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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 09.06.2026 – M 16 K 19.6061

IHK Beiträge: Abrechnung 2018, Zulässigkeit der Klage, Regelungsgehalt eines Abrechnungsbescheids, Unwirksamkeit einer Nachtragswirtschaftssatzung wegen verspäteter Bekanntgabe, Keine Heilung einer verspäteten Bekanntgabe, Funktionslosigkeit einer zuvor erlassenen Wirtschaftssatzung, Pflicht zum Erlass einer Nachtragswirtschaftssatzung, Beitragsfestsetzung, Wirtschaftsplan, Nachtragswirtschaftsplan, Funktionslosigkeit, Bekanntgabeerfordernis, Rechtsschutzbedürfnis, Unwirksamkeit
Spruchkörper
16. Kammer
Normenkette
§ 3 Abs. 2 IHKG; § 3 Abs. 7a IHKG

Tenor

I. Die Festsetzung des Beitrags 2018 – Abrechnung – aus dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2019 wird im Umfang von 36.955,58 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid, mit dem ihr Beitrag zur Industrie- und Handelskammer 2018 abgerechnet wurde.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine Projektgesellschaft mit Sitz in …, im Baugewerbe tätig und Mitglied der Beklagten.

Randnummer 3

Am 5. Dezember 2017 fasste die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Beschluss über die Wirtschaftssatzung und den Wirtschaftsplan für 2018. Sie prognostizierte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 93.427.000 Euro, sowie Erträge aus Gebühren in Höhe von 13.000.000 Euro und aus Entgelten in Höhe von 600.000 Euro. Zudem rechnete sie mit sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 6.000.000 Euro und mit Finanzerträgen in Höhe von 219.000 Euro. Weitere 66.638.000 Euro sollten aus Beiträgen vereinnahmt werden. Insgesamt prognostizierte die Beklagte Erträge in Höhe von 86.457.000 Euro. Der verbleibende Fehlbetrag von 6.970.000 Euro sollte durch Rücklagenveränderungen gedeckt werden. Die Beklagte verfügte über vier Rücklagen: Neben einer Ausgleichsrücklage, die zum 31. Dezember 2017 mit 31.708.000 Euro dotiert war, bestanden zwei Finanzierungsrücklagen. Die Finanzierungsrücklage für die Sanierung des Stammhauses in der M* …Straße in … wies zum 31. Dezember 2017 einen Wert von 66.430.000 Euro auf, die Finanzierungsrücklage für den Standort der Beklagten in der R* … Straße in … hatte zum 31. Dezember 2017 einen Wert von 9.500.000 Euro. Daneben bestand eine Instandhaltungsrücklage für Renovierungen am Standort O* …straße, …, mit einem Wert zum 31. Dezember 2017 von 3.089.000 Euro. Die Beklagte sah vor, den Wert der Ausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2018 auf 26.708.000 Euro zu reduzieren; die Werte der Finanzierungsrücklagen sollten gleich bleiben. Der Instandhaltungsrücklage „O* …straße“ sollten etwa 2.000.000 Euro entnommen werden; sie sollte zum 31. Dezember 2018 auf einen Wert von 1.119.000 Euro reduziert werden. Wegen der Einzelheiten der Planung wird auf die Wirtschaftsplanung der Beklagten, die diese im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte, Bezug genommen.

Randnummer 4

Zur Beitragshöhe bestimmte die Beklagte, dass neben einem gestaffelten Grundbeitrag (zwischen 50,00 und 10.000,00 Euro) eine Umlage in Höhe von 0,129% des Gewerbeertrags, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, erhoben werde. Wegen der Einzelheiten der Beitragsfestsetzung wird auf die Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2018 Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Wirtschaftssatzung für das Wirtschaftsjahr 2018 wurde im IHK-Magazin der Beklagten, das am 2. Januar 2018 erschien, bekannt gegeben.

Randnummer 6

Für das Jahr 2018 setzte die Beklagte den Beitrag der Klägerin vorläufig auf 150,00 Euro fest. Der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig.

Randnummer 7

Der auf den 4. Mai 2018 datierende Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2017 ergab, dass im Wirtschaftsjahr 2017 ein Bilanzgewinn von 4.663.705,72 Euro erzielt worden war. Noch im Dezember 2017 war die Vollversammlung der Beklagten im Rahmen der Beschlussfassung über den Nachtragswirtschaftsplan und die Nachtragswirtschaftssatzung für das Wirtschaftsjahr 2017 von einem ausgeglichenen Bilanzergebnis ohne Gewinn oder Verlust ausgegangen.

