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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 15 TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

  • 1. der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
  • 2. der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.

Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

  • 1. der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
  • 2. der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.

Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

  • 1. deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
  • 2. das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
  • 3. die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren

zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

  • 1. in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
  • 2. in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,

Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 TierSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 15 TierSchG

8 Entscheidungen zitieren § 15 TierSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1717 · 23. Senat

    Leitsatz: 1. Bloßes Bestreiten der amtstierärztlichen Stellungnahme ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend, um diese in Frage zu stellen. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Tatsachen ist grundsätzlich ein substantiiertes, veterinärfachlich fundiertes Gegenvorbringen erforderlich. Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von …
  • BayVGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1720 · 23. Senat

    Mangels hinreichender Darlegung erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - hier: Rechtmäßigkeit von Wohnraumkontrollen und Tierfortnahmen durch das Landratsamt bei tierschutzrechtlichen Verstößen

  • BayVGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1726 · 23. Senat

    Duldungsanordnung gegen Eigentümer zur Durchsetzung tierschutzrechtlicher Maßnahmen

  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2026 – 3 C 2.25 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Einschreiten der Tierschutzbehörden gegen einen Putenmastbetrieb gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anforderungen an die Unterbringung von Puten nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 2a TierSchG oder durch Unionsrecht näher bestimmt wurden. 2. Die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige …
  • BayVGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1719 · 23. Senat

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag betreffend tierschutzrechtliche Anordnung

  • BayVGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1725 · 23. Senat

    Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend Duldung der Veräußerung von untergebrachten Tiere

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