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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 09.06.2026 – M 16 K 23.1167

IHK Beiträge: Abrechnung 2020 und 2021, vorläufige Veranlagung 2023, Zulässigkeit der Klage: Rechtsschutzbedürfnis, Unwirksamkeit einer Nachtragswirtschaftssatzung wegen verspäteter Bekanntgabe, Keine Heilung einer verspäteten Bekanntgabe, Funktionslosigkeit einer zuvor erlassenen Wirtschaftssatzung, Pflicht zum Erlass einer Nachtragswirtschaftssatzung, Gewinnvortrag, Beitragsfestsetzung, Wirtschaftssatzung, Nachtragswirtschaftsplan, Bekanntgabeerfordernis, Funktionslosigkeit, Haushaltsrecht, Kammerfinanzierung
Spruchkörper
16. Kammer
Normenkette
§ 3 Abs. 2 IHKG; § 3 Abs. 7a IHKG

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für das Beitragsjahr 2020 zusätzlich 302,34 Euro, für das Beitragsjahr 2021 zusätzlich 332,88 Euro und für das Beitragsjahr 2023 einen Beitrag von 345,96 Euro festgesetzt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 15%, die Beklagte 85% zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer, mit der diese ihre Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 abrechnete und für das Jahr 2023 vorläufig veranlagte.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine Projektgesellschaft mit Sitz in …, im Baugewerbe tätig und Mitglied der Beklagten.

Randnummer 3

Am 4. Dezember 2019 beschloss die Vollversammlung der IHK die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2020, mit der der Wirtschaftsplan 2020 festgestellt wurde. Sie prognostizierte Aufwendungen in Höhe von 109.074.000 Euro sowie Erträge aus Gebühren in Höhe von 14.760.000 Euro und aus Entgelten in Höhe von 805.000 Euro. Zudem rechnete sie mit sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 7.554.000 Euro und Finanzerträgen in Höhe von 151.000 Euro. Weitere 80.120.000 Euro sollten aus Beiträgen vereinnahmt werden. Insgesamt prognostizierte die Beklagte Erträge in Höhe von 103.380.000 Euro. Der verbleibende Fehlbetrag von 5.694.000 Euro sollte durch Rücklagenveränderungen gedeckt werden. Die Beklagte verfügte über vier Rücklagen: Neben einer Ausgleichsrücklage, die zum 31. Dezember 2019 mit 14.279.000 Euro dotiert sein sollte, bestanden zwei Finanzierungsrücklagen. Die Finanzierungsrücklage für die Sanierung des Stammhauses in der M* …Straße in … sollte zum 31. Dezember 2019 einen Wert von 70.800.000 Euro, die Finanzierungsrücklage für den Standort der Beklagten in der R* … Straße in … einen Wert von 8.700.000 Euro aufweisen. Daneben bestand eine Instandhaltungsrücklage für Renovierungen am Standort O* …straße, …, mit einem Wert zum 31. Dezember 2019 von 5.593.000 Euro. Die Beklagte sah vor, den Wert der Ausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2020 auf 16.827.000 Euro zu erhöhen und erläuterte, dies sichere den Vorfinanzierungsbedarf der ersten zweieinhalb Monate des Jahres 2021; die Werte der Finanzierungsrücklagen sollten auf 68.658.000 Euro („M* …-Straße“) und 7.800.000 Euro („R* … Straße“) absinken. Diese Entnahmen entsprächen dem Wert der anfallenden Abschreibungen für die entsprechenden Anlagen. Der Instandhaltungsrücklage „O. straße“ sollte auf einen Wert von 393.000 Euro reduziert werden, da in entsprechendem Umfang geplante Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden sollten. Wegen der Einzelheiten der Planung wird auf den im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 verwiesen.

Randnummer 4

Zur Beitragshöhe bestimmte die Beklagte, dass neben einem gestaffelten Grundbeitrag (zwischen 50,00 und 12.000,00 Euro) eine Umlage in Höhe von 0,149% des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben werde. Wegen der Einzelheiten der Beitragsfestsetzung wird auf die Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2020 Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2020 wurde am 2. Januar 2020 im IHK-Magazin bekannt gegeben.

Randnummer 6

Am 25. Mai 2020 schloss die Beklagte die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2019 ab. Entgegen der Planung eines ausgeglichenen Jahresergebnisses wurde dabei ein Bilanzgewinn in Höhe von 545.385,99 Euro festgestellt.

Randnummer 7

Am 9. Dezember 2020 fasste die Vollversammlung der Beklagten Beschluss über eine Nachtragswirtschaftssatzung, mit der ein Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2020 festgestellt werden sollte. Die Beklagte sah darin Aufwendungen in Höhe von 95.555.000 Euro (-13.519.000 Euro im Vergleich zum Wirtschaftsplan) und Erträge in Höhe von 92.151.300 Euro (-11.228.700 Euro im Vergleich zum Wirtschaftsplan) vor. Der verbleibende Fehlbetrag sollte durch den Bilanzgewinn aus dem Vorjahr sowie durch Rücklagenveränderungen in Höhe von 3.592.000 Euro ausgeglichen werden. Im Einzelnen sah die Beklagte nunmehr vor, die Ausgleichsrücklage auf einen Erinnerungswert von einem Euro abzusenken und statt dessen eine Haushaltsmittelrücklage in Höhe von 14.279.000 Euro vorzusehen. Neben Werten für die Finanzierungrücklage „M* …-Straße“ in Höhe von 68.646.000 Euro und der Finanzierungsrücklage „R* … Straße“ in Höhe von 7.412.000 Euro, wurde beschlossen, die Instandhaltungsrücklage „O* …straße“ auf lediglich 4.849.000 Euro abzusenken, statt sie, wie laut Wirtschaftsplan vorgesehen, auf 393.000 Euro zu reduzieren. Zudem sollte ein für 2020 prognostizierter Bilanzgewinn in Höhe von etwa 734.000 Euro in das nächste Jahr vorgetragen werden. Eine Änderung der Bestimmungen zur Beitragshöhe sah die Nachtragswirtschaftssatzung nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Planungen der Beklagten wird auf die Nachtragswirtschaftssatzung mit Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2020, die die Beklagte im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte, Bezug genommen.