Randnummer 8

Am 5. Dezember 2018 beschloss die Vollversammlung der Beklagten eine Nachtragswirtschaftssatzung und einen Nachtragswirtschaftsplan. Die Beklagte ging nunmehr von erhöhten Erträgen aus und prognostizierte unter Zugrundelegung der in der Wirtschaftssatzung festgesetzten Beitragssätze Beitragseinnahmen von 70.395.000 Euro (3.757.000 Euro mehr als ursprünglich prognostiziert), Erträge aus Gebühren in Höhe von 13.745.000 Euro, aus Entgelten in Höhe von 786.000 Euro und sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 7.747.000 Euro und Finanzerträge in Höhe von 410.000 Euro. Insgesamt ging sie von Erträgen in Höhe von 93.083.200 Euro und von Aufwendungen in Höhe von 96.119.900 Euro aus. Der Fehlbetrag von 4.663.700 Euro sollte durch den Vortrag des Bilanzgewinns aus dem Wirtschaftsjahr 2017 gedeckt werden. Die Ausgleichsrücklage sollte nunmehr auf 28.200.000 Euro (nicht mehr auf 26.708.000 Euro) reduziert werden, die Finanzierungsrücklagen sollten nach wie vor in gleicher Höhe beibehalten werden. Der Instandhaltungsrücklage sollten entgegen der ursprünglichen Planungen nunmehr Mittel zugeführt werden; sie sollte zum 31. Dezember 2018 auf einen Wert von 8.256.000 Euro anwachsen. Wegen der Einzelheiten der Planungen wird auf die Nachtragswirtschaftssatzung und den Nachtragswirtschaftsplan 2018, die von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden, Bezug genommen.

Randnummer 9

Die Nachtragswirtschaftssatzung, mit der der Nachtragswirtschaftsplan festgestellt wurde, wurde von der Beklagten im IHK-Magazin, das am 2. Januar 2019 erschien, bekannt gegeben.

Randnummer 10

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. November 2019, der der Klägerin nach deren unbestrittenem Vortrag am 11. November 2019 zuging, rechnete die Beklagte unter anderem den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2018 ab. Die Abrechnung erfolgte in tabellarischer Form. In der Spalte „Bemessungsgrundlage EUR“ führte die Beklagte den von der Klägerin mitgeteilten Gewerbeertrag (28.546.800,00 Euro) auf, zog hiervon den Freibetrag (15.340,00 Euro) ab und führte die Bemessungsgrundlage (28.531.460,00 Euro) auf. In der zweiten Spalte („Festsetzung EUR“) führte sie den aus der Bemessungsgrundlage berechneten Grundbeitrag (300,00 Euro) sowie die errechnete Umlage (36.805,58 Euro) auf und wies auf einen Gesamtbeitrag von insgesamt 37.105,58 Euro hin. In der Spalte „gezahlt“ zog sie die von der Klägerin auf die vorläufige Veranlagung hin erbrachte Zahlung von 150,00 Euro ab. In der Spalte „Saldo“ führte die Beklagte die sich hieraus noch ergebende Zahlungspflicht (36.955,58 Euro) an.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019, das bei Gericht am 9. Dezember 2019 eingegangen ist, hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben, soweit er das Jahr 2018 abrechne.

Randnummer 12

Die Klägerin macht geltend, dass der streitgegenständliche Bescheid den Gesamtbeitrag für das Jahr 2018 festsetze und nicht allein die Differenz zwischen Abrechnung und vorläufiger Veranlagung. Die Klägerin geht ausdrücklich davon aus, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch der vorläufig veranlagte Beitrag (150,00 Euro) noch einmal eigenständig festgesetzt wurde, und begehrt somit auch insoweit die Aufhebung. Darüber hinaus macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die der Beitragserhebung zugrunde liegende Wirtschaftsplanung sei rechtswidrig, da die Beklagte unzulässige Vermögensbildung betreibe. Die Planungen der Rücklagen seien rechtlich fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Randnummer 13

Die Klägerin beantragt

Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2019 wird aufgehoben, soweit die Beklagte das Beitragsjahr 2018 abrechnet.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Klage sei unzulässig. Soweit die Klage auch auf die Aufhebung des vorläufig festgesetzten Beitrags abziele, sei sie unzulässig, da der Abrechnungsbescheid vorläufig veranlagte Beiträge unberührt lasse und diesbezüglich keine Festsetzungen enthalte. Darüber hinaus sei die Klage in vollem Umfang unzulässig, da die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis vorweisen könne. Klagen gegen Abrechnungsbescheide könnten sich nicht darauf beschränken, die der Beitragserhebung zugrunde liegende Wirtschaftsplanung infrage zu stellen, denn die grundsätzliche Beitragspflicht stehe mit der Bestandskraft einer vorläufigen Veranlagung unverrückbar fest. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da die Wirtschafts- und Nachtragswirtschaftssatzung und der durch diese Satzungen festgestellte Nachtragswirtschaftsplan in vollem Umfang rechtmäßig seien. Insbesondere seien die Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Randnummer 16

Auf Hinweis des Gerichts, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Nachtragswirtschaftssatzung und des durch sie festgestellten Nachtragswirtschaftsplans bestünden, da die Nachtragswirtschaftssatzung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben worden sei, erklärte die Beklagte, die Bekanntgabe einer Wirtschaftssatzung könne mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Auf weiteren Hinweis des Gerichts, dass im Falle der Unwirksamkeit der Nachtragswirtschaftssatzung zu prüfen sei, ob die ursprüngliche Wirtschaftssatzung samt zugehörigem Wirtschaftsplan noch als Grundlage der Beitragserhebung herangezogen werden könnte, wobei insoweit zu prüfen sei, ob diese im Laufe des Wirtschaftsjahres funktionslos geworden sei, machte die Beklagte geltend, dass sie weder nach den Bestimmungen ihres Finanzstatuts noch nach ergänzend heranzuziehenden Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zum Erlass einer Nachtragswirtschaftssatzung verpflichtet gewesen sei, sodass die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2018 als Grundlage für den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid herangezogen werden müsse, sollte die Nachtragswirtschaftssatzung – gleich aus welchen Gründen – unwirksam sein.

