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Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2026 – RO 8 S 26.68

Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Punktezuordnung, Bußgeldbescheid, Rechtswegverweisung, Vollstreckungsschutz, Zuständigkeit des Amtsgerichts
Spruchkörper
8. Kammer

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Kassel verwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit seinem am 14. Januar 2026 bei Gericht eingegangenem Antrag macht der Antragsteller Folgendes geltend:

„Die Anordnung des Fahrverbots sowie der Entzug der Fahrerlaubnis beruhen auf einem Bescheid des Regierungspräsidiums K. …“

„Der vorliegende Antrag richtet sich daher gegen die sofortige Vollziehung des durch das Regierungspräsidium K. … angeordneten Fahrverbots, soweit dieses durch die Stadt R. … vollzogen werden soll“

Randnummer 2

Der Antragsteller führt aus, dass die ihn betreffende „Punktebelastung“ nicht das Ergebnis seines eigenen Fahrverhaltens gewesen sei, sondern auf seinen damaligen Mitarbeiter A. … B. … zurückzuführen sei. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrer- und Punktezuordnung sowie an der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme. Der Antragsteller legte weiter ein Schreiben des Regierungspräsidiums K. … vom 9. Dezember 2025 vor, betreffend erforderliche Nachweise hinsichtlich eines antragstellerseitig gestellten Wiedereinsetzungsantrags in eine Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. … vom 26. August 2025.

Randnummer 3

Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Februar 2026, den Beteiligten am 5. Februar 2026 bzw. am 7. Februar 2026 zugestellt, hörte das Gericht die Beteiligten zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs an. Der Antragsteller äußerte sich zum bestrittenen Rechtsweg nicht, die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2026 ihre Zustimmung zu einer Verweisung „an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht“ mit.

Randnummer 4

Wegen des weiteren Sachverhalts wird zur Vervollständigung auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Randnummer 5

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Kassel zu verweisen.

Randnummer 6

Gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat das Gericht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Die Anhörung der Beteiligten erfolgte vorliegend mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Februar 2026. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, die durch die Antragsgegnerin auch genutzt wurde. Dass sich der Antragsteller nicht geäußert hat, ist unschädlich. Hinsichtlich der Anfechtung von Bußgeldbescheiden bzw. entsprechenden Anträgen auf Vollstreckungsschutz ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gegeben. Für die Vollstreckung von bzw. den Einspruch gegen Bußgeldbescheide, die auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlassen wurden, ist ausschließlich das Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (§ 68 Abs. 1 OWiG, ggf. i.V.m. §§ 103 und 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; VG München – B.v. 27.1.2017 – 16 K 16.5696 – beckonline; VG Braunschweig, B.v. 28.8.2006 – 6 A 228/06 – beckonline). Bei dem augenscheinlich gegenständlichen Geschwindigkeitsverstoß vom 8.6.2025 (§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG, 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV) handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 2 OWiG, welche nach Aktenlage mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. … vom 26. August 2025 geahndet wurde. Damit ist vorliegend das Amtsgericht Kassel sachlich und örtlich zuständig (§ 68 Abs. 1 OWiG), an das der Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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