Randnummer 8

Die Nachtragswirtschaftssatzung für das Jahr 2020 wurde am 2. Januar 2021 im IHK-Magazin bekannt gemacht.

Randnummer 9

Am 9. Dezember 2020 fasste die Vollversammlung der Beklagten auch Beschluss über die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2021, mit der der Wirtschaftsplan für 2021 festgestellt werden sollte. Sie prognostizierte Aufwendungen in Höhe von 102.148.400 Euro sowie Erträge aus Gebühren in Höhe von 15.767.000 Euro und aus Entgelten in Höhe von 318.000 Euro. Zudem rechnete sie mit sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 9.921.000 Euro und Finanzerträgen in Höhe von 23.500 Euro. Weitere 70.518.000 Euro sollten aus Beiträgen vereinnahmt werden. Insgesamt prognostizierte die Beklagte Erträge in Höhe von 96.547.100 Euro. Der verbleibende Fehlbetrag von 4.867.000 Euro sollte durch Rücklagenveränderungen und einen Gewinnvortrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 733.700 Euro gedeckt werden. Die zum 31. Dezember 2020 auf einen Erinnerungswert von einem Euro abgesenkte Ausgleichsrücklage sollte in dieser Höhe fortbestehen. Die seit dem Nachtragswirtschaftsplan 2021 vorgesehene Haushaltsmittelrücklage sollte zum 31. Dezember 2021 einen Wert von 13.553.000 Euro aufweisen. Die Finanzierungsrücklage „M* …-Straße“ sollte von 68.646.000 (31. Dezember 2020) auf 66.504.000 Euro, die Finanzierungsrücklage „R* … Straße“ von 7.412.000 Euro (31. Dezember 2020) auf 6.712.000 Euro reduziert werden. Der Instandhaltungsrücklage „O* …straße“ sollten Mittel entnommen werden; zum 31. Dezember 2021 war ein Wert von 3.540.000 Euro (gegenüber 4.849.000 Euro zum 31. Dezember 2020) vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Planungen der Beklagten wird auf die Wirtschaftssatzung mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2021, die die Beklagte im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte, Bezug genommen.

Randnummer 10

Zur Beitragshöhe bestimmte die Beklagte, dass neben einem gestaffelten Grundbeitrag (zwischen 50,00 und 10.000,00 Euro) eine Umlage in Höhe von 0,149% des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben werde. Wegen der Einzelheiten der Beitragsfestsetzung wird auf die Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2021 Bezug genommen.

Randnummer 11

Die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2021 wurde im IHK-Magazin, das am 4. Januar 2021 erschien, bekannt gemacht.

Randnummer 12

Am 6. Mai 2021 schloss die Beklagte die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2020 ab und führte darin aus, dass entgegen der Nachtragswirtschaftsplanung ein Bilanzgewinn in Höhe von 2.281.047,36 Euro zu verzeichnen sei.

Randnummer 13

Am 14. Dezember 2021 beschloss die Vollversammlung der Beklagten sodann eine Nachtragswirtschaftssatzung, mit der ein Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2021 festgestellt werden sollte. Die Beklagte sah darin Aufwendungen in Höhe von 104.914.400 Euro (+2.766.000 Euro im Vergleich zum Wirtschaftsplan) und Erträge in Höhe von 108.071.100 Euro (+11.524.000 Euro im Vergleich zum Wirtschaftsplan) vor. Nachdem im Jahresabschluss 2020 ein Bilanzgewinn von 2.281.047,36 Euro (gegenüber einer Planung von 734.000,00 Euro) festgestellt worden war, und die Beklagte einen entsprechenden Gewinnvortrag vornahm, ging die Kammer nunmehr von einem zu erwartenden Bilanzgewinn von 8.564.000,00 Euro aus, der auf neue Rechnung, d.h. in das Jahr 2022, vorgetragen werden sollte. Die Haushaltsmittelrücklage sollte zum 31. Dezember 2021 einen Wert von 14.279.000 Euro aufweisen, die Finanzierungsrücklagen Werte von 66.334.000 Euro („M* …Straße“) und 6.713.000 Euro („R* … Straße“), die Instandhaltungsrücklage „O* …straße“ hingegen einen Wert von 4.724.000 Euro. Eine Änderung der Bestimmungen der Wirtschaftssatzung zur Beitragshöhe enthielt die Nachtragswirtschaftssatzung nicht. Wegen der Einzelheiten der Planungen der Beklagten wird auf die Nachtragswirtschaftssatzung mit Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2021, die die Beklagte im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte, Bezug genommen.

Randnummer 14

Die Nachtragswirtschaftssatzung wurde am 4. Januar 2022 im IHK-Magazin bekannt gegeben.