Randnummer 17

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2026 wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Randnummer 18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten und die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 19

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist nur teilweise zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie begründet.

Randnummer 20

1. Die Klage ist nur zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der Abrechnung ihres IHK-Beitrags in Höhe von 36.955,58 Euro anstrebt. Soweit sie davon ausgeht, dass mit dem Abrechnungsbescheid 2018 auch über die vorläufig veranlagten 150,00 Euro neu entschieden wurde, und soweit sie dementsprechend die Aufhebung dieser Festsetzung begehrt, kann sie nicht durchdringen und ihre Klage ist insoweit unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid diebezüglich keine Festsetzung enthält; er gibt die vorläufige Veranlagung lediglich nachrichtlich wieder (1.1.). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist, soweit der Bescheid eine Beitragsfestsetzung enthält, anzuerkennen (1.2.).

Randnummer 21

1.1. Die Klägerin ist nur im Umfang von 36.955,58 Euro beschwert. Der streitgegenständliche Bescheid wiederholt die im Rahmen vorläufiger Veranlagung verfügte Festsetzung von 150,00 Euro nur noch nachrichtlich und setzt nicht den gesamten Beitrag für das Jahr 2018 neu fest.

Randnummer 22

1.1.1. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung zu ermitteln. In entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 133, 157BGB ist hierbei maßgeblich, wie ein objektiver Dritter in der Position des Adressaten (objektiver Empfängerhorizont) den Verwaltungsakt verstehen würde (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 – 5 Bf 213/12 – juris Rn. 36; vgl. Couzinet/Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 37 VwVfG Rn. 22). Neben dem Wortlaut des verfügenden Teils des Bescheids selbst sind auch die Ausführungen der Bescheidsbegründung (vgl. Couzinet/Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 37 VwVfG Rn. 24) sowie die der Regelung zugrunde liegenden Rechtsnormen (vgl. OVG Nds., U.v. 17.9.2018 – 8 LB 129/ 17 – juris Rn. 57) zur Auslegung heranzuziehen.

Randnummer 23

1.1.2. Mit der Berichtigung der Abrechnung 2018 setzte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2018 nicht insgesamt neu fest, sondern nur, soweit eine Abweichung von der vorläufigen Veranlagung (in Höhe von 150,00 Euro) geboten war. Die Mitteilung des Gesamtbeitrags und der Höhe des vorläufig veranlagten Beitrags ist nicht als Zweitbescheid, sondern lediglich als wiederholende Verfügung (vgl. zu den Begriffen Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 11 Rn. 80) zu verstehen.

Randnummer 24

Der Wortlaut der als Bescheidstenor zu verstehenden tabellarischen Übersicht, mit der die zu zahlende Summe berechnet wird, ist hierbei zumindest missverständlich und damit der Auslegung zugänglich. Der in der Tabelle genannte Begriff der „Abrechnung“ ist mehrdeutig (vgl. OVG Nds., U.v. 17.9.2018 – 8 LB 129/ 17 – juris Rn. 58, 61). Der Gesamtbeitrag für das jeweilige Beitragsjahr wird in der Spalte „Festsetzung“ genannt, während von einer vorläufigen Veranlagung nicht die Rede ist. Der vorläufig veranlagte Beitrag ergibt sich lediglich aus der Spalte „gezahlt“. Dies spricht dafür, im Umfang der Deckung der Festsetzung mit einer vorläufigen Veranlagung von einem Zweitbescheid auszugehen. Die tabellarische Übersicht zielt ihrer Gestaltung nach aber vorrangig darauf ab, den zu zahlenden Gesamtsaldo und seine Berechnung, d.h. den insgesamt offenen Beitrag, zu errechnen und diese Berechnung nachvollziehbar zu machen. Insoweit erscheint eine Wiedergabe des Gesamtbeitrags nachvollziehbar; dies lässt aber nicht zwingend einen Rückschluss darauf zu, dass tatsächlich der gesamte Beitrag verbindlich festgesetzt wurde. Wenn die Beklagte von „Festsetzung“ spricht, kann dies im vorliegenden Zusammenhang ebenso gut bedeuten, dass sie den insgesamt für das Jahr 2018 festgesetzten Beitrag aufführt ohne damit notwendigerweise zum Ausdruck zu bringen, dass diese vollständig mit dem vorliegenden Bescheid erfolgt ist. Dass dies so zu verstehen ist, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Beitragsfestsetzung und dem normativen Rahmen, in dem sich die Beklagte bewegt. In den Erläuterungen zu der Beitragsfestsetzung heißt es nämlich: „Die vorläufige Veranlagung kann berichtigt werden, falls der Gewerbeertrag/Gewinn des Bezugsjahres eine erhebliche Abweichung erwarten lässt.“ Zudem heißt es: „Gegen bereits veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge ist der Rechtsbehelf nicht erneut gegeben.“ Dies lässt darauf schließen, dass jedenfalls bestandskräftige vorläufige Veranlagungen nicht noch einmal durch Verwaltungsakt geregelt werden sollten. Zudem spricht § 15 Abs. 4 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten (im Folgenden: Beitragsordnung) für das Vorliegen lediglich einer wiederholenden Verfügung: Nach dieser Bestimmung werden vorläufige Festsetzungen nur berichtigt, soweit dies angezeigt ist. Soweit sich eine vorläufige Festsetzung also als korrekt erweist, ist eine Änderung (und damit eine neue Festsetzung) nicht angezeigt. Da die nachträgliche Berichtigung einer unrichtig gewordenen Beitragsfestsetzung damit im Ergebnis nur die Korrektur eines Fehlers des vorangegangenen Bescheids in Bezug auf die Höhe des dort festgesetzten Geldbetrags erfordert, spricht schon die satzungsgemäße Ermächtigung in § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung zum Erlass eines berichtigten oder berichtigenden Bescheids für eine bloße Änderung der fehlerhaft gewordenen Abrechnung durch eine den Differenzbetrag betreffende Regelung. Nur die Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Beitragshöhe wird in den Abrechnungsbescheiden regelnd festgesetzt (vgl. in diesem Sinne bereits VG München, U.v. 6.10.2015 – M 16 K 15.2443 – juris Rn. 20).

