Zum Inhalt springen
Zitierfest

BKatV · Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

§ 4 BKatV – Regelfahrverbot

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

  • 1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
  • 2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
  • 3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
  • 4. der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 BKatV verweisen

Rechtsprechung zu § 4 BKatV

3 Entscheidungen zitieren § 4 BKatV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 08.06.2026 – 201 ObOWi 387/26 · 1. Senat für Bußgeldsachen

    Leitsatz: Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig …
  • BayObLG, Beschl. v. 06.02.2026 – 201 ObOWi 47/26 · 1. Senat für Bußgeldsachen

    Kein Rotlichtverstoß bei Missachtung von Sonderlichtzeichen während unbefugter Nutzung von Sonderfahrstreifen durch Pkw

  • BVerfG, Beschl. v. 14.07.2016 – 2 BvR 2748/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit bei erfolgversprechender Möglichkeit eines anthropologischen Gutachtens zur Identitätsfeststellung - Verletzung von Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - Gegenstandswertfestsetzung

Weitere Entscheidungen zu § 4 BKatV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 BKatV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 BKatV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten