ermessensausweisung gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG verwirklicht. Dass

eine Ausweisung tatsächlich ergangen sei, sei für das Vorliegen

eines Ausweisungsgrundes im Verständnis von § 5 Abs. 1 Nr. 2

AufenthG nicht erforderlich. Dem Kläger zu 1) stehe auch angesichts

seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet als sog.

„faktischen Inländer“ kein unmittelbarer

Aufenthaltstitel aus Art. 8 EMRK zu. Eine schützenswerte

Rechtsposition eines langjährig in Deutschland aufenthaltsamen

Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK komme nur in Betracht,

wenn von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die

Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden könne. Davon

sei im Fall des Klägers zu 1) indes nicht auszugehen, weil er

seinen Lebensunterhalt während seines 16-jährigen Aufenthalts im

Bundesgebiet überwiegend aus dem Bezug von öffentlichen Leistungen

bestritten habe. Erst seit dem 29.09.2009 stehe er in einem

Beschäftigungsverhältnis. Gegen eine gelungene Integration des

Klägers zu 1) sprächen auch dessen strafrechtliche

Verurteilungen.

Randnummer 19

Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3), denen mit Blick auf das

Aufenthaltsrecht ihrer Mutter am 10.09.2010 eine

Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei,

werde die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem

24.08.2009 durch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass

dokumentiert.

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 19.11.2010 hat die erkennende Kammer den

Klägern zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens

Prozesskostenhilfe bewilligt.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die

Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K

1016/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen,

deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Randnummer 22

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der

Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 75 VwGO

zulässig, hat in der Sache aber nur teilweisen Erfolg.

Randnummer 23

Dem Kläger zu 1) steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch

auf Verpflichtung des Beklagten zu einer rückwirkenden Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu; er

kann allerdings eine Bescheidung seines Antrages auf Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG durch den

Beklagten unter fehlerfreier Ausübung seines Ermessens beanspruchen

(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Randnummer 24

Nach der für die vom Kläger zu 1) begehrte Aufenthaltserlaubnis

maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll

einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung

seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG

eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem

Wegefall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu

rechnen ist. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl

die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu

verstehen. Nur wenn sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die

freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.

Randnummer 25

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, DVBl. 2006, 1509,

m.w.N.

Randnummer 26

Eine freiwillige Ausreise ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG

aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse

entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar

erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus

inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter

anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht,

etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, oder aus Völkervertragsrecht,

beispielsweise aus Art. 8 EMRK, in Bezug auf das Inland herzuleiten

sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher

Abschiebungsverbote hat eine zwangsweise Rückführung des

betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller

Regel eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben

rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und die Ausreise damit im Sinne

von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich.

Randnummer 27

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, a.a.O.,

m.w.N.

Randnummer 28

Dass die Voraussetzungen einer rechtlichen Unmöglichkeit der

Ausreise vorliegend erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten

nicht strittig. Die Abschiebung des Klägers zu 1) ist, wovon auch

der Beklagte in zutreffender Weise ausgeht, mit Art. 6 Abs. 1 und 2

GG sowie Art. 8 EMRK unvereinbar und damit ebenso wie seine

freiwillige Ausreise rechtlich unmöglich. Die Lebensgemeinschaft

des Klägers zu 1) mit seiner Lebensgefährtin und den noch

minderjährigen gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), kann

aufgrund des Umstandes, dass bei der Lebensgefährtin des Klägers zu

1) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid

vom 07.11.2005 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1

AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro festgestellt und ihr

deshalb von dem Beklagten rückwirkend ab dem 18.11.2005 eine bis

zum 09.08.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3

AufenthG erteilt worden ist, gegenwärtig nur in der Bundesrepublik

Deutschland stattfinden. Dem Kläger zu 1) ist es insbesondere im

Interesse des Kindeswohls der Kläger zu 1) und 2), die ebenfalls im

Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, nicht zuzumuten, seine

familiären Beziehungen durch Ausreise auf unbestimmte Zeit zu

unterbrechen.

Randnummer 29

Da sich der als bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber im Sinne

von §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar

ausreisepflichtige Kläger zu 1) seit 1996 geduldet im Bundesgebiet

aufhält, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2

AufenthG vor, wonach die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18

Monaten ausgesetzt ist, das heißt im Regelfall ein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt wird.

Randnummer 30

Ein Verpflichtungsausspruch zur Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2

AufenthG kommt gleichwohl nicht in Betracht, da auch die Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter in der

Regel voraussetzt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Dies ist bei dem Kläger zu 1)

indes ersichtlich nicht der Fall. Ausweislich der von dem Beklagten

eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom

10.06.2010

Randnummer 31

vgl. Band II der über den Kläger zu 1) geführten Ausländerakte

des Beklagten, Blatt 336 ff.

Randnummer 32

wurde der Kläger insgesamt elfmal, zuletzt durch Urteil des

Amtsgerichts Ottweiler vom 15.05.2009 wegen Vergehen gegen das

Aufenthaltsgesetz, verurteilt. Die wiederholten Verurteilungen des

Klägers zu 1) stellen unzweifelhaft einen Ausweisungsgrund im Sinne

von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar, solange

sie im Bundeszentralregister nicht getilgt sind. Allerdings kann

nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser

Regelerteilungsvoraussetzung in Fällen der Erteilung eines

Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des

Aufenthaltsgesetzes, mithin auch bei der vorliegend in Rede

stehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, im

Ermessenswege abgesehen werden. Entsprechend dem Zweck des § 25

Abs. 5 AufenthG, für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus

völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine

zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist dabei eine

umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten

Interessen erforderlich. In diese Abwägung sind daher einerseits

die hinter § 5 Abs. 1 AufenthG stehenden staatlichen Interessen und

andererseits die im Hinblick auf die verfassungs- und

europarechtlichen Vorgaben in Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK

geschützten privaten Interessen des Klägers zu 1) entsprechend dem

ihnen zukommenden Gewicht einzustellen. Eine solchermaßen

erforderliche Ermessensausübung hat der Beklagte bislang indes

nicht getätigt, da er über den entsprechenden Antrag des Klägers zu

1) formell nicht entschieden hat. Dies verletzt den Kläger zu 1) in

seinen Rechten mit der Folge, dass der Beklagte zur Bescheidung des

von dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 21.08.2009 gestellten

Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5

AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu

verpflichten ist.

Randnummer 33

Eine für die von dem Kläger zu 1) vorrangig begehrte

Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25

Abs. 5 AufenthG erforderliche Ermessensreduzierung auf Null kann

dagegen nicht festgestellt werden. Der Kläger zu 1) hat keine

Umstände aufzuzeigen vermocht, die es auch unter Berücksichtigung

von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließen,

dass der Ermessensspielraum des Beklagten bei seiner Entscheidung

derart eingeschränkt wäre, dass allein die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an den Kläger zu 1)

sich als einzig verbleibende rechtsfehlerfreie Ausübung des

eingeräumten Ermessens erweisen würde.

Randnummer 34

Soweit die Kläger zu 2) und 3) mit der vorliegenden Klage

darüber hinaus die rückwirkende Erteilung der ihnen am 10.09.2010

auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1

AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.11.2005 begehren,

bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt.

Randnummer 35

Ein Ausländer kann, sofern er hieran ein schutzwürdiges

Interesse hat, die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich

nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der

Antragstellung beanspruchen.

Randnummer 36

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 19.09, NVwZ 2011, 236,

und vom 09.06.2009, 1 C 7.08, InfAuslR 2009, 378, m. w. N.

Randnummer 37

Dem ist der Beklagte mit der bereits unter dem 26.08.2010 intern

verfügten rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die

Kläger zu 1) und 2) ab dem 24.08.2009 sowie der nunmehr mit

Schreiben vom 24.03.2011 erfolgten Zusage, die rückwirkende

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24.08.2009 als dem Tag

des Eingangs des entsprechenden Antrages der Kläger zu 2) und 3)

durch einen entsprechenden Zusatz in deren Nationalpass zu

dokumentieren, ersichtlich nachgekommen. Ein darüber hinausgehender

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits mit

Wirkung vom 18.11.2005 steht den Klägern zu 2) und 3) dagegen nicht

zu.

Randnummer 38

Einen solchen Anspruch können die Kläger zu 2) und 3)

insbesondere nicht aus der Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht

des Beklagten aus § 82 Abs. 3 AufenthG herleiten. Eine Pflicht des

Beklagten, die Kläger zu 2) und 3) im Hinblick auf das für ihre

Mutter mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

vom 07.11.2005 festgestellte Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7

AufenthG auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf

Gewährung eines Bleiberechts gemäß § 25 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG

bzw. Art. 8 EMRK hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht. Davon

abgesehen, dass die in § 82 Abs. 3 AufenthG normierte

Hinweispflicht ihrem Sinn und Zweck zufolge grundsätzlich nur

einsetzen dürfte, wenn der betreffende Ausländer selbst durch einen

Antrag ein Verwaltungsverfahren einleitet, ist die Annahme einer

entsprechenden Hinweispflicht grundsätzlich dann nicht

gerechtfertigt, wenn der Ausländer ausreichend sach- und

rechtskundig erscheint, er insbesondere – wie vorliegend die

Kläger zu 2) und 3) – durch einen Rechtsanwalt vertreten

ist.

Randnummer 39

Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1

VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

Randnummer 41

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf

den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 42

BESCHLUSS

Randnummer 43

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf (3 x

5.000,-Euro =) 15.000,-Euro festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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