Randnummer 25

1.2. Soweit die Klägerin im Umfang des Regelungsgehalts des streitgegenständlichen Beitragsbescheids (hier: 36.955,58 Euro) beschwert ist, ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen.

Randnummer 26

1.2.1. Die Beklagte ist der Auffassung, ein solches stehe der Klägerin nicht zu, da sie allein Einwände gegen die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegende Wirtschaftsplanung geltend macht. Da die grundsätzliche Beitragspflicht für das Jahr 2018 mit der Bestandskraft der vorläufigen Veranlagung feststehe, könne sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid nicht allein mit dem Argument wenden, die Wirtschaftsplanung, die der Beitragsbemessung zugrunde liege, sei unwirksam (vgl. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, U. v. 18.05.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 93 ff.).

Randnummer 27

1.2.2. Das Gericht vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Beitragserhebung setzt als belastender Verwaltungsakt eine gesetzliche Rechtsgrundlage voraus (Art. 2 Abs. 1GG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1IHKG erfolgt die Beitragserhebung nach Maßgabe des für das Beitragsjahr geltenden Wirtschaftsplans, der durch Satzung festgestellt wird. An der Bestandskraft eines Verwaltungsakts, der eine vorläufige Veranlagung enthält, hat die für diesen erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage keinen Anteil (vgl. in diesem Sinne auch OVG Nds., U.v. 17.9.2018 – 8 LB 128/17 – juris Rn. 92 f.). Regelungsgehalt eines Beitragsbescheids ist niemals die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner gesetzlichen Rechtsgrundlage.

Randnummer 28

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet, da der streitgegenständliche Bescheid, soweit er eine eigenständige Festsetzung enthält, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).

Randnummer 29

2.1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2IHKG).

Randnummer 30

Einer Beitragsfestsetzung ist der zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids jeweils aktuelle Wirtschaftsplan zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.160 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 2.12.2024 – 21 ZB 23.164 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.593 – juris Rn. 13). Nach den – hier nach § 3 Abs. 7a Satz 2IHKG anwendbaren (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 9/19 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 11/19 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 15) – Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts ist der Wirtschaftsplan jährlich und im Voraus aufzustellen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, kann er nicht mehr erlassen oder abgeändert werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.160 – juris Rn. 16) . Ein nachträglich erlassener Plan kann den Haushaltsvollzug nicht mehr steuern (vgl. zum Grundsatz der Vorherigkeit Kube in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 110 GG Rn. 129).

Randnummer 31

2.2. Die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung ist, hieran gemessen, rechtswidrig, da sie nicht nach Maßgabe einer nach außen wirksamen Wirtschaftsplanung erfolgte. Die Nachtragswirtschaftssatzung für das Wirtschaftsjahr 2018, mit der der Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2018 festgestellt wurde, ist unwirksam, da sie nicht mehr während des Wirtschaftsjahres 2018 erlassen wurde (2.2.1.). Die ursprünglich für das Wirtschaftsjahr 2018 erlassene Wirtschaftssatzung samt zugehörigem Wirtschaftsplan können zur Rechtfertigung der Beitragsforderung nicht mehr herangezogen werden, da sie unwirksam geworden sind (2.2.2.).

Randnummer 32

2.2.1. Die am 5. Dezember 2018 von der Vollversammlung der Beklagten beschlossene Nachtragswirtschaftssatzung, mit der für das Wirtschaftsjahr 2018 ein Nachtragswirtschaftsplan festgestellt werden sollte, wurde nicht mehr während des laufenden Wirtschaftsjahres in außenwirksamer Weise erlassen. Die Satzung wurde erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, am 2. Januar 2019, bekannt gegeben. Dies hat ihre Unwirksamkeit zur Folge.

