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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 09.05.2011 – 1 K 190/10 Me

Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften des Bundes auf thüringische Beamte; Beihilfefähigkeit zahnimplantologischer Leistungen
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0509.1K190.10ME.0A
Normenkette
Art. 33 Abs. 5 GG, § 87 BG TH, § 129 Abs. 4 BG TH, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BhV, Anl 2 Nr. 4 BhV

Leitsatz

1. In Thüringen sind auf Grundlage der gesetzlichen Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. (juris: BG TH) bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. (juris: BG TH) bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 6 ThürBG (juris: BG TH) die Beihilfevorschriften allenfalls bis zum Ende der 5. Wahlperiode des Landtages weiter anwendbar. (Rn.24)

2. Die Regelung zur Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage 2 entsprechen grundsätzlich der Fürsorgepflicht.

(Rn.33)

3. In gewissen Einzelfällen kann es geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde.(Rn.36)

Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für

erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die

Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des

Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der

Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für

implantologische Leistungen.

Randnummer 2

Er steht als Oberstaatsanwalt im Dienste des Beklagten und ist

beihilfeberechtigt. Am 06.01.2010 beantragte er bei der Thüringer

Landesfinanzdirektion Beihilfestelle - (im Folgenden:

Beihilfestelle) unter anderem Beihilfe für eine zahnärztliche

Behandlung seiner Ehefrau. Der Zahnarzt ... M... hatte mit

Liquidation vom 12.12.2009 über 13.940,00 EUR unter anderem die

Kosten für zwei Implantate für die Zähne 35 und 36 abgerechnet.

Randnummer 3

Die Beihilfestelle gewährte mit Bescheid vom 12.01.2010

eine Beihilfe in Höhe von 7.366,55 EUR. Davon entfielen 6.095,85

EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Die Implantate seien

nicht beihilfefähig.

Randnummer 4

Am 09.02.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Bei

der Lücke 35 und 36, in denen die Implantate bei seiner Ehefrau

eingefügt worden seien, habe es sich um eine Freiendlücke

gehandelt, weil der Zahn 37 wegen seines schwachen Zustandes nicht

als Brückenpfeiler habe verwendet werden können. Hier könne nicht

bürokratisch nach einer Verwaltungsvorschrift entschieden werden.

Zum Beweis seines Vortrages legte der Kläger eine schriftliche

Erklärung des behandelnden Zahnarztes vom 25.01.2010 vor, auf deren

Inhalt verwiesen wird.

Randnummer 5

Mit Nachberechnungsbescheid vom 15.02.2010 setzte die

Beihilfestelle die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu gewährende

Beihilfe auf 7.525,05 EUR fest. Hiervon entfielen 6.254,35 EUR auf

die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 setzte die

Beihilfestelle nunmehr die auf den Antrag vom 06.01.2010 zu

gewährende Beihilfe auf 7.554,38 EUR fest. Hiervon entfielen

6.234,99 EUR auf die Zahnarztrechnung vom 12.12.2009. Hinsichtlich

dieser Rechnung würden die Aufwendungen nach GOÄ-Nr. 5000 und

GOZ-Nr. 508 als beihilfefähig anerkannt. Rechenfehler der

Erstfestsetzung würden korrigiert. Das beihilfefähige

Zahnarzthonorar einschließlich Praxislabor würde auf nunmehr

6.925,75 EUR festgesetzt, die Fremdlaborkosten in Höhe von 4.403,22

EUR netto würden als beihilfefähig anerkannt. Von den Laborkosten

des Zahnarztes würden hingegen nur noch 242,00 EUR als

beihilfefähig anerkannt. Im Übrigen werde der Widerspruch

zurückgewiesen. Die Beihilfestelle begründete die im Tenor des

Widerspruchsbescheids vorgenommene Nachberechnung. Im Übrigen

führte sie aus, gemäß Nummer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV

seien Aufwendungen für implantologische Leistungen, einschließlich

aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen, nur bei

einer Einzelzahnlücke, bei einer Freiendlücke, wenn mindestens die

Zähne acht und sieben fehlten, oder bei einer Fixierung einer

Totalprothese beihilfefähig. Eine Freiendlücke, die hier allein in

Betracht käme, liege nicht vor. Dieser Begriff beschreibe im

zahnärztlichen Sprachgebrauch eine Zahnlücke mit freiem Ende und

sei mit diesem Inhalt klar und eindeutig. Eine erweiternde

Auslegung dergestalt, dass ein Zahn i. S. der Beihilfevorschriften

auch dann "fehle", wenn er zwar vorhanden, aber vorerst

noch zur Versorgung der Zahnlücke belassen und dann später entfernt

werde, verbiete sich bereits aus der Systematik der

Indikationsregelungen für implantologische Leistungen. Wenn der

Vorschriftengeber auf den konkreten Zustand eines möglicherweise

noch vorhandenen Zahnes hätte abstellen wollen, hätte er eine

ähnliche Formulierung wie im Fall der Einzelzahnlücke wählen

können. Bei den Eigenlaborkosten des Zahnarztes sei ein Fehler zu

Gunsten des Klägers korrigiert worden. Die über den Betrag von

242,00 EUR hinausgehenden geltend gemachten Aufwendungen stünden im

Zusammenhang mit den Implantaten Regio 35 und 36 und seien daher

nicht beihilfefähig.

II.

Randnummer 7

Am 16.03.2010 ließ der Kläger Klage erheben und zunächst

beantragen, den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion Beihilfestelle vom 12.01.2010 in der Fassung von deren

Änderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom

16.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine

weitere Beihilfe von 1.060,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über

dem Basiszins seit dem 16.03.2010 zu gewähren.

Randnummer 8

Die Aufwendungen für die Implantate seien beihilfefähig, da es

sich um eine Freiendlücke handele. Der Zahn 38 fehle und der Zahn

37 könne im medizinischen Zusammenhang nicht mehr als vorhanden

bezeichnet werden. Nach dem Normzweck der Ziffer 4 der Anlage 2 zu

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV seien Implantate als beihilfefähig

anzuerkennen, wenn keine Brücke angefertigt werden könne und eine

teilprothetische Lösung für nur zwei Zähne unzumutbar oder zu teuer

sei. Eine Brücke könne danach zum einen dann nicht erstellt werden,

wenn ein Brückenpfeiler fehle, also eine Freiendlücke vorliege. Zum

anderen aber auch dann nicht, wenn ein noch vorhandener Zahn der

Belastung als Brückenpfeiler nicht standhalte.

Randnummer 9

Ein anderes Verständnis der Norm wäre mit höherrangigem Recht

nicht vereinbar. Ein schematischer Ausschluss der Beihilfefähigkeit

ohne Berücksichtigung der konkreten medizinischen Notwendigkeit und

Indikation widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch

verlange diese Interpretation, dass sich seine Ehefrau einer nicht

medizinisch indizierten Operation, einem Eingriff in ihre

körperliche Gesundheit, unterziehen müsse, etwa indem zuvor der

optisch noch präsente Zahn 37 gezogen würde.

Randnummer 10

Die so verstandene Beihilfevorschrift verstoße gegen das Gebot

eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und

fiskalischen Interessen des Dienstherrn. Deshalb würde aus der

fehlenden Nennung der bei seiner Ehefrau gegebenen Indikation in

der Beihilfevorschrift nicht die fehlende Beihilfefähigkeit folgen.

Eine Beihilfevorschrift, die die Beihilfefähigkeit von notwendigen

und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränke,

müsse sich an der Fürsorgepflicht messen lassen. Nach der

Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land

Nordrhein-Westfalen reiche es dabei nicht aus, dass die

Einschränkung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern

uneingeschränkt lasse. Eine derartige Einschränkung stelle sich

jedenfalls als unverhältnismäßig dar, da sie einseitig die

finanziellen Interessen über die durch das Fürsorgeprinzip

geschützten Interessen der Beihilfeberechtigten stelle. Mindestens

böte sich als milderes, gleich geeignetes Mittel an, die

Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die

Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung

angefallen wären. Eine Brückenlösung hätte schließlich bezahlt

werden müssen.

Randnummer 11

Demnach sei eine weitere Beihilfe in Höhe von 693,25 EUR (70 %

von den Behandlungskosten in Höhe von 999,35 EUR) sowie in Höhe von

260,32 EUR (70 % von 40 % der Materialkosten in Höhe von 929,24

EUR) zu gewähren. Daneben sei auf die in der Rechnung vom

12.12.2009 aufgeführte Fremdlaborkostenabrechnung in Höhe von

343,40 EUR (gemeint sind 383,04 EUR) eine Beihilfe in Höhe von

107,25 EUR (70 % von 40 % des Rechnungsbetrages) zu zahlen. Dies

ergebe die Klageforderung in Höhe von 1.060,92 EUR.

Randnummer 12

Der Beklagte hat mit weiterem Änderungsbescheid vom

20.04.2011 die auf den Beihilfeantrag vom 03.01.2010 zu

gewährende Beihilfe auf 7.661,63 EUR festgesetzt. Die vom Kläger

geltend gemachten weiteren Fremdlaborkosten in Höhe von 383,04 EUR

seien beihilfefähig. Insoweit werde dem Klagebegehren

entsprochen.

Randnummer 13

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung das

Verfahren hinsichtlich der nachträglich gewährten Beihilfe für

erledigt erklärt.

Randnummer 14

Der Kläger beantragt nunmehr,

Randnummer 15

den Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion Beihilfestelle vom 12.01.2010 in der Fassung von deren

Änderungsbescheid vom 15.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom

16.03.2010 sowie deren Änderungsbescheid vom 20.04.2011 aufzuheben

und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von

953,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem

16.03.2010 zu gewähren.

Randnummer 16

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem

Widerspruchsverfahren. Eine Freiendlücke liege nicht vor, da bei

der Ehefrau des Klägers der Zahn 37 vorhanden gewesen sei. Es komme

nicht darauf an, ob nach der Auffassung des behandelnden Zahnarztes

die Gefahr bestanden habe, dass dieser Zahn noch extrahiert werden

müsse. Maßgeblich seien allein die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der

Behandlung. Eine Prognose könne beihilferechtlich allenfalls dort

berücksichtigt werden, wo in bestimmten Vorschriften ausdrücklich

an sie angeknüpft werde.

Randnummer 19

Die Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn nicht, zu

jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstünden,

Beihilfe zu leisten. Mit der hier einschlägigen

Verwaltungsvorschrift sei in typisierender und generalisierender

Weise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven

Implantatbehandlung gefunden worden. Maßgebend bei der Begrenzung

der Beihilfefähigkeit seien die gesundheitlichen Gefahren und

Risiken, die mit der Verankerung der Implantate im Kieferknochen

und einer verhältnismäßig langen Einheilphase verbunden seien sowie

der Grundsatz der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit gewesen. Die

Begrenzung auf besondere Indikationen sei kein Willkürakt, sondern

das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Bereitschaft,

Beihilfeberechtigte grundsätzlich auch bei dieser Art der

prothetischen Zahnbehandlung zu unterstützen und einer Ausuferung

der damit verbundenen Belastungen für die öffentlichen Kassen

entgegenzuwirken.

Randnummer 20

Eine Implantatversorgung sei bei Fehlen der im Beihilferecht

genannten Indikationen auch dann nicht beihilfefähig, wenn ein Fall

medizinischer Notwendigkeit vorliege. Es bestehe keine Möglichkeit

auf einer zweiten Stufe der Prüfung den Fall zusätzlich an den

Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen

Anspruch zuzuerkennen, wenn die Aufwendungen notwendig und

angemessen seien. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV stelle eine Generalklausel

dar. In § 6 ff BhV sei abschließend konkretisiert, was der

Dienstherr für notwendig und angemessen erachte. Die sich dadurch

ergebende Begrenzung der Beihilfefähigkeit, ggf. auch medizinisch

notwendiger Aufwendungen, sei nach der Rechtsprechung prinzipiell

mit höherrangigem Recht vereinbar. Höchstens in seltenen

Ausnahmefällen, in denen sich -atypischerweise die Verweigerung

der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände als grob

fürsorgepflichtwidrig darstellen würde, könnten trotz fehlender

Indikationen Beihilfeleistungen gewährt werden. Dies sei hier

jedoch nicht der Fall.

Randnummer 21

Dem Gericht liegt der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1

Hefter) vor.

Gründe

Randnummer 22

Soweit der Kläger ursprünglich eine weitere Beihilfe in Höhe von

107,25 EUR begehrt hat, war das Verfahren in entsprechender

Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem mit

Änderungsbescheid vom 20.04.2011 diese Beihilfe bewilligt worden

ist und die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung

insoweit für erledigt erklärt haben.

Randnummer 23

Die hinsichtlich eines Beihilfebegehrens von 953,57 EUR im

Übrigen aufrecht erhaltene (zulässige) Klage ist unbegründet. Der

Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion Beihilfestelle vom

12.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids dieser Behörde vom

15.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde

vom 16.03.2010 und des Änderungsbescheids vom 20.04.2011 ist

rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der

Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten,

ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 06.01.2010 eine weitere Beihilfe

in Höhe von 953,57 EUR zu zahlen (vgl. § 113 Abs. 1 und 5

VwGO).

Randnummer 24

Für die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen

Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist mangels einer

anderweitigen gesetzlichen Bestimmung die Sach- und Rechtslage

zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die

Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 2 C 35.04

-, BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen

Verhältnisse im Zeitraum der Implantatbehandlung des Zahnarztes Dr.

M... vom 17.03. bis 06.10.2009. Maßgebend ist danach zunächst § 87

Thüringer Beamtengesetz in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung

der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. S. 525 ThürBG a. F.),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GVBl. S. 134), sowie

§ 87 Thüringer Beamtengesetz in der seit dem 01.04.2009 gültigen

Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 (GVBl. S. 238 ThürBG n.

F.). Sowohl nach § 87 Abs. 1 bis 3 ThürBG a. F. als auch nach § 87

Abs. 1 bis 3 ThürBG n. F. erhalten Beamte auch für

berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfe in Krankheitsfällen

für notwendige, nachgewiesene und der Höhe nach angemessene

Aufwendungen. Die näheren Einzelheiten sollen nach § 87 Abs. 6

ThürBG a. F. bzw. n. F. in einer Rechtsverordnung geregelt werden,

die jedoch bislang von den zuständigen Thüringer Ministerien nicht

erlassen worden ist. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung sollen

nach den insoweit übereinstimmenden Übergangsregelungen in § 141

Abs. 6 ThürBG a. F. bzw. § 129 Abs. 4 ThürBG n. F. die

Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom

01.11.2001, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom

30.01.2004, weiter gelten.

Randnummer 25

Dass auf diesem Wege die BhV als Verwaltungsvorschriften weiter

Anwendung finden, ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des

Gesetzesvorbehalts nicht zu beanstanden. Zwar verstoßen die

Beihilfevorschriften nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Verfassungsgrundsatz (vgl.

U. v. 17.06.2004 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103). Die

Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder

Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen

bedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch

wegen des Wechselbezugs zu der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden

Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung (BVerwG, U. v.

28.05.2008 2 C 24/07 -, NVwZ 2008, 1378). Jedoch hat das

Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass trotz des Defizits

normativer Regelungen für eine Übergangszeit von der Weitergeltung

der BhV auszugehen sei. Damit werde gewährleistet, dass die

Leistungen im Falle der Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt

nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden würden,

das hinsichtlich des Inhalts jedenfalls bislang in aller Regel

keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts

geboten habe. Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt

sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner

Normierungspflicht nicht nachkomme (BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a.

O.). Diese Übergangszeit hat das Bundesverwaltungsgericht im

Bereich des Bundes(beamten)rechts bis zum Ablauf der 16.

Wahlperiode des Bundestages begrenzt (BVerwG, U. v. 28.05.2008, a.

a. O.), die nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit der konstituierenden

1. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages am 27.10.2009 endete.

Randnummer 26

Diese Begrenzung ist für das Thüringer (Landes-) Beihilferecht

nicht zu übernehmen. Nach Auffassung der Kammer war diese

Übergangszeit auch nicht bis zum Ende der 4. Wahlperiode des

Thüringer Landtages begrenzt, die nach Art. 50 Abs. 3 Satz 1

ThürVerf mit der konstituierenden Sitzung des 5. Landtages am

29.09.2009 endete. Dies folgt daraus, dass der Landesgesetzgeber

bereits erstmalig 2007 reagiert und zunächst mit der

Übergangsregelung in § 141 Abs. 6 ThürBG a. F. die

Beihilfevorschriften des Bundes für weiter anwendbar erklärt hat.

Damit hat er zwar die Verwaltungsvorschrift des Bundes nicht in den

Rang eines Thüringer Landesgesetzes erhoben. Ein solches Vorgehen

würde mit dem Gebot der Normenklarheit nicht im Einklang stehen

(vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 13.09.2005 2 BvF 2/03 -,

BVerfGE 114, 196 ff). Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet,

dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung bzw. hier

Verwaltungsvorschrift nicht in einer Weise verwischt werden, dass

die anzuwendende bzw. geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt,

welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und

Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen (vgl. auch OVG NRW,

U. v. 24.11.2010 3 A 1776/08 -, Juris). Um eine Erhebung in

Gesetzesrang annehmen zu können, müsste dies der Gesetzgeber

ausdrücklich anordnen, eine bloße Verweisung genügt dem

Normenklarheitsgebot nicht. Gleichwohl hat der Gesetzgeber damit

zum Ausdruck gebracht, dass er die Beihilfevorschriften für eine

Übergangszeit als normative Grundlage angewendet sehen möchte. Dies

hat er zuletzt mit der Neufassung des Thüringer Beamtengesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.2009 mit der

Übergangsbestimmung in § 129 Abs. 4 bestätigt. Das verbietet es

anzunehmen, dass die Übergangszeit in Thüringen schon Ende Oktober

2009 wie im Bereich des Bundesbeamtenrechts abgelaufen sein

könnte. Vielmehr muss (erst) in der derzeit laufenden 5.

Landtagswahlperiode die Arbeit an der Thüringer Beihilfeverordnung

abgeschlossen werden.

Randnummer 27

Ist danach die BhV hier anwendbar, hat der Kläger keinen

Anspruch auf Gewährung von weiterer Beihilfe für die

Implantatbehandlung bei seiner Ehefrau. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Nr. 4 der dazu ergangenen Anlage

2 sind implantologische Leistungen einschließlich aller damit

verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen

einer der folgenden drei Indikationen beihilfefähig und damit als

notwendig und angemessen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV anzusehen:

Randnummer 28

a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und

nicht überkronungsbedürftig sind,

Randnummer 29

b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen,

Randnummer 30

c) Fixierung einer Totalprothese.

Randnummer 31

Im Falle der Ehefrau des Klägers liegt keine dieser drei

Indikationen vor. Denn die Zahnlücke in der Region 35/36 stellt zum

einen keine Einzel-, sondern eine Doppelzahnlücke (sog.

Schaltlücke) dar, zum anderen wurde auch keine Totalprothese

fixiert.

Randnummer 32

Ferner lag entgegen der Auffassung des Klägers auch keine

"Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen"

(Alternative b) vor. Eine solche Freiendlücke ist eine Zahnlücke am

freien Ende der jeweiligen Zahnreihe einer Kieferhälfte, wobei

mindestens die beiden letzten Zähne (8 und 7), ggf. aber auch

weitere daran anschließende fehlen (OVG NRW, U. v. 24.05.2006 1 A

3706/04 -, Juris m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur; § 6 BhV

Anmerkung 5 Ziffer 11). Da bei der Ehefrau des Klägers im

maßgeblichen Zeitpunkt der in Rede stehenden Behandlungsmaßnahme

der Zahn 37 noch vorhanden war, scheidet diese Indikation aus.

Darauf, ob dieser Zahn wie vom Zahnarzt Dr. M... in seiner

Begründung vom 25.01.2010 angegeben auf Grund einer tiefen

pulpanahen Karies und des ungewissen Ausgangs einer endodentischen

Behandlung, als Brückenpfeiler medizinisch nicht in Betracht komme,

da zum einen das Risiko bestünde, dass der Zahn extrahiert werden

müsse und zum anderen, dass es im Zusammenhang mit der

Brückenversorgung zu einer unphysiologischen Belastung dieses

Zahnes komme, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, dass die

Beihilfefestsetzungsstellen bei der Subsumtion eines Falles unter

die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich von den

tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen haben, welche im Zeitpunkt

der Behandlung bestanden. Das gilt namentlich auch für die

Beurteilung, ob einer Behandlung bestimmte beihilferechtlich

geforderte medizinische Indikationen zugrunde gelegen haben. In die

Zukunft gerichtete Prognosen (etwa in Bezug auf die

Weiterentwicklung von Zuständen oder eines Krankheitsbildes) können

beihilferechtlich allenfalls dort Bedeutung erlangen, wo in

bestimmten Vorschriften ausdrücklich an sie angeknüpft wird (OVG

NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Letzteres ist hier indes nicht

der Fall.

Randnummer 33

Die in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV

vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von implantologischen

Leistungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht

gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt die Begrenzung der

Beihilfefähigkeit nicht die als hergebrachten Grundsatz des

Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht

in ihrem Wesenskern (BayVGH, B. v. 19.07.2005 14 ZB 03.3186 -,

Juris; OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.). Die Fürsorgepflicht

verpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die

aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu

leisten. Mit der Regelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

für Implantate durch die Beihilfevorschriften hat der Dienstherr in

typisierender und generalisierender Weise eine angemessene

Begrenzung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für diese

Art der Zahnbehandlung gefunden. Die Übernahme der drei

Indikationen "Einzelzahnlücke", "Freiendlücke"

