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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 2a TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

  • 1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
  • 2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
  • 3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
  • 4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
  • 5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • 6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

  • 1. Anforderungen
  • a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
  • b) an Transportmittel für Tiere

festlegen,

  • 1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
  • 2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
  • 3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
  • 3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
  • 4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
  • 5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
  • 6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
  • 7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

  • 1. nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
  • 2. nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Verweise

Rechtsprechung zu § 2a TierSchG

9 Entscheidungen zitieren § 2a TierSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muß diese vollständig zitieren. b) Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung. 2. Zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) mit § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des …
  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2026 – 3 C 2.25 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Einschreiten der Tierschutzbehörden gegen einen Putenmastbetrieb gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anforderungen an die Unterbringung von Puten nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 2a TierSchG oder durch Unionsrecht näher bestimmt wurden. 2. Die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.12.2016 – 3 B 34/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, eine diesbezügliche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erlassene Anordnung oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Verstößen ist nach den Umständen des …
  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2024 – 3 B 13/24, 3 VR 1/24, 3 B 13/24, 3 VR 1/24 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Einzelhaltung eines Pferdes kann auch ohne ausdrückliche Regelung dieser Haltungsform im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 TierSchG untersagt werden.
  • BVerwG, Beschl. v. 08.11.2016 – 3 B 11/16 · 3. Senat

    Leitsatz: § 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) enthält Anforderungen an die Beschaffenheit von Kastenständen, die gegenüber jedem einzelnen in einem Kastenstand gehaltenen Schwein zu erfüllen sind. Die Möglichkeit jedes Schweins, sich in einem Kastenstand hinzulegen und in Seitenlage die Gliedmaßen auszustrecken, muss jederzeit ungehindert gegeben sein und darf …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.01.2016 – 3 B 20/15, 3 B 20/15 (3 C 1/16) · 3. Senat

    Revisionszulassung; Vereinbarkeit von § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG bei gewerblicher Haltung von Nerzen

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