Randnummer 15

Für das Jahr 2022 plante die Beklagte zunächst einen ausgeglichenen Haushalt unter Verwendung des aus dem Jahr 2021 vorgetragenen Bilanzgewinns. Insbesondere nachdem der Jahresabschluss für 2021 ergeben hatte, dass der Bilanzgewinn mit insgesamt etwa 15.321.000 Euro deutlich höher ausgefallen war, als noch wenige Monate zuvor prognostiziert (8.564.000 Euro), und nachdem festgestellt worden war, dass die Beklagte aufgrund erheblicher liquider Mittel keine Haushaltsmittelrücklage zum Zweck der Vorfinanzierung der ersten Monate des Jahres 2023 benötigen würde, weshalb diese Rücklage aufgelöst wurde, rechnete die Beklagte für 2022 mit einem Gewinn in Höhe von 35.782.000 Euro. Dieser solle in die Jahre 2023 und 2024 vorgetragen werden und dort jeweils dem Haushaltsausgleich dienen.

Randnummer 16

Über die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2023 fasste die Vollversammlung der Beklagten am 29. November 2022 Beschluss. Sie prognostizierte Aufwendungen in Höhe von 107.925.000 Euro sowie Erträge aus Gebühren in Höhe von 18.428.000 Euro und aus Entgelten in Höhe von 250.000 Euro. Zudem rechnete sie mit sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 7.475.000 Euro und Finanzerträgen in Höhe von 140.000 Euro. Weitere 67.809.000 Euro sollten aus Beiträgen vereinnahmt werden. Insgesamt plante die Beklagte dementsprechend mit Erträgen in Höhe von 94.102.000 Euro und einem zu deckenden Fehlbetrag von 13.823.000 Euro. Der für 2022 prognostizierte Bilanzgewinn (35.782.000 Euro) sollte über die Wirtschaftsjahre 2023 und 2024 verteilt und zur Entlastung der Beitragszahler eingesetzt werden. Im Jahr 2023 plante die Beklagte hierfür 7.397.000 Euro ein. Im Übrigen sollten Rücklagenveränderungen in Höhe von 6.426.000 Euro den Fehlbetrag decken. Der Bilanzgewinn aus dem Jahr 2022 wurde im Übrigen auf neue Rechnung in das Jahr 2024 vorgetragen. Die Finanzierungrücklagen sollten von 64.107.000 Euro auf 61.880.000 Euro („M* …-Straße“) und von 6.014.000 Euro auf 5.315.000 Euro („R* … Straße“) abgeschmolzen werden. Der Instandhaltungsrücklage „O* …straße“ sollten Mittel entnommen werden, sodass diese von 4.571.000 Euro auf 1.071.000 Euro reduziert werden sollte. Eine Haushaltsmittelrücklage sollte nicht gebildet werden, da die Beklagte nach ihren Ausführungen über ausreichend liquide Mittel verfügte.

Randnummer 17

Zur Beitragshöhe bestimmte die Beklagte, dass der gestaffelte Grundbeitrag reduziert und der Umlagesatz auf 0,100% des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, festgesetzt werde. Wegen der Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und der Wirtschaftsplanung wird auf die Wirtschaftssatzung und den Wirtschaftsplan der Beklagten für das Jahr 2023 Bezug genommen.

Randnummer 18

Die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2023 wurde im IHK Magazin, das am 4. Januar 2023 erschien, bekannt gegeben.

Randnummer 19

Für die Jahre 2020 und 2021 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin vorläufige Beiträge in Höhe von jeweils 175,00 Euro fest.

Randnummer 20

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Februar 2023, der der Klägerin nach deren unbestrittenem Vortrag am 15. Februar 2023 zuging, rechnete die Beklagte die Beiträge der Klägerin für die Jahre 2020 und 2021 ab und veranlagte die Klägerin vorläufig zum Beitrag für das Jahr 2023. Für das Jahr 2020 setzte die Beklagte zusätzlich zu dem bereits im Rahmen der vorläufigen Veranlagung festgesetzten Beitrag einen Beitrag in Höhe von 302,34 Euro, für das Jahr 2021 zusätzlich 332,88 Euro fest. Für das Jahr 2023 setzte die Beklagte den Beitrag der Klägerin auf 345,96 Euro fest.

Randnummer 21

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. März 2023, der am folgenden Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben.

Randnummer 22

Die Klägerin macht geltend, die den Beitragsfestsetzungen zugrunde liegenden Wirtschafts- bzw. Nachtragswirtschaftssatzungen und -pläne seien unwirksam, da sie aufgrund sachlich nicht gerechtfertigter und zumal überhöhter Rücklagen sowie – im Falle des Wirtschaftsjahres 2023 – wegen eines rechtswidrigen Gewinnvortrags rechtswidrig seien. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Randnummer 23

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2023 (Az.: … …*) wird aufgehoben, soweit die Beklagte für das Beitragsjahr 2020 zusätzlich 302,34 Euro, für das Beitragsjahr 2021 zusätzlich 507,88 Euro und für das Beitragsjahr 2023 einen Beitrag von 345,96 Euro vorläufig veranlagt hat.

Randnummer 24

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 25

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Klage sei, soweit sie sich gegen die Abrechnung der Beitragsjahre 2020 und 2021 wende, unzulässig, da die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis vorweisen könne. Klagen gegen Abrechnungsbescheide könnten sich nicht darauf beschränken, die der Beitragserhebung zugrunde liegende Wirtschaftsplanung infrage zu stellen, denn die grundsätzliche Beitragspflicht stehe mit der Bestandskraft einer vorläufigen Veranlagung unverrückbar fest. Die Klage sei jedenfalls in vollem Umfang unbegründet, da die Wirtschafts- bzw. Nachtragswirtschaftssatzungen und die durch diese Satzungen festgestellten Wirtschafts- und Nachtragswirtschaftspläne in vollem Umfang rechtmäßig seien. Insbesondere sei auch der 2023 vorgesehene Gewinnvortrag rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Randnummer 26

Auf Hinweis des Gerichts, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Nachtragswirtschaftssatzungen für die Jahre 2020 und 2021 und die durch sie festgestellten Nachtragswirtschaftspläne bestünden, da die Nachtragswirtschaftssatzungen erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres bekannt gegeben worden seien, erklärte die Beklagte, die Bekanntgabe einer Wirtschaftssatzung könne mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Auf weiteren Hinweis des Gerichts, dass im Falle der Unwirksamkeit der Nachtragswirtschaftssatzungen zu prüfen sei, ob die jeweils ursprüngliche Wirtschaftssatzung samt zugehörigem Wirtschaftsplan noch als Grundlage der Beitragserhebung herangezogen werden könnten, wobei insoweit zu prüfen sei, ob diese im Laufe des Wirtschaftsjahres funktionslos geworden sei, machte die Beklagte geltend, dass sie weder nach den Bestimmungen ihres Finanzstatuts noch nach ergänzend heranzuziehenden Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zum Erlass einer Nachtragswirtschaftssatzung verpflichtet gewesen sei, sodass die Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2020 und 2021 als Grundlage für den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid herangezogen werden müssten, sollte die jeweilige Nachtragswirtschaftssatzung – gleich aus welchen Gründen – unwirksam sein.

Randnummer 27

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2026 wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 29

Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie begründet.

Randnummer 30

1. Die Klage ist größtenteils zulässig.

Randnummer 31

1.1. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Februar 2023; soweit sie sich hierbei gegen die Abrechnung des Beitrags für das Jahr 2021 wendet, geht sie ausweislich ihres ausdrücklich gestellten Klageantrags davon aus, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich 507,88 Euro festgesetzt wurden. Aus dem Wortlaut der Festsetzungen ergibt sich indes ohne Zweifel, dass allein 332,88 Euro festgesetzt wurden (Spalte „mit diesem Bescheid festgesetzt“). Soweit die Klägerin also auch die Aufhebung der allein nachrichtlich wiedergegebenen vorläufigen Veranlagung in Höhe von 175,00 Euro (Spalte „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ – dieser Wortlaut lässt keine Zweifel daran, dass hier lediglich eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt vorliegt) – begehrt, ist ihre Klage unzulässig.

Randnummer 32

1.2. Soweit sich die Klägerin gegen die Abrechnung von Beiträgen wendet, steht ihr das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet dessen zu, dass sie allein Einwendungen gegen die der jeweiligen Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Wirtschaftssatzungen bzw. -pläne erhebt.

Randnummer 33

1.2.1. Die Beklagte ist der Auffassung, ein solches stehe der Klägerin nicht zu, da sie allein Einwände gegen die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegende Wirtschaftsplanung geltend macht. Da die grundsätzliche Beitragspflicht mit der Bestandskraft der vorläufigen Veranlagung feststehe, könne sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid nicht allein mit dem Argument wenden, die Wirtschaftsplanung, die der Beitragsbemessung zugrunde liege, sei unwirksam (vgl. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, U. v. 18.05.2022 – 20 K 730/20 –, juris Rn. 93 ff.).

Randnummer 34

1.2.2. Das Gericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Beitragserhebung setzt als belastender Verwaltungsakt eine gesetzliche Rechtsgrundlage voraus (Art. 2 Abs. 1GG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1IHKG erfolgt die Beitragserhebung nach Maßgabe des für das Beitragsjahr geltenden Wirtschaftsplans, der durch Satzung festgestellt wird. An der Bestandskraft eines Verwaltungsakts, der eine vorläufige Veranlagung enthält, hat die für diesen erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage keinen Anteil (vgl. in diesem Sinne auch OVG Nds., U.v. 17.9.2018 – 8 LB 128/17 – juris Rn. 92 f.). Regelungsgehalt eines Beitragsbescheids ist niemals die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner gesetzlichen Rechtsgrundlage.

Randnummer 35

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).

Randnummer 36

2.1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Heranziehung zu solchen Beiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer in dem jeweiligen Wirtschaftsplan rechtmäßig ist, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 9.19 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 13). Einer Beitragsfestsetzung ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids jeweils aktuelle, durch Satzung festgestellte Wirtschaftsplan zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.160 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 2.12.2024 – 21 ZB 23.164 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.593 – juris Rn. 13).

Randnummer 37

2.2. Die Abrechnung der Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 ist rechtswidrig. Sie beruhen auf der jeweiligen Nachtragswirtschaftssatzung bzw. Nachtragswirtschaftsplanung. Die Nachtragswirtschaftssatzungen sind indes unwirksam, da sie verspätet bekannt gegeben wurden (2.2.1.). Auf die jeweils ursprünglich erlassene Wirtschaftssatzung bzw. Wirtschaftsplanung kann nicht zurückgegriffen werden, um die Beitragsforderung zu rechtfertigen (2.2.2.).

