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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 103 OWiG – Gerichtliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Über Einwendungen gegen

  • 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
  • 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
  • 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 103 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 103 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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