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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 22.07.2026 – M 23 K 25.7331

Rechtmäßigkeit der behördlichen Fortnahme und Euthanasie eines Hundes bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
Spruchkörper
23. Kammer
Normenkette
§ 2 TierSchG; § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG; Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; Art. 14 Abs. 1 GG; § 90a BGB

Orientierungssatz

1. Die Fortnahme eines Hundes gegen den Willen der Eigentümerin stellt einen Verwaltungsakt dar, der sich zwar mit der Euthanasie des Hundes erledigt hat, hinsichtlich dessen aber aufgrund der Grundrechtsbetroffenheit der Eigentümern von einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse iSv § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auszugehen ist. (Rn. 22 – 23)

2. Die Fortnahme eines Hundes ist rechtmäßig, wenn der Tierhalter wiederholt und erheblich gegen § 2 TierSchG verstößt und dadurch dem Tier erhebliche oder länger anhaltende Leiden zufügt. Berufliche Verpflichtungen entbinden nicht von der Pflicht zur unverzüglichen tierärztlichen Versorgung. (Rn. 25 – 28)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckba-ren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wehrt sich gegen die Fortnahme ihres Hundes durch das Kreisverwaltungsreferat der Beklagten (im Folgenden: Kreisverwaltungsreferat).

Randnummer 2

Am 24. August 2025 erhielt das Kreisverwaltungsreferat einen Hinweis aus der Bevölkerung, dass der Hund „…“ der Klägerin unter schlechten hygienischen Bedingungen gehalten werde und an einer offenen Verletzung am Vorderbein leide. Daraufhin führte das Kreisverwaltungsreferat am 26. August 2025 eine unangekündigte Kontrolle an der Wohnanschrift der Klägerin durch, traf diese jedoch nicht an. Nach telefonischer Kontaktaufnahme am selben Tag teilte die Klägerin mit, dass sie am folgenden Tag einen Termin bei einem neuen Tierarzt wahrnehmen werde. Sie erklärte ferner, der Hund leide immer wieder unter Schmerzen, könne zeitweise nur auf drei Beinen laufen und werde sowohl schulmedizinisch als auch homöopathisch behandelt.

Randnummer 3

Der behandelnde Tierarzt Dr. M* … teilte der Beklagten am 27. August 2025 telefonisch mit, der Hund leide an einem bereits ulzerierten Tumor der Vordergliedmaße. Aufgrund der hochgradigen Lahmheit und der fortgeschrittenen Erkrankung sei eine Amputation der betroffenen Gliedmaße dringend erforderlich. Schmerzmittel seien nicht mehr ausreichend. Die Klägerin informierte das Kreisverwaltungsreferat am selben Tag darüber, dass ihr Dr. M* … eine Amputation empfohlen und sie für den 28. August 2025 einen Operationstermin vereinbart habe. Kurz darauf noch am selben Tag teilte die Klägerin per E-Mail mit, den Termin wegen beruflicher Verpflichtungen abgesagt zu haben, da sie keinen Tauschpartner für die Arbeit gefunden hätte und um das Wohl des Tieres zu schützen sie zusätzlich noch einige Tage Urlaub bräuchte.

Randnummer 4

Am 28. August 2025 ordnete das Kreisverwaltungsreferat telefonisch sowie per E-Mail gegenüber der Klägerin an, bis spätestens 4. September 2025 einen Operationstermin für den Hund zu vereinbaren und diesen Termin bis 1. September 2025 unter Angabe von Datum, Uhrzeit und behandelndem Tierarzt nachzuweisen. Zudem wurde die Vorlage tierärztlicher Befunde und die Mitwirkung der Klägerin angeordnet.