Randnummer 38

2.2.1. Die Nachtragswirtschaftssatzungen für die Jahre 2020 und 2021 sind wegen verspäteten Erlasses unwirksam.

Randnummer 39

2.2.1.1. Nach den – hier nach § 3 Abs. 7a Satz 2IHKG anwendbaren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 9/19 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 11/19 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 15) – Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts ist der Wirtschaftsplan jährlich und im Voraus aufzustellen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, kann er nicht mehr erlassen oder abgeändert werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.160 – juris Rn. 16) . Ein nachträglich erlassener Plan kann den Haushaltsvollzug nicht mehr steuern (vgl. zum Grundsatz der Vorherigkeit Kube in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 110 GG Rn. 129).

Randnummer 40

2.2.1.2. Hiergegen verstieß die Beklagte, denn sie machte die Nachtragswirtschaftssatzungen 2020 und 2021 jeweils erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das sie geltend sollten, bekannt. Die Bekanntgabe ist ein konstitutives Erfordernis.

Randnummer 41

Rechtsnormen bedürfen, um wirksam zu werden, der Publizität, d.h. der förmlichen Bekanntgabe (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 250; Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 4 IHKG Rn. 35; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 13). Für formelle Gesetze des Bundesrechts ist dies in Art. 82 Abs. 1 Satz 1GG, in Art. 82 Abs. 1 Satz 3GG für Rechtsverordnungen des Bundesrechts geregelt. Für Parlamentsgesetze des Landesrechts trifft Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung eine entsprechende Regelung (vgl. zum Bekanntmachungserfordernis bei Rechtsverordnungen des Landesrechts Lindner, Bayerisches Staatsrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 329 f.). Gleiches gilt auch für Satzungen des Landesrechts; dies ist auch für das Recht der Industrie- und Handelskammern anerkannt (vgl. Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 4 IHKG Rn. 36). Das Publizitätserfordernis ist konstitutiver Natur (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 13) und stellt sicher, dass die Rechtsordnung berechenbar und die Rechtslage nachprüfbar ist; dies ist ein Gebot des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 250; Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 4 IHKG Rn. 35).

Randnummer 42

2.2.1.3. Der formelle Fehler ist evident und hat daher die Unwirksamkeit der Nachtragswirtschaftssatzung zur Folge (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.1994 – 1 BvR 337/92 – NJW 1995, S. 1537 <1540>; Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand: Mai 2025, Vorbemerkung § 43 VwVfG Rn. 82; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht 20. Aufl. 2020, § 4 Rn. 57). Die Nachholung der förmlichen Bekanntgabe nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat jedenfalls für die Beitragsfestsetzung im Außenverhältnis keine heilende Wirkung.

Randnummer 43

2.2.1.3.1. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die die Heilung bestimmter formaler Mängel gestattet, besteht nicht. Entsprechende Normen aus anderen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts können nicht analog herangezogen werden.

Randnummer 44

2.2.1.3.2. Allgemeine Grundsätze des Haushaltsrechts schließen eine nachträgliche Heilung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vielmehr aus.

Randnummer 45

Die Beklagte beruft sich darauf, in der Rechtsprechung zum kommunalen Haushaltsrecht werde vertreten, auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres könnten Mängel der Bekanntgabe geheilt werden. Für den Haushaltsvollzug sei primär der Haushaltsplan, nicht die Haushaltssatzung maßgeblich. Auch wenn der Haushaltsplan mit der Satzung festgestellt werde, so teile er nicht in jeder Hinsicht deren Schicksal. Insbesondere werde er nicht gemeinsam mit der Haushaltssatzung publiziert. Primär handele es sich um Innenrecht, das bereits mit Beschlussfassung den Haushaltsvollzug der Gemeinde steuern könne. Die fehlerhafte Bekanntgabe sei lediglich ein Mangel der Verlautbarung, der geheilt werden könne (vgl. OVG Thüringen, U.v. 18.12.2008 – 2 KO 994/06 – juris Rn. 37 ff.).

Randnummer 46

Dem kann indes nicht gefolgt werden. Im Schrifttum zum staatlichen Haushaltsrecht wird, soweit ersichtlich einhellig, dargelegt, dass Haushaltsgesetz und Haushaltsplan so miteinander verbunden sind, dass sie eine untrennbare Einheit bilden (vgl. statt vieler Heintzen in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2025, Art. 110 GG Rn. 3, 32). Für das Haushaltsrecht der Industrie- und Handelskammern kann nichts anderes gelten. Der Wirtschaftsplan wird durch die Wirtschaftssatzung festgestellt, wie § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3IHKG und § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten (im Folgenden: Beitragsordnung) erhellen. Auch, wenn er aus Praktikabilitätsgründen und in Anlehnung an das staatliche Haushaltsrecht selbst nicht förmlich bekannt gegeben wird, wird er erst mit Wirksamwerden der Wirtschaftssatzung festgestellt und außenwirksam. Zur Rechtfertigung der Beitragserhebung genügt im Übrigen nicht allein eine etwaig bereits mit Beschlussfassung eingetretene Wirksamkeit eines Wirtschaftsplans als Innenrecht. Es bedarf einer im Außenverhältnis wirksamen Rechtsnorm. Eine für die beitragspflichtigen Mitglieder nachvollziehbare Wirtschaftsführung der Beklagten ist auch anders als auf der Grundlage eines publizierten und damit nachvollziehbaren Haushaltsrechts nicht möglich.

Randnummer 47

2.2.2. Zur Rechtfertigung der vorliegend erhobenen Beitragsforderung kann auch nicht auf die Wirtschaftssatzungen und die Wirtschaftspläne in ihrer jeweils ursprünglich für das Wirtschaftsjahr 2020 bzw. 2021 erlassenen Fassung zurückgegriffen werden.

