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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 19 TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Tiere, auf die sich

  • 1. eine Straftat nach den §§ 17, 20 Absatz 3 oder § 20a Absatz 3 oder
  • 2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Absatz 4, § 9 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 4 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 betrifft, Nummer 4, 8, 12, 17, 20a, 21a, 22 oder Nummer 23

bezieht, können eingezogen werden.

(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit

  • 1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Absatz 1 Nummer 4, 8, 12, 17, 21a, 22 oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
  • 2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 9 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 6 Satz 2, § 11b Absatz 4 Nummer 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.

Rechtsprechung zu § 19 TierSchG

Eine Entscheidung zitiert § 19 TierSchG.

  • BGH, Urt. v. 18.08.2021 – 5 StR 39/21 · 5. Strafsenat

    Rechtsbeugung: Verstöße eines Staatsanwalts gegen Verfahrensvorschriften im Rahmen der Notveräußerung wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz beschlagnahmter Tiere

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