Randnummer 5

Im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Kreisverwaltungsreferats am 2. September 2025 erklärte die Klägerin, sie habe zwischenzeitlich einen neuen Tierarzt, Dr. G* …, aufgesucht. Dieser habe eine Biopsie des Tumors genommen, da die Krebsart aktuell unklar sei. Sie wolle das Ergebnis der Biopsie in ein bis zwei Wochen abwarten und dann das weitere Vorgehen überlegen. Eine Amputation komme derzeit wegen ihrer beruflichen Situation nicht in Betracht, da sie keine 14 bis 21 Tage Urlaub bekäme, die sie benötige, um den Hund zuhause pflegen zu können; dies sei aber auch nicht möglich, da dort unhygienische Zustände herrschen würden. Einen neuen Operationstermin habe sie daher bislang nicht vereinbart.

Randnummer 6

Laut tierärztlichem Befundbericht des Dr. G* … vom 3. September 2025 litt der Hund an einem großflächigen, bereits ulzerierten Tumor des rechten Vorderarms. Zwar seien knöcherne Strukturen nach den vorliegenden Röntgenaufnahmen nicht betroffen gewesen, gleichwohl erscheine eine Amputation der Gliedmaße prognostisch am sinnvollsten.

Randnummer 7

Das histologische Gutachten vom 17. September 2025 ergab einen bösartigen Spindelzelltumor. Am selben Tag teilte Dr. G* … dem Kreisverwaltungsreferat mit, die Klägerin habe einer Amputation zugestimmt und wolle diese zeitnah durchführen lassen.

Randnummer 8

Das Kreisverwaltungsreferat konnte die Klägerin am 17. und am 23. September 2025 telefonisch nicht erreichen, bat sie daraufhin per E-Mail um telefonische Rückmeldung bis zum 24. September 2025 um 12:00 Uhr und wies die Klägerin erneut darauf hin, dass sie als Tierhalterin einer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gem. § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG unterliege.

Randnummer 9

Mit Anruf vom 24. September 2025 teilte die Klägerin mit, bislang keinen Operationstermin vereinbart zu haben, da es dem Hund inzwischen besser ginge.

Randnummer 10

Am 25. September 2025 informierte Dr. G* … das Kreisverwaltungsreferat darüber, dass inzwischen ein Operationstermin für den 30. September 2025 vorgesehen sei. Zugleich erklärte er, dass nach der Entnahme der Gewebeprobe keine weitere tierärztliche Behandlung erfolgt sei, weil die Klägerin den Hund nicht erneut vorgestellt habe.

Randnummer 11

Ebenfalls am 25. September 2025 führte das Kreisverwaltungsreferat gemeinsam mit der Polizei eine am Vortag angekündigte Kontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund lediglich auf drei Beinen lief, die rechte Vordergliedmaße nicht belastete und eine hochgradige Lahmheit zeigte. Ein Verband war ihm lediglich amateurhaft angelegt. Die Klägerin erklärte, der Zustand des Hundes habe sich durch Schmerzmittel verbessert. Daraufhin nahm das Kreisverwaltungsreferat den Hund unter Anordnung des Sofortvollzuges noch am selben Tag fort und ordnete dessen Unterbringung auf Kosten der Klägerin an. Zur Begründung verwies sie auf erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße und eine fortdauernde Vernachlässigung des Tieres. Die Klägerin erklärte im Rahmen der Fortnahme, sie könne die Maßnahme nicht nachvollziehen, da inzwischen ein Operationstermin vereinbart worden sei.

Randnummer 12

Der Hund wurde anschließend zur tierärztlichen Versorgung in die tiermedizinsche GmbH des Tierheim … verbracht. Nach den dort erhobenen Untersuchungsbefunden bestanden Hinweise auf eine bereits eingetretene Metastasierung mit Veränderungen an Milz, Leber und Lunge. Die behandelnde Tierärztin Dr. K* … gelangte zu der Einschätzung, dass eine Amputation nicht mehr angezeigt sei und empfahl stattdessen die sofortige Euthanasie, um weiteres erhebliches Leiden des Hundes zu verhindern. Nach Zustimmung des Kreisverwaltungsreferats wurde der Hund am 26. September 2025 euthanasiert. Die Klägerin wurde hierüber telefonisch informiert.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

„Es wird festgestellt, dass die Fortnahme des Hundes „…“ (männlicher Mischlings-Rüde der Klägerin) durch die Beklagte am 25.09.25 rechtswidrig war“.