Randnummer 48

2.2.2.1. Erweist sich ein Gesetz, durch das eine Rechtsnorm geändert oder ersetzt wird, als unwirksam, so gilt in konsequenter Anwendung des Nichtigkeitsdogmas (vgl. Heckmann/Rachut in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 183 VwGO Rn. 12; Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: August 2025, § 31 BVerfGG Rn. 142; Zimmermann, JA 2018, S. 249 ff.) die geänderte oder ersetzte Norm in ihrer ursprünglichen Gestalt fort (vgl. Zimmermann, JA 2018, S. 249 <250 f.>). Grundsätzlich muss in Konstellationen wie der hier vorliegenden daher davon ausgegangen werden, dass die Beitragserhebung nach Maßgabe des ursprünglich für das fragliche Wirtschaftsjahr erlassenen Wirtschaftsplans erfolgt.

Randnummer 49

2.2.2.2. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die ursprünglichen Wirtschaftsplanungen, wie sie mit den Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2020 und 2021 festgestellt wurden, können hier nicht herangezogen werden. Sie waren rein tatsächlich nicht mehr Grundlage der Wirtschaftsführung und der Beitragserhebung und sie durften dies auch nicht mehr sein, da sie aufgrund wesentlicher Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung des Wirtschaftsjahre überholt und die Beklagte zum Erlass einer Nachtragswirtschaftssatzungen verpflichtet war.

Randnummer 50

2.2.2.2.1. Wie die Jahresabschlüsse für die Jahre 2020 und 2021 zeigen, wandte die Beklagte die ursprünglich erlassenen Wirtschaftspläne in den letzten Wochen der beiden Jahre schon nicht mehr an, sondern setzte die noch nicht außenwirksam festgestellten Nachtragswirtschaftspläne um. Die im Rahmen der Abrechnung zusätzlich erhobenen Beitragsforderungen für die Jahre 2020 und 2021 wurden also nicht nach Maßgabe des jeweiligen Wirtschaftsplans, sondern des – jedenfalls im Außenverhältnis unwirksamen – Nachtragswirtschaftsplans erhoben.

Randnummer 51

2.2.2.2.2. Die Beklagte durfte die Wirtschaftspläne für 2020 und 2021 auch nicht mehr anwenden. Sie können damit auch nicht mehr nachträglich zur Begründung der Beitragsforderungen angeführt werden. Die tatsächliche Entwicklung der Jahres 2020 und 2021 zeigte jeweils so erhebliche Abweichungen, dass die Beklagte jeweils zum Erlass eines Nachtragswirtschaftsplans verpflichtet war. Die Wirtschaftssatzung und der Wirtschaftsplan 2020 und 2021 waren angesichts dieser grundlegend bedeutsamen Abweichungen nicht mehr als taugliche Grundlage für die Beitragserhebung anzusehen.

Randnummer 52

2.2.2.2.2.1. Die Beitragserhebung erfolgt nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt jeweils prospektiven Wirtschaftsplans (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.160 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 2.12.2024 – 21 ZB 23.164 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.593 – juris Rn. 13). Dieser muss sachgerechte, realistische Prognosen über die Erträge und Aufwendungen enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 9/19 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 15, 23; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 11/19 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 24.10.2022 – 6 S 965/21 – juris Rn. 51). Weicht der tatsächliche Vollzug des Wirtschaftsplans in so erheblicher Weise von den geplanten Ansätzen ab, dass nach dem Satzungsrecht der Industrie- und Handelskammer oder nach den allgemeinen Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrecht ein Nachtragswirtschaftsplan festgestellt werden muss, so ist der überholte Wirtschaftsplan nicht mehr geeignet, einen später durch Verwaltungsakt festgesetzten Beitrag zu rechtfertigen. In diesem Fall ist eine Nachsteuerung durch Satzungserlass erforderlich und es muss erneut über die Grundlagen der Finanzierung – und auch über die Beitragserhebung – Beschluss gefasst werden.

Randnummer 53

Die Industrie- und Handelskammern sind dementsprechend dazu verpflichtet, den Vollzug ihrer Wirtschaftspläne zu überwachen und im Falle erheblicher Abweichungen nachzusteuern. Dies ist einerseits Gebot kammerinterner demokratischer Legitimation, andererseits rechtsstaatlich geboten. Die Erhebung von Beiträgen ist nur im Rahmen eines Satzungsbeschlusses hinreichend demokratisch legitimiert (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn 3 und 4IHKG, § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung) und der mit der Beitragslast einhergehende Grundrechtseingriff nur bei Bestehen einer entsprechenden satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gerechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Wirtschaftsplanung der Industrie- und Handelskammern um dynamische Planungen handelt. Im Planungsrecht ist anerkannt, dass solche Planungen funktions- und damit wirkungslos werden können (vgl. im Bauplanungsrecht BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 B 16/97 – juris Rn. 4; vgl. im Fachplanungsrecht BVerwG, U.v. 31.8.1995 – 7 A 19/94 – juris Rn. 24). Grund hierfür ist, dass Planungen, die auf konkrete Ausführung angelegt sind, aus diesem Grund anfälliger dafür sein können, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung infrage gestellt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 32).

