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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 102 OWiG – Nachträgliches Strafverfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 102 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 102 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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