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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 16a TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

  • 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
  • 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
  • 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
  • 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

  • 1. die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
  • 2. die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16a TierSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 16a TierSchG

31 Entscheidungen zitieren § 16a TierSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1720 · 23. Senat

    Mangels hinreichender Darlegung erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - hier: Rechtmäßigkeit von Wohnraumkontrollen und Tierfortnahmen durch das Landratsamt bei tierschutzrechtlichen Verstößen

  • BayVGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1726 · 23. Senat

    Duldungsanordnung gegen Eigentümer zur Durchsetzung tierschutzrechtlicher Maßnahmen

  • BayObLG, Beschl. v. 21.08.2025 – 201 ObOWi 595/25 · 1. Senat für Bußgeldsachen

    Leitsatz: 1. Beim Vorwurf eines Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG haben die Urteilsgründe im Falle einer Anordnung auf Grundlage des § 16a Abs. 1 TierSchG Feststellungen zu der Frage zu enthalten, ob die Anordnung auf Basis der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder auf Basis des (nicht bußgeldbewerten) § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ergangen ist. (Rn. 5) 2. …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.12.2016 – 3 B 34/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, eine diesbezügliche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erlassene Anordnung oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Verstößen ist nach den Umständen des …
  • BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5/11 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Beklagte ist durch ein klageabweisendes Prozessurteil beschwert, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil und deshalb die streitige Frage in einem Folgeprozess erneut aufgeworfen werden könnte (im Anschluss an Urteile vom 10. Februar 1960 - BVerwG 5 C 14.58 - BVerwGE 10, 148 <149> = Buchholz 436.4 § 4 MuSchG Nr. 2 und vom 10. April 1968 - …
  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2026 – 3 C 2.25 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Einschreiten der Tierschutzbehörden gegen einen Putenmastbetrieb gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anforderungen an die Unterbringung von Puten nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 2a TierSchG oder durch Unionsrecht näher bestimmt wurden. 2. Die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige …

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