Randnummer 54

Das Rechtsinstitut der Unwirksamkeit wegen Funktionslosigkeit ist nicht auf das Bau- oder Fachplanungsrecht beschränkt (vgl. in diesem Sinne wohl OVG LSA, U.v.17.5.2022 – 4 K 127/21 – juris Rn. 32). Der innere Grund für die Annahme, eine funktionslose Planung sei unwirksam, ist vielmehr, dass ein Rechtsakt, der darauf angelegt ist, ein dynamisches Geschehen gestaltend zu lenken, keine Geltung mehr beanspruchen kann, wenn er faktisch überholt ist. Dieser Rechtsgrundsatz ist übertragbar auf die Wirtschaftspläne und -satzungen der Industrie- und Handelskammern, denn es handelt sich bei ihnen um dynamische, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums zu verwirklichende und auf solche Verwirklichung abzielende Planungsinstrumente. Ein Wirtschaftsplan, der nicht mehr verwirklicht werden kann, kann dementsprechend nicht mehr Grundlage des Wirtschaftens einer Industrie- und Handelskammer sein und er kann dementsprechend die Erhebung einer Beitragsforderung nicht mehr rechtfertigen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Kammer verpflichtet ist, ihre Planungen zu überarbeiten und einen Nachtragswirtschaftsplan durch Nachtragswirtschaftssatzung festzustellen. Dann nämlich ist sie daran gehindert, ihre grundlegend überholte Planung noch wirksam werden zu lassen, sondern muss nachsteuern.

Randnummer 55

2.2.2.2.2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die Wirtschaftssatzungen 2020 und 2021 in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr als taugliche Grundlage für die Beitragserhebung. Sie wurden funktionslos, da die Beklagte in beiden Jahren verpflichtet war, eine Nachtragswirtschaftssatzung zu erlassen.

Randnummer 56

2.2.2.2.2.2.1. Nach allgemeinen Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, die gemäß § 3 Abs. 7a Satz 2IHKG anzuwenden sind, ist ein Nachtragswirtschaftsplan dann zu erlassen, wenn Abweichungen von den Planungen ein so wesentliches Ausmaß annehmen, dass die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. Gröpl in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 56 Rn. 73). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Haushalt heilungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, U.v. 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – juris Rn. 101), sich Abweichungen vom Plan nicht anders auffangen lassen, oder wenn Veränderungen, mit denen bisher nicht gesehene sachliche Bedürfnisse berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerfG, U.v. 25.5.1977 – 2 BvE 1/74 – juris Rn. 107), im laufenden Jahr umgesetzt werden sollen (vgl. Tappe in Gröpl, Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnungen, 2. Aufl. 2019, § 33 BHO Rn. 15). Nicht erforderlich ist ein Nachtragshaushalt dann, wenn die Ermächtigungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Leistungen genügen, um mit Abweichungen umzugehen (vgl. Kube in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 110 GG Rn. 86; in diesem Sinne wohl auch Jahn, GewA 2008, S. 340 <344>).

Randnummer 57

Nach § 11 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten (im Folgenden: Finanzstatut) dienen alle Erträge, soweit nichts anderes bestimmt ist – insbesondere keine Zweckbindung im Sinne des § 11 Abs. 2 Finanzstatut besteht – der Deckung aller Aufwendungen. Die Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut) und können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut). Dies ermöglicht es, aufgrund von Einsparungen bei einem Titel höhere Ausgaben bei einem anderen Titel vorzusehen (vgl. Tappe in Gröpl, Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnungen, 2. Aufl. 2019, § 20 Rn. 7). Überplanmäßige Aufwendungen dürfen überdies bis zu einer Überschreitung von 10% vorgenommen werden, soweit Deckung besteht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Finanzstatut). Bei Überschreitungen von mehr als 10% sowie bei fehlender Deckung auch bis 10% ist die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut). Außerplanmäßige Aufwendungen bedürfen stets der Genehmigung der Vollversammlung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut). Sie sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Beklagten unumgänglich notwendig sind (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut). Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 des Finanzstatuts, der zufolge ein Nachtragswirtschaftsplan nur dann erlassen werden muss, wenn das Volumen der Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung um mehr als 10% überschritten wird, regelt damit nur einen denkbaren Fall des Bestehens einer Pflicht, eine Nachtragswirtschaftssatzung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne auch Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 3 IHKG Rn. 68 ff., insbesondere Rn. 73).

Randnummer 58

Die Industrie- und Handelskammern trifft damit die Pflicht, den Haushaltsvollzug zu überwachen und auf Veränderungen in weiterem Umfang, als es insbesondere auch das Muster-Finanzstatut der DIHK und Teile des kammerrechtlichen Schrifttums (vgl. zur Nachtragshaushaltspflicht distanziert Borrmann, GewA 2020, S. 395 <398>) annehmen, zu reagieren.

Randnummer 59

2.2.2.2.2.2.2. Im Laufe des Wirtschaftsjahres 2020 entstand, wendet man diese Grundsätze an, die Pflicht, eine Nachtragswirtschaftssatzung zu erlassen und damit einen Nachtragswirtschaftsplan festzustellen.

Randnummer 60

Wie der von der Beklagten erstellte Nachtragswirtschaftsplan zeigte, stellte die Beklagte im Laufe des Jahres 2020 fest, dass sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen das prognostizierte Maß bei Weitem unterschritten. Auch stand, entgegen den ursprünglichen Planungen, ein Bilanzgewinn in Höhe von etwa 500.000 Euro zur Verfügung, der angesichts der erheblich niedrigeren Aufwendungen offenkundig nicht mehr für überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen verwendet werden konnte. Auch zeigte die Ausführung des Wirtschaftsplans, dass die Sanierung des Standorts „O* …straße“ nicht wie geplant ausgeführt werden konnte. Bereits für sich genommen hätte die Frage, wie mit der hierfür zur Verfügung stehenden Rücklage umgegangen werden sollte, die Entscheidung der Vollversammlung im Rahmen einer Nachtragswirtschaftssatzung bedurft. Jedenfalls in der Zusammenschau aller Umstände, die sich im Rahmen des Haushaltsvollzugs ergaben, zeigt sich, dass die Planungen in ihrer ursprünglichen Gestalt keinesfalls mehr realistisch waren und daher eine neue Entscheidung des hierzu berufenen Organs der Beklagten über die Grundsätze der Wirtschaftsführung im Jahr 2020 erforderlich war.

