In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 101 OWiG – Vollstreckung in den Nachlaß
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 101 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 101 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“