Randnummer 14

Zur Begründung führte sie inhaltlich allein aus, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin ergäbe sich daraus, dass das Kreisverwaltungsreferat beabsichtige, der Klägerin jegliche Haltung von Tieren zu untersagen, wozu sie auch schon angehört worden sei.

Randnummer 15

Die Beklagte trat dem in der mündlichen Verhandlung entgegen und beantragte

Klageabweisung.

Randnummer 16

Eine Klagebegründung erfolgte nicht.

Randnummer 17

Mit Bescheid vom 11. November 2025 wurde der Klägerin unter anderem die Haltung von Tieren aller Art für die Dauer von fünf Jahren untersagt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Randnummer 18

Am 22. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt, zu der für die Klageseite niemand erschien. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte am späten Nachmittag des 21. Juli 2026 per Schriftsatz mitgeteilt, bei der Vorbereitung des Sitzungstages sei festgestellt worden, dass zu der Terminsverfügung des Gerichts vom 12. Mai 2026 übersehen worden sei, Terminsverlegung zu beantragen. Er sei für den 22. Juli 2026 bereits seit dem 17. März 2026 ganztags zum Landgericht Regensburg geladen, was anwaltlich versichert werde. Einen Antrag auf Terminsverlegung stellte er nicht. Der Schriftsatz gelangte dem Gericht erst am Vormittag des Sitzungstages zur Kenntnis.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 20

Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleiben der ordnungsgemäß geladenen Klageseite entscheiden, nachdem dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. Juli 2026 nicht entsprochen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 21

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

Randnummer 22

Die streitgegenständliche und durch Formblatt schriftlich bestätigte Fortnahme des Hundes vom 25. September 2025 stellt einen Verwaltungsakt dar, der sich spätestens mit der Euthanasie des Hundes am 26. September 2025 (mithin vor Klageerhebung) sachlich erledigt hat, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, sodass eine Anfechtungsklage nicht mehr in Betracht kommt. Die Klägerin kann deshalb lediglich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehren.

Randnummer 23

Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse erkennt das Gericht aus dem tiefgreifenden Grundrechtseingriff, den die Fortnahme für die Klägerin begründet. Damit wurde jedenfalls in ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen, vgl. § 90a BGB. Hingegen kann die Klägerin kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr geltend machen, da ihrer Tierhaltung für die nächsten fünf Jahre ohnehin das mit Bescheid vom 11. November 2025 angeordnete, inzwischen bestandskräftige Tierhaltungsverbot entgegensteht.

Randnummer 24

Die Fortnahme des Hundes war indes rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog.

Randnummer 25

Rechtsgrundlage für die Fortnahme war § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie ein Tier fortnehmen und anderweitig pfleglich unterbringen, wenn der Tierhalter den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch dem Tier erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt worden sind oder zugefügt werden.

Randnummer 26

Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Fortnahme vor.

Randnummer 27

Die Klägerin verstieß wiederholt und in erheblichem Maße gegen die tierschutzrechtlichen Grundsätze der Tierhaltung und -betreuung, wie sie in § 2 TierSchG niedergelegt sind. Nach § 2 TierSchG hat der Tierhalter das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen sowie über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Hierzu gehört insbesondere, einem erkrankten Tier die erforderliche tierärztliche Behandlung unverzüglich zukommen zu lassen und vermeidbare Schmerzen und Leiden zu verhindern.

Randnummer 28

Der Hund litt zweifelsfrei spätestens seit Ende August 2025 an einem großflächigen, bereits ulzerierten Tumor der rechten Vordergliedmaße. Der behandelnde Tierarzt Dr. M* … stellte bereits am 27. August 2025 eine hochgradige Lahmheit fest und hielt eine sofortige Amputation für zwingend erforderlich. Schmerzmittel seien nach seiner Einschätzung nicht mehr geeignet gewesen, das Leiden des Tieres angemessen zu lindern. Diese Einschätzung wurde durch den später behandelnden Tierarzt Dr. G* … bestätigt. Auch dieser gelangte nach Untersuchung des Hundes zu dem Ergebnis, dass eine Amputation die medizinisch sinnvollste und prognostisch sicherste Behandlung darstelle. Gleichwohl ließ die Klägerin die erforderliche Operation über einen Zeitraum von nahezu einem Monat nicht durchführen. Die Klägerin hat damit die notwendige tierärztliche Versorgung des Hundes über mehrere Wochen aus Gründen verzögert, die allein ihrer persönlichen Lebensführung zuzurechnen waren. Berufliche Verpflichtungen vermögen die Pflicht eines Tierhalters, einem erheblich leidenden Tier unverzüglich die erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen, nicht zu suspendieren.

