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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 30.07.2026 – M 22 K 25.4859

Obdachlosenrecht, Obdachlosenrechtliche Zuweisung als begünstigender Verwaltungsakt, Klage gegen positive Zuweisungsentscheidung, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Obdachlosenunterbringung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Aufhebung von Verwaltungsakten, Wiederholungsgefahr, Kostenentscheidung
Spruchkörper
22. Kammer
Normenkette
Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger beklagt einen obdachlosenrechtlichen Bescheid, durch den die Beklagte ihm eine obdachlosenrechtliche Unterkunft zugewiesen hat.

Randnummer 2

Die Beklagte wies dem Kläger erstmalig mit Bescheid vom 5. Februar 2025 eine Obdachlosenunterkunft in der H* …straße 7, 1. OG, Zimmer 2 in … … zu.

Randnummer 3

Letztmals mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juli 2025 wies die Beklagte dem Kläger für Juni bis einschließlich August 2025 das vorgenannte Zimmer obdachlosenrechtlich zu (Ziffern 1 und 2 des Bescheids) und legte dem Kläger eine monatliche Benutzungsgebühr von 150 Euro zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 60 Euro auf (Ziffern 3 und 4). Auf den weiteren Inhalt des Bescheids sowie dessen Begründung wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter gleichzeitigem Begehr von Prozesskostenhilfe am 6. August 2025 Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2026 gestellten Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Randnummer 5

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen an, dass sich aus dem vorliegenden Klageverfahren nebst zugrundeliegendem Sachverhalt sein ursprünglicher Schutzbedarf als – so wörtlich in der mündlichen Verhandlung – „Schirm“ über sämtliche weitere Verfahren spanne. Eine Erledigung sei daher nicht eingetreten. Die Vorgeschichte sei für den „ursprünglichen Schutzanlass, die Wiederholungsgefahr, [sein] Fortsetzungsfeststellungsinteresse und die Frage bedeutsam, ob eine angebotene Unterkunft tatsächlich sicher, zugänglich und zumutbar war“. Wegen der weiteren Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.

Randnummer 6

Die Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2026

Klageabweisung.

Randnummer 7

Die Beklagte hob den Bescheid vom 2. Juli 2025 in der mündlichen Verhandlung in den Ziffern 3 und 4 nach gerichtlichem Hinweis, dass es aufgrund der erst am 12. September 2025 bekanntgegebenen Notunterkunftsgebührensatzung an der Rechtsgrundlage fehle, auf.

Randnummer 8

Das Gericht wies den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass eine gegen die Zuweisungsentscheidung gerichtete Klage unzulässig sei und im Hinblick auf die Kostenentscheidung in den Ziffern 3 und 4 die Klage aufgrund deren Aufhebung durch die Beklagte unzulässig geworden sei.

Randnummer 9

Für hiesiges Verfahren hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit zum Protokoll gegebenen Beschluss vom 30. Juli 2026 abgelehnt.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, auch jeweils der Verfahren M 22 E 26.3247 und M 22 K 26.4606 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 11

Das Gericht war an einer Entscheidung durch den schriftlichen Antrag des Klägers vom 30. Juli 2026 nicht gehindert. Das Verfahren war nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vertagen und dem Kläger keine Schriftsatzfrist gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO zu gewähren. Der Kläger hatte insbesondere mit der ihm am 22. Juli 2026 gewährten Akteneinsicht ausreichend Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern, zumal der weit überwiegende Teil der Gerichtsakte auf von ihm verfasste Schreiben zurückzuführen und die Behördenakte überschaubar ist, sodass dem Kläger eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Termin möglich war. Auch kam aus denselben Gründen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht in Betracht aufgrund der nach erfolgter Zustellung an Verkündungsstatt gem. § 116 Abs. 2 VwGO weiter vorgelegten Schreiben des Klägers.

Randnummer 12

1. Die – trotz Belehrung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers aufrechterhaltene – Klage ist bereits unzulässig.

Randnummer 13

1.1. Die gegen die Zuweisungsentscheidung gerichtete Klage ist unzulässig. Zum einen ist der Kläger nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil die Zuweisung einer menschenwürdigen Obdachlosenunterkunft keine belastende, sondern eine rein begünstigende Regelung darstellt. Die Zuweisung der Unterkunft eröffnet dem Betroffenen die Möglichkeit der Inanspruchnahme; eine Verpflichtung zum Einzug in diese konkrete Unterkunft ist damit jedoch nicht verbunden (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 21.10.2024 – 4 CS 24.1651 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Randnummer 14

Zum anderen fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil die obdachlosenrechtliche Zuweisung bereits Ende August 2025 endete und damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits abgelaufen ist, weshalb der Kläger mit seiner Klage keinen weitergehenden Erfolg erreichen kann.

Randnummer 15

1.2. Auch soweit die Klage gegen die dem Kläger in Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 4 auferlegte Benutzungsgebühr und Nebenkostenvorauszahlung gerichtet gewesen sein sollte, ist die Klage unzulässig. Auch insoweit fehlt es der Klage am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte diese Ziffern in der mündlichen Verhandlung zum Protokoll des Gerichts aufgehoben hat, sodass von diesen keine Wirkungen mehr ausgehen. Damit besteht insbesondere keine Grundlage für etwaige Kostenbescheide mehr.

Randnummer 16

1.3. Soweit der Kläger schriftsätzlich noch die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage in den Raum gestellt hat, wäre eine solche Klage ebenso unzulässig, da ein besonderes Feststellungsinteresse nicht vorgetragen oder ersichtlich ist. Die vom Kläger behauptete Wiederholungsgefahr erschließt sich dem Gericht nicht. Die Frage, ob er einen Anspruch auf obdachlosenrechtliche Zuweisung hat, stellt sich in den Verfahren M 22 E 26.3247 und M 22 K 26.4606, sodass der Kläger für diese Frage im vorliegend zu beurteilenden Verfahren keine Vorteile für sich in Anspruch nehmen kann.

Randnummer 17

1.4. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2026 anzudeuten versucht, dass es sich bei der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht um eine menschenwürdige Unterkunft gehandelt habe und dies mittels einer Feststellungsklage festgestellt wissen möchte, ist eine nicht den Mindestanforderungen entsprechende Obdachlosenunterbringung nicht ansatzweise dargelegt. Insoweit bezieht sich der Kläger ausschließlich auf äußere, nicht der Unterkunft innewohnende Umstände (bspw. das Einwerfen von Fenstern und ein nach Schilderung des Klägers erfolgtes schädliches Verhalten jeweils durch Dritte).

Randnummer 18

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und unter Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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