Randnummer 33

2.2.1.1. Rechtsnormen bedürfen, um wirksam zu werden, der Publizität, d.h. der förmlichen Bekanntgabe (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 250; Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 4 IHKG Rn. 35; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 13). Für formelle Gesetze des Bundesrechts ist dies in Art. 82 Abs. 1 Satz 1GG, in Art. 82 Abs. 1 Satz 3GG für Rechtsverordnungen des Bundesrechts geregelt. Für Parlamentsgesetze des Landesrechts trifft Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung eine entsprechende Regelung (vgl. zum Bekanntmachungserfordernis bei Rechtsverordnungen des Landesrechts Lindner, Bayerisches Staatsrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 329 f.). Gleiches gilt auch für Satzungen des Landesrechts; dies ist auch für das Recht der Industrie- und Handelskammern anerkannt (vgl. Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 4 IHKG Rn. 36). Das Publizitätserfordernis ist konstitutiver Natur (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 13) und stellt sicher, dass die Rechtsordnung berechenbar und die Rechtslage nachprüfbar ist; dies ist ein Gebot des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 250; Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 4 IHKG Rn. 35).

Randnummer 34

Die Nachtragswirtschaftssatzung wurde zwar bekannt gegeben, allerdings erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, dessen Haushaltsvollzug sie noch steuern sollte. Die Bekanntgabe steht damit im Widerspruch zu den Haushaltsgrundsätzen der Jährlichkeit und der Vorherigkeit. Auch ein rückwirkendes Inkrafttreten kann nicht nach Ablauf des Wirtschaftsjahres angeordnet werden.

Randnummer 35

2.2.1.2. Der formelle Fehler ist evident und hat daher die Unwirksamkeit der Nachtragswirtschaftssatzung zur Folge (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.1994 – 1 BvR 337/92 – NJW 1995, S. 1537 <1540>; Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand: Mai 2025, Vorbemerkung § 43 VwVfG Rn. 82; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht 20. Aufl. 2020, § 4 Rn. 57). Die Nachholung der förmlichen Bekanntgabe nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat jedenfalls für die Beitragsfestsetzung im Außenverhältnis keine heilende Wirkung.

Randnummer 36

2.2.1.2.1. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die die Heilung bestimmter formaler Mängel gestattet, besteht nicht. Entsprechende Normen aus anderen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts können nicht analog herangezogen werden.

Randnummer 37

2.2.1.2.2. Allgemeine Grundsätze des Haushaltsrechts schließen eine nachträgliche Heilung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vielmehr aus.

Randnummer 38

Die Beklagte beruft sich darauf, in der Rechtsprechung zum kommunalen Haushaltsrecht werde vertreten, auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres könnten Mängel der Bekanntgabe geheilt werden. Für den Haushaltsvollzug sei primär der Haushaltsplan, nicht die Haushaltssatzung maßgeblich. Auch wenn der Haushaltsplan mit der Satzung festgestellt werde, so teile er nicht in jeder Hinsicht deren Schicksal. Insbesondere werde er nicht gemeinsam mit der Haushaltssatzung publiziert. Primär handele es sich um Innenrecht, das bereits mit Beschlussfassung den Haushaltsvollzug der Gemeinde steuern könne. Die fehlerhafte Bekanntgabe sei lediglich ein Mangel der Verlautbarung, der geheilt werden könne (vgl. OVG Thüringen, U.v. 18.12.2008 – 2 KO 994/06 – juris Rn. 37 ff.).

Randnummer 39

Dem kann indes nicht gefolgt werden. Im Schrifttum zum staatlichen Haushaltsrecht wird, soweit ersichtlich einhellig, dargelegt, dass Haushaltsgesetz und Haushaltsplan so miteinander verbunden sind, dass sie eine untrennbare Einheit bilden (vgl. statt vieler Heintzen in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2025, Art. 110 GG Rn. 3, 32). Für das Haushaltsrecht der Industrie- und Handelskammern kann nichts anderes gelten. Der Wirtschaftsplan wird durch die Wirtschaftssatzung festgestellt, wie § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3IHKG und § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung erhellen. Auch, wenn er aus Praktikabilitätsgründen und in Anlehnung an das staatliche Haushaltsrecht selbst nicht förmlich bekannt gegeben wird, wird er erst mit Wirksamwerden der Wirtschaftssatzung festgestellt und außenrechtswirksam. Zur Rechtfertigung der Beitragserhebung genügt im Übrigen nicht allein eine etwaig bereits mit Beschlussfassung eingetretene Wirksamkeit eines Wirtschaftsplans als Innenrecht. Es bedarf einer im Außenverhältnis wirksamen Rechtsnorm. Eine für die beitragspflichtigen Mitglieder nachvollziehbare Wirtschaftsführung der Beklagten ist auch anders als auf der Grundlage eines publizierten und damit nachvollziehbaren Wirtschaftsplans nicht möglich.

Randnummer 40

2.2.2. Zur Rechtfertigung der vorliegend erhobenen Beitragsforderung kann auch nicht auf die Wirtschaftssatzung und den Wirtschaftsplan in ihrer ursprünglich für das Wirtschaftsjahr 2018 erlassenen Fassung zurückgegriffen werden.