und "Fixierung einer Totalprothese" unter bestimmten

Voraussetzungen erfolgte in Anknüpfung an die Vorschläge der

Zahnärzteschaft. Maßgebend für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit

waren die mit der implantologischen Behandlung verbundenen

gesundheitlichen Gefahren und Risiken aufgrund der Verankerung der

Implantate im Kieferknochen und einer verhältnismäßig langen

Einheilphase sowie der Gesichtspunkt der haushaltsrechtlichen

Sparsamkeit. Durch die Übernahme der dritten Stufe der

Gesundheitsreform 1997 in das Beihilferecht wurden die bis dahin

geltenden Vorgaben mit dem Ziel modifiziert, der Leistungsgewährung

für implantologische Behandlungen einen gewissen Ausnahmecharakter

zukommen zu lassen (VG Saarlouis, U. v. 30.04.2010 3 K 467/09 -,

Juris; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und

der Länder, Kommentar, Anm. 3 Nr. 9, S. 63 zu § 6 BhV).

Randnummer 34

Insoweit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen,

eine herkömmliche prothetische Versorgung ohne Implantate sei hier

bei seiner Ehefrau nicht sinnvoll gewesen, weshalb eine

Implantatversorgung sich als medizinisch notwendig erwiesen habe

und die hiermit verbundene Kostenbelastung vom Dienstherrn zur

Vermeidung einer Verletzung der ihm gegenüber bestehenden

Fürsorgepflicht nicht hingenommen werden dürfe. Nach der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine

Implantatversorgung bei Fehlen der insoweit im Beihilferecht

aufgeführten Indikationen selbst dann in aller Regel nicht

beihilfefähig, wenn ein Fall medizinischer Notwendigkeit vorliegt

(BVerwG, B. v. 31.08.2006 2 B 41/06, Juris).

Randnummer 35

Dieser ständigen Rechtsprechung aller Verwaltungsgerichte steht

auch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für

das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (6 A 4309/05, Juris)

nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die in der

Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltene

Regelung zur Implantatbehandlung als nicht mit dem Fürsorgeprinzip

im Einklang stehend eingestuft. Die Regelung sei nicht

verhältnismäßig, weil sie zu einem nahezu vollständigen Ausschluss

der Beihilfefähigkeit von Implantatbehandlungen führe. Diese

Entscheidung kann schon deshalb nicht auf die hier anzuwendende BhV

übertragen werden, weil die dort zugrunde liegende Regelung in § 4

Abs. 2 b Satz 1 der Beihilfeverordnung des Landes

Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit auf wenige sehr eng

gefasste Indikationen, nämlich schwerwiegende Erkrankungen im

Kiefer- und Mundbereich, beschränkt hat. Die in Nr. 4 der Anlage 2

zur BhV enthaltene Indikationen Einzelzahnlücke, Freiendlücke und

Befestigung einer Prothese gewähren hingegen Beihilfe in weitaus

mehr Fällen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land

Nordrhein-Westfalen sieht demzufolge auch in dieser Regelung kein

Verstoß gegen das Fürsorgeprinzip (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a.

O.).

Randnummer 36

Schließlich lässt sich hier auch unmittelbar aus der

Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Beihilfeanspruch begründen.

Grundsätzlich enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines

Beamten eine abschließende Konkretisierung dessen, was der

Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht

an den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden Leistungen u. a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen

ansieht. Dabei verlangt die Fürsorgepflicht, wie bereits

ausgeführt, keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher

krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner

berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es

jedoch in gewissen Einzelfällen geboten sein, einen

"Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der

Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem

Wesenskern verletzt würde (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O., m

.w. N. zur Rechtsprechung). Hierfür sind jedoch im vorliegenden

Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Randnummer 37

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des eingestellten

Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die

Kosten dieses Verfahrensteils, der etwa einen Streitwertanteil von

1/10 ausmacht, dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger

insoweit wegen der Fehlerhaftigkeit seines Bescheides klaglos

gestellt hat. Soweit hinsichtlich des streitigen Teils, der 9/10

des Streitwertanteils ausmacht, die Klage abgewiesen worden ist,

folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 39

Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten

Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil

die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Randnummer 40

Beschluss:

Randnummer 41

Der Streitwert wird auf 1.060,92 EUR festgesetzt.

Randnummer 42

Gründe:

Randnummer 43

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3

GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 ThürBhV, § 87 ThürBG, § 141 ThürBG, § 129 ThürBG, § 5 ThürBhV, Art. 50 Verf TH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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