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Zitierfest

OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 101 OWiG – Vollstreckung in den Nachlaß

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 101 OWiG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 101 OWiG? Zitiere den Wortlaut.“

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