Randnummer 41

2.2.2.1. Erweist sich ein Gesetz, durch das eine Rechtsnorm geändert oder ersetzt wird, als unwirksam, so gilt in konsequenter Anwendung des Nichtigkeitsdogmas (vgl. Heckmann/Rachut in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 183 VwGO Rn. 12; Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: August 2025, § 31 BVerfGG Rn. 142; Zimmermann, JA 2018, S. 249 ff.) die geänderte oder ersetzte Norm in ihrer ursprünglichen Gestalt fort (vgl. Zimmermann, JA 2018, S. 249 <250 f.>). Grundsätzlich muss in Konstellationen wie der hier vorliegenden daher davon ausgegangen werden, dass die Beitragserhebung nach Maßgabe des ursprünglich für das fragliche Wirtschaftsjahr erlassenen Wirtschaftsplans erfolgt.

Randnummer 42

2.2.2.2. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die ursprüngliche Wirtschaftsplanung, wie sie mit der Wirtschaftssatzung für das Jahr 2018 festgestellt wurde, kann hier nicht herangezogen werden. Sie war rein tatsächlich nicht mehr Grundlage der Wirtschaftsführung und der Beitragserhebung und sie durfte dies auch nicht mehr sein, da sie aufgrund wesentlicher Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung des Wirtschaftsjahrs überholt und die Beklagte zum Erlass einer Nachtragswirtschaftssatzung verpflichtet war.

Randnummer 43

2.2.2.2.1. Wie der Jahresabschluss für das Jahr 2018 – insbesondere der Stand der Rücklagen zum 31. Dezember 2018 – zeigt, wandte die Beklagte den ursprünglich erlassenen Wirtschaftsplan in den letzten Wochen des Jahres schon nicht mehr an, sondern setzte den noch nicht außenwirksam festgestellten Nachtragswirtschaftsplan um. Die streitgegenständliche Beitragsforderung wurde also nicht nach Maßgabe des Wirtschaftsplans, sondern des – jedenfalls im Außenverhältnis unwirksamen – Nachtragswirtschaftsplans erhoben.

Randnummer 44

2.2.2.2.2. Die Beklagte durfte den Wirtschaftsplan 2018 auch nicht mehr anwenden. Er kann damit auch nicht mehr nachträglich zur Begründung der Beitragsforderung angeführt werden. Die tatsächliche Entwicklung des Jahres 2018 zeigte so erhebliche Abweichungen, dass die Beklagte zum Erlass eines Nachtragswirtschaftsplans verpflichtet war. Die Wirtschaftssatzung und der Wirtschaftsplan 2018 waren angesichts dieser grundlegend bedeutsamen Abweichungen nicht mehr als taugliche Grundlage für die Beitragserhebung anzusehen.

Randnummer 45

2.2.2.2.2.1. Die Beitragserhebung erfolgt nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt jeweils prospektiven Wirtschaftsplans (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.160 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 2.12.2024 – 21 ZB 23.164 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 21 ZB 23.593 – juris Rn. 13). Dieser muss sachgerechte, realistische Prognosen über die Erträge und Aufwendungen enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 9/19 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 15, 23; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 11/19 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 27.3.2024 – 8 C 5/23 – juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 24.10.2022 – 6 S 965/21 – juris Rn. 51). Weicht der tatsächliche Vollzug des Wirtschaftsplans in so erheblicher Weise von den geplanten Ansätzen ab, dass nach dem Satzungsrecht der Industrie- und Handelskammer oder nach den allgemeinen Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrecht ein Nachtragswirtschaftsplan festgestellt werden muss, so ist der überholte Wirtschaftsplan nicht mehr geeignet, einen später durch Verwaltungsakt festgesetzten Beitrag zu rechtfertigen. In diesem Fall ist eine Nachsteuerung durch Satzungserlass erforderlich und es muss erneut über die Grundlagen der Finanzierung – und auch über die Beitragserhebung – Beschluss gefasst werden.

Randnummer 46

Die Industrie- und Handelskammern sind dementsprechend dazu verpflichtet, den Vollzug ihrer Wirtschaftspläne zu überwachen und im Falle erheblicher Abweichungen nachzusteuern. Dies ist einerseits Gebot kammerinterner demokratischer Legitimation, andererseits rechtsstaatlich geboten. Die Erhebung von Beiträgen ist nur im Rahmen eines Satzungsbeschlusses hinreichend demokratisch legitimiert (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nrn 3 und 4IHKG, § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung) und der mit der Beitragslast einhergehende Grundrechtseingriff nur bei Bestehen einer entsprechenden satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gerechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Wirtschaftsplanung der Industrie- und Handelskammern um dynamische Planungen handelt. Im Planungsrecht ist anerkannt, dass solche Planungen funktions- und damit wirkungslos werden können (vgl. im Bauplanungsrecht BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 B 16/97 – juris Rn. 4; vgl. im Fachplanungsrecht BVerwG, U.v. 31.8.1995 – 7 A 19/94 – juris Rn. 24). Grund hierfür ist, dass Planungen, die auf konkrete Ausführung angelegt sind, aus diesem Grund anfälliger dafür sein können, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung infrage gestellt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – juris Rn. 32).