Randnummer 61

2.2.2.2.2.2.3. Gleiches gilt auch für das Jahr 2021. Im Laufe des Jahres 2021 stellte die Beklagte fest, dass die Erträge um über 11 Millionen Euro über dem erwarteten Betrag lagen, während die Aufwendungen das angesetzte Maß nur um etwas mehr als 2 Millionen Euro überstiegen. Auch war aus dem Jahr 2020 ein deutlich höherer Gewinnvortrag zu verwenden. Die Beklagte stand im Ergebnis vor der Aufgabe, einen Überschuss von mehr als 8 Millionen Euro verwenden zu müssen. Dies stellt eine gravierende Abweichung von der eigentlichen Planung dar, die insgesamt in ihren Grundzügen überholt war. Dem konnte weder der Vorstand mit den Mitteln des Haushaltsvollzugs noch die Vollversammlung durch einfachen Beschluss gerecht werden. Es bedurfte eines Nachtragswirtschaftsplans und einer Nachtragswirtschaftssatzung.

Randnummer 62

2.3. Auch die vorläufige Veranlagung des Beitrags für das Jahr 2023 ist rechtswidrig. Sie beruhte auf der Wirtschaftssatzung und dem hierdurch festgestellten Wirtschaftsplan für das Jahr 2023. Diese sind unwirksam, da die Beklagte nicht alle der Kammerfinanzierung zur Verfügung stehenden und gegenüber der Beitragserhebung vorrangigen Mittel einsetzte und ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung in das Jahr 2024 vorsah.

Randnummer 63

2.3.1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1IHKG werden Beiträge erhoben um die Kosten der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern zu decken, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Die Bestimmung normiert einen Nachrang der Beitragserhebung gegenüber anderen Einkunftsarten, die vorrangig ausgeschöpft werden müssen (vgl. Jahn/Borrmann in Junge/Jahn/Wernicke, IHKG, 9. Aufl. 2024, § 3 IHKG Rn. 46a). Die Beklagte geht, wie sie im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erläuterte, so auch grundsätzlich rechtmäßig vor, wenn sie im Rahmen der Aufstellung eines Wirtschaftsplans zunächst die Aufwendungen prognostiziert, sodann die Erträge aus Gebühren, Entgelten, die Finanzerträge und die sonstigen betrieblichen Erträge und im Anschluss die Beiträge als Residualgröße zuletzt ermittelt. Zu den Mitteln, die eine Industrie- und Handelskammer vorrangig zur Finanzierung zu verwenden hat, zählen auch ungeplante Gewinne. Stellt eine Industrie- und Handelskammer fest, dass sie, entgegen anderer Planungen, einen Bilanzgewinn erzielt hat, so ist dieser unverzüglich der Kammerfinanzierung zuzuführen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 9.19 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10.19 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 11.19 – juris Rn. 30). Diesem Erfordernis wird eine Industrie- und Handelskammer nur dann gerecht, wenn sie bei nächster Gelegenheit entsprechend handelt. Sieht eine Industrie- und Handelskammer bereits im laufenden Jahr ab, dass sie einen Überschuss erzielen wird, so hat sie, sofern die Mittel des Haushaltsvollzugs (§§ 11 f. des Finanzstatuts) nicht ausreichen, im Rahmen einer Nachtragswirtschaftssatzung und eines Nachtragswirtschaftsplans neu über die Finanzierung zu entscheiden und gegebenenfalls den Beitrag zu senken. Unterbleibt dies, so ist der Überschuss – gegebenenfalls über einen Nachtragswirtschaftsplan, wenn der Überschuss erst durch den Jahresabschluss offenbar wird – im folgenden Jahr der Kammerfinanzierung zuzuführen (in diesem Sinne grundsätzlich auch Borrmann, GewA 2020, S. 395 <398>).

Randnummer 64

2.3.2. Im Jahr 2023 standen – dies war bereits während der Aufstellung des Wirtschaftsplans im Herbst des Jahres 2022 klar – der Beklagten nach deren damaliger (und im Ergebnis sogar zurückhaltender) Prognose etwa 35.782.000 Euro Bilanzgewinn aus dem Jahr 2022 zur Verfügung. Hiervon verwendete die Beklagte nur 7.397.000 Euro und trug den übrigen Betrag auf neue Rechnung in das Jahr 2024 vor. Das damit verbundene Anliegen, die Beitragsentlastung über mehrere Jahre hinweg zu verstetigen, ist kammerpolitisch nachvollziehbar, indes mit § 3 Abs. 2 Satz 1IHKG nicht zu vereinbaren.

II.

Randnummer 65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und orientiert sich am Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

III.

Randnummer 66

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Es wurden vorliegend Fragen aufgeworfen, die bislang in der Rechtsprechung ungeklärt sind und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung geboten ist (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 124 VwGO Rn. 127). Die Beantwortung dieser Fragen hat insbesondere auch Bedeutung für eine Mehrzahl von derzeit noch bei dem Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 IHKG, § 4 IHKG, § 33 BHO, Art. 76 BV

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