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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 17 TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  • 2. einem Wirbeltier
  • a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
  • b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 TierSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 17 TierSchG

23 Entscheidungen zitieren § 17 TierSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 28/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Im Lichte des Staatsziels Tierschutz ist das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Ist jedoch absehbar, dass in Kürze Alternativen zum Töten der Küken zur Verfügung stehen, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten …
  • BVerfG, Beschl. v. 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Für die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Regelung ist nicht ausschlaggebend, ob die dafür maßgeblichen Gründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Vielmehr sind auch solche Zwecke zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen oder im Verfassungsbeschwerdeverfahren von den am Gesetzgebungsverfahren …
  • BGH, Urt. v. 19.01.2016 – VI ZR 302/15 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, kann ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein.
  • BGH, Urt. v. 04.12.2002 – 4 StR 103/02 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des …
  • BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muß diese vollständig zitieren. b) Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung. 2. Zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) mit § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des …
  • BGH, Urt. v. 18.08.2021 – 5 StR 39/21 · 5. Strafsenat

    Rechtsbeugung: Verstöße eines Staatsanwalts gegen Verfahrensvorschriften im Rahmen der Notveräußerung wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz beschlagnahmter Tiere

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