Randnummer 47

Das Rechtsinstitut der Unwirksamkeit wegen Funktionslosigkeit ist nicht auf das Bau- oder Fachplanungsrecht beschränkt. (vgl. in diesem Sinne OVG LSA, U.v.17.5.2022 – 4 K 127/21 – juris Rn. 32). Der innere Grund für die Annahme, eine funktionslose Planung sei unwirksam, ist vielmehr, dass ein Rechtsakt, der darauf angelegt ist, ein dynamisches Geschehen gestaltend zu lenken, keine Geltung mehr beanspruchen kann, wenn er faktisch überholt ist. Dieser Rechtsgrundsatz ist übertragbar auf die Wirtschaftspläne und -satzungen der Industrie- und Handelskammern, denn es handelt sich bei ihnen um dynamische, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums umzusetzende und auf Verwirklichung abzielende Planungsinstrumente. Ein Wirtschaftsplan, der nicht mehr verwirklicht werden kann, kann dementsprechend nicht mehr Grundlage des Wirtschaftens einer Industrie- und Handelskammer sein und er kann dementsprechend die Erhebung einer Beitragsforderung nicht mehr rechtfertigen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Kammer verpflichtet ist, ihre Planungen zu überarbeiten und einen Nachtragswirtschaftsplan durch Nachtragswirtschaftssatzung festzustellen. Dann nämlich ist sie daran gehindert, ihre grundlegend überholte Planung noch Realität werden zu lassen, sondern muss nachsteuern.

Randnummer 48

2.2.2.2.2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Wirtschaftssatzung in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht mehr als taugliche Grundlage für die Beitragserhebung. Sie wurde funktionslos, da die Beklagte verpflichtet war, eine Nachtragswirtschaftssatzung zu erlassen.

Randnummer 49

2.2.2.2.2.2.1. Nach allgemeinen Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, die gemäß § 3 Abs. 7a Satz 2IHKG anzuwenden sind, ist ein Nachtragswirtschaftsplan dann zu erlassen, wenn Abweichungen von den Planungen ein so wesentliches Ausmaß annehmen, dass die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. Gröpl in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 56 Rn. 73). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Haushalt heilungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, U.v. 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – juris Rn. 101), sich Abweichungen vom Plan nicht anders auffangen lassen, oder wenn Veränderungen, mit denen bisher nicht gesehene sachliche Bedürfnisse berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerfG, U.v. 25.5.1977 – 2 BvE 1/74 – juris Rn. 107), im laufenden Jahr umgesetzt werden sollen (vgl. Tappe in Gröpl, Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnungen, 2. Aufl. 2019, § 33 BHO Rn. 15). Nicht erforderlich ist ein Nachtragshaushalt dann, wenn die Ermächtigungen zur Leistung über- oder außerplanmäßiger Leistungen genügen, um mit Abweichungen umzugehen (vgl. Kube in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Januar 2026, Art. 110 GG Rn. 86; in diesem Sinne wohl auch Jahn, GewA 2008, S. 340 <344>).

Randnummer 50

Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten (im Folgenden: Finanzstatut), der zufolge ein Nachtragswirtschaftsplan nur dann erlassen werden muss, wenn das Volumen der Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung um mehr als 10% überschritten wird, regelt damit nur einen denkbaren Fall des Bestehens einer Pflicht, eine Nachtragswirtschaftssatzung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne auch Günther in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: April 2025, § 3 IHKG Rn. 68 ff., insbesondere Rn. 73). Die Industrie- und Handelskammern trifft damit die Pflicht, den Haushaltsvollzug zu überwachen und auf Veränderungen in weiterem Umfang, als es insbesondere auch das Muster-Finanzstatut der DIHK und Teile des kammerrechtlichen Schrifttums (vgl. zur Nachtragshaushaltspflicht distanziert Borrmann, GewA 2020, S. 395 <398>) annehmen, zu reagieren.

Randnummer 51

2.2.2.2.2.2.2. Vorliegend entstand im Lauf des Wirtschaftsjahres 2018 die Pflicht, einen Nachtragswirtschaftsplan aufzustellen und durch Satzung festzustellen. Die Abweichungen von den Ansätzen des ursprünglich erlassenen Wirtschaftsplans waren mit den Mitteln des Wirtschaftsplanvollzugs (§§ 11, 12 des Finanzstatuts) nicht mehr handhabbar.

Randnummer 52

2.2.2.2.2.2.2.1. Die Beklagte prognostizierte im Lauf des Wirtschaftsjahres 2018 erhöhte Einnahmen. Diese sollten die geplanten Ansätze um insgesamt 6.626.200 Euro übersteigen. Insbesondere die Prognose der Beitragseinnahmen musste um 3.757.000 Euro korrigiert werden. Statt mit einem Betriebsergebnis von -5.262.000 Euro war mit -1.726.000 Euro zu rechnen. Hinzu trat ein im Jahresabschluss 2017 festgestellter Jahresüberschuss in Höhe von etwa 4.664.000 Euro, der, da der Jahresabschluss auf den 4. Mai 2018 datiert, der Finanzierung des Wirtschaftsjahres 2017 wegen der Grundsätze der Jährlichkeit und Vorherigkeit nicht mehr zugeführt werden konnte.