Randnummer 29

Das Gericht legt hierbei die in §§ 15 Abs. 2, 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG angelegte vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtsveterinäre zugrunde (vgl. BayVGH, B.v. 29.03.2004 – 25 CS 04.63; BayVGH, B.v. 14.01.2003 – 25 CS 02.3140). Fachliche Fehler der Beurteilung des Falles durch die beamteten Tierärzte wurden von Klägerin weder dargelegt, noch wären solche auch nur vom Ansatz her ersichtlich.

Randnummer 30

Dadurch fügte die Klägerin dem von ihr gehaltenen und betreuten Tier erhebliche und länger anhaltende Leiden zu.

Randnummer 31

Verstärkt wird die Gefährdung des Tierwohls durch das Verhalten der Klägerin noch dadurch, dass sie im Kern uneinsichtig gegenüber den Hinweisen und Aufforderungen der Veterinäre blieb. Selbst im bereits deutlich fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung ihres Hundes verwies sie unter anderem darauf, dass es diesem aufgrund der Verabreichung von Schmerzmitteln besser gehe und er es liebe, draußen zu sein. Die Klägerin zeigte insoweit keine ernsthafte Einsicht ihres Verhaltens und in die Notwendigkeit einer dringenden Operation ihres Hundes aus Gründen des Tierwohls. Sie hielt das Kreisverwaltungsreferat durch Ankündigungen solange hin, bis eine anfangs wohl noch hinreichende Operation bzw. Amputation nicht mehr ausreichend war und allein die Euthanasie des Hundes verblieb.

Randnummer 32

Die Fortnahme wurde auch ermessensfehlerfrei angeordnet und war verhältnismäßig.

Randnummer 33

Das Kreisverwaltungsreferat durfte davon ausgehen, dass die Klägerin auch künftig nicht bereit oder nicht in der Lage sein würde, eine tierschutzgerechte Versorgung des Hundes sicherzustellen. Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung, insbesondere da die Klägerin bereits eine behördliche Anordnung missachtet und eine unverzügliche tierärztliche Versorgung trotz mehrfacher Hinweise nicht veranlasst hatte. Angesichts des fortschreitenden Krankheitsbildes war ein weiteres Zuwarten mit erheblichen Risiken für das Tier verbunden – wie letztlich auch das Erfordernis der Euthanasie aufzeigt –, sodass die Fortnahme zweifelsohne erforderlich war. Vor dem Hintergrund der erheblichen Leiden des Hundes und der besonderen Dringlichkeit muss im Rahmen einer Abwägung auch das Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG zurückstehen.

Randnummer 34

Dass die Klägerin für den 30. September 2025 vermeintlich bereits einen Operationstermin vereinbart hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fortnahme ist der Zeitpunkt ihrer Anordnung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die notwendige Behandlung bereits über Wochen verzögert. Angesichts der akuten Schmerz- und Leidenssituation sowie des bereits zuvor mehrfach aufgezeigten Verzögerungsverhaltens der Klägerin musste und konnte das Kreisverwaltungsreferat nicht darauf vertrauen, dass die angekündigte Operation tatsächlich zum anberaumten Zeitpunkt durchgeführt werden würde. Ohnehin dürfte zu diesem Zeitpunkt – wie hier tatsächlich bereits am 26. September 2025 – allein mehr die Euthanasie als sach- und tierwohlgerechte Option festgestellt worden sein.

Randnummer 35

Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Randnummer 36

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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