Randnummer 53

2.2.2.2.2.2.2.2. Diesen Abweichungen von den im Dezember 2017 – bei Beschlussfassung über Wirtschaftssatzung und -plan 2018 – aufgestellten Prognosen konnte nicht mehr mit den rechtlichen Instrumenten des Vollzugs des Wirtschaftsplans begegnet werden.

Randnummer 54

Nach § 11 Abs. 1 Finanzstatut dienen alle Erträge, soweit nichts anderes bestimmt ist – insbesondere keine Zweckbindung im Sinne des § 11 Abs. 2 Finanzstatut besteht – der Deckung aller Aufwendungen. Die Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut) und können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut). Dies ermöglicht es, aufgrund von Einsparungen bei einem Titel höhere Ausgaben bei einem anderen Titel vorzusehen (vgl. Tappe in Gröpl, Bundeshaushaltsordnung/Landeshaushaltsordnungen, 2. Aufl. 2019, § 20 Rn. 7). Überplanmäßige Aufwendungen dürfen überdies bis zu einer Überschreitung von 10% vorgenommen werden, soweit Deckung besteht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Finanzstatut). Bei Überschreitungen von mehr als 10% sowie bei fehlender Deckung auch bis 10% ist die Genehmigung der Vollversammlung einzuholen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut). Außerplanmäßige Aufwendungen bedürfen stets der Genehmigung der Vollversammlung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut). Sie sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Beklagten unumgänglich notwendig sind (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut).

Randnummer 55

Die oben (Rn. 52) dargestellten Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung des Wirtschaftsjahres nehmen ein so wesentliches Ausmaß an, dass sie die Grundsätze der Planung berühren. Sie waren mit dem Instrumentarium der §§ 11 und 12 Finanzstatut nicht mehr handhabbar. Die zu erwartende Steigerung der Betriebserträge, das deutlich verbesserte Betriebsergebnis sowie das Erfordernis, den ungeplanten Jahresüberschuss aus dem Wirtschaftsjahr 2017 zur Kammerfinanzierung zu verwenden (vgl. zur Pflicht, Überschüsse unverzüglich der Finanzierung der Industrie- und Handelskammer zuzuführen BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 9/19 – juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 10/19 – juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 22.1.2020 – 8 C 11/19 – juris Rn. 30) führten dazu, dass rechnerisch nicht mehr von einem ausgeglichenen Wirtschaftsplan ohne Gewinn oder Verlust, sondern von einem Überschuss auszugehen war. Überplanmäßige Aufwendungen, zu deren Deckung diese Mehreinnahmen hätten herangezogen werden können, sind nicht ersichtlich. Auch konnten sie nicht zur Deckung zulässiger außerplanmäßiger Aufwendungen herangezogen werden. Unabweisbare oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit erforderliche Bedarfe, für die noch kein Ansatz im Wirtschaftsplan vorhanden war, ergaben sich nicht. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten festgestellten Mehrbedarfe bei der Sanierung des Standorts in der O* …straße. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um außerplanmäßige Bedarfe, da es sich um bauliche Maßnahmen handelt, für die bislang keine Vorsorge im Wirtschaftsplan getroffen worden war. Sie waren indes im Wirtschaftsjahr 2018 nicht unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Beklagten unabdingbar. Sie mussten noch nicht einmal im laufenden Wirtschaftsjahr geleistet werden; es war ausreichend, die hierfür bestehende Rücklage zu erhöhen. Damit handelt es sich aber nicht mehr um einen Bedarf, der ohne neuen Wirtschaftsplan gedeckt werden kann. Anstatt, wie die Beklagte es tat, den nunmehr zu erwartenden Überschuss in Form von Rücklagen zu verwenden, wäre es mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1IHKG gleichermaßen möglich gewesen, die Beiträge der Mitglieder im Jahr 2018 anzupassen und die Mehraufwendungen, für die im laufenden Jahr kein unmittelbarer Bedarf bestand, erst dann zu decken, wenn sie zur Zahlung anstünden. Die erheblichen Rücklagenveränderungen, mit denen die Beklagte die Mehrerträge und den Gewinn aus dem Vorjahr einsetzte, um für Bedarfe in folgenden Jahren vorzusorgen, werfen damit ein Schlaglicht auf das Erfordernis, durch Nachtragswirtschaftssatzung neu über die Grundlagen der Finanzplanung – und auch die Beitragshöhe – zu entscheiden. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des kammerinternen Demokratieprinzips musste die Vollversammlung über die Reaktion auf Veränderungen dieser Tragweite Beschluss fassen. Dies unterblieb aber in außenrechtswirksamer Weise.

II.

Randnummer 56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerseite nur in geringem Umfang unterliegt (vgl. Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 155 VwGO Rn. 11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

III.

Randnummer 57

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Es wurden vorliegend Fragen aufgeworfen, die bislang in der Rechtsprechung ungeklärt sind und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung geboten ist (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 124 VwGO Rn. 127). Die Beantwortung dieser Fragen hat insbesondere auch Bedeutung für eine Mehrzahl von derzeit noch bei dem Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 IHKG, § 4 IHKG, § 33 BHO, Art. 76 BV

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