Rechtsprechung · VG Magdeburg
VG Magdeburg, Urteil vom 01.09.2026 – 4 A 208/24 MD
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0901.4A208.24MD.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2024 verpflichtet, der Klägerin eine Befreiung von den Verboten in § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Saale“ im Landkreis Bernburg vom 22. Dezember 1999 zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den von der Klägerin mit Antrag vom 12. Januar 2024 bezeichneten drei Teilflächen auf dem Flurstück 47, Flur 25, Gemarkung P-Stadt, mit Ausnahme der auf der dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2026 anliegenden Karte eingezeichneten Teilfläche zu erteilen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Befreiung von Verboten aus einer Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks auf dem Gebiet des Beklagten. Dieses befindet sich auf dem Flurstück 47, Flur 25 in der Gemarkung P-Stadt und ist zwischen der Ortschaft G-Stadt und der BAB 14 gelegen. Es umfasst eine Fläche von circa 4 ha und ist nördlich, östlich und westlich von landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen und südlich von der Kreisstraße 2108 umgeben. Ursprünglich befand sich auf dem Grundstück die Mülldeponie „G.“. Gegenwärtig erhält das Gelände auf dem Grundstück seine räumliche Struktur durch sog. Altablagerungen. Teilweise befinden sich Walnussbäume auf der Fläche, welche die Klägerin zu früherer Zeit für den Betrieb einer „Walnussplantage“ nutzte.
Das Grundstück liegt zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Saale“, welches mit „Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets „Saale“ im Landkreis Bernburg (einem Rechtsvorgänger des Beklagten) vom 22. Dezember 1999“ festgesetzt worden ist (nachfolgend: LSG-VO „Saale“). Dieses umfasst insgesamt eine Fläche von 36.775 ha. Ausweislich § 3 Abs. 2 („Schutzzweck“) dieser Verordnung dient die Unterschutzstellung u. a. dem Schutzziel der Erhaltung, Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (Nr. 2), sowie der Erhaltung der natürlich gewachsen Bodenstruktur und des Oberflächenprofils als wesentliche Elemente des Lebensraums und des Landschaftsbildes (Nr. 3) und insoweit insbesondere auch der Entwicklung des Gebietes als Element des regionalen Biotopverbundes. Gemäß § 4 („Verbote“) sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 NatSchG LSA und nach Maßgabe der Verordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ist u. a. insbesondere verboten, bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten (Buchst. a), sowie Flurgehölze aller Art, wie Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Gebüsch oder Hecken zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (Buchst. h).
Am 2. Mai 2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten zunächst erfolglos die Herauslösung drei kleinerer Teilflächen (2.200 m², 1.600 m² und 3.600 m²) in Randlage des heutigen Flurstücks 47, Flur 25 in der Gemarkung P-Stadt (Bl. 40 f. BA A). Die zur Herauslösung beantragte Gesamtfläche belaufe sich dabei auf insgesamt 7.400 m² (0.74 ha).
Einer in diesem Zusammenhang eingereichten naturschutzfachlichen Begutachtung von Flächen „am G. in G-Stadt im Zusammenhang mit der Beantragung auf Herauslösung aus dem LSG Saale“ aus April 2019 betreffend die zur herauszulösenden drei Teilflächen ist zu entnehmen, die Teilflächen seien im März 2019 zur Erfassung der vorhandenen Biotoptypen begangen worden. Die Biotoptypen seien nach dem Katalog der Biotop- und Nutzungstypen des Landes Sachsen-Anhalt bezeichnet. Die ökologische Bewertung der Lebensräume erfolge in Anlehnung an die Landschaftsbzw. Biotopbewertung von Bastian & Schreiber (1999). Dabei sei festzustellen, dass unter Anwendung dieser Kriterien zwar teilweise Biotopstrukturen der Feldgehölze („HGA“) sowie der Grünlandbrachflächen („GMX“) festzustellen gewesen seien, deren Biotopwert jeweils als „hoch“ (Stufe 2) bzw. „mittel“ (Stufe 3) zu bewerten gewesen sei. Auf Grundlage weiterer Kriterien erscheine eine Herauslösung der Fläche jedoch als naturschutzfachlich vertretbar. Auch in einem solchen Fall blieben der Erholungswert und die landschaftliche Eigenart sowie die biologisch-ökologische Vielfalt des Landschaftsschutzgebiets erhalten.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 beantragte die Klägerin sodann, ihr eine Befreiung von den Verboten des § 4 der LSG-VO „Saale“ zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu erteilen. Die zu errichtende Anlage solle aus drei Teilanlagen im Ausmaß von jeweils 30 m x 250 m (3 x 10.500 m²) bestehen, welche sich jeweils von der nördlichen Grenze des Grundstücks bis annähernd zur südlichen Grenze des Grundstücks erstrecken sollten (siehe hierzu die „Skizze“ als Anlage zu dem Antrag auf Bl. 147 BA A). Mittels dieser Anlage solle Strom im Umfang von 2 3 Mio. kWh im Jahr erzeugt werden, welcher regional der Wasserstoffproduktion dienen solle. Der Wasserstoff solle sodann eine ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende, bei A-Stadt gelegenen Tankstelle versorgen, um die Betankung entsprechender Fahrzeuge zu ermöglichen. Würde die Befreiung nicht erteilt, würde – so die Antragsschrift – das Verbot der Errichtung der Anlage zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Durch die Befreiung würde die LSG-VO „Saale“ auch nicht funktionslos. Der Kern des LSG, namentlich die Saale und die unmittelbar angrenzenden Teile blieben unangetastet. Auch Falle die Anlage kaum ins Auge und störe daher nicht das Landschaftsbild. Auch sei das LSG lediglich in einem kleinen Teil betroffen. Schließlich sei die Befreiung auch deshalb zu erteilen, weil die mit dem Vorhaben verfolgten Gründe des Wohls der Allgemeinheit derart gewichtig seien, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzten.
Mit Bescheid vom 22. März 2024 lehnte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Befreiung von den Festsetzungen der LSG-VO „Saale“ ab. Zur Begründung ist dem Bescheid im Wesentlichen zu entnehmen, auf Grund der aufgegebenen Nutzung der Fläche als Deponie und der „einsetzenden Sukzession“ hätten sich im Laufe der Jahre heimische Gehölzstrukturen ungestört entwickelt. Sie diene daher als „Trittsteinbiotop“ in dem regionalen Biotopverbund. Es lägen „Hecken und Feldgehölze“ vor. Das Biotop sei nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA gesetzlich geschützt. „Hecken und Feldgehölze“ seien typische Elemente des Naturhaushaltes. Sie belebten und gliederten die Landschaft und böten zahlreichen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum und verschiedenen Vogelarten Nist- und Fortpflanzungsstätten. Für die Errichtung des Vorhabens sei erforderlich, die bestehenden Gehölzstrukturen großflächig zu beseitigen, was nach der LSG-VO „Saale“ einem strikten Verbot unterliege. Es liege im öffentlichen Interesse, diese Fläche als Element des regionalen Biotopverbundes zu erhalten. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit sprächen daher nicht für die Erteilung der Befreiung. Die Versagung der Befreiung führe auch nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte für die Klägerin. Ein hierfür erforderlicher „atypischer Fall“ liege nicht vor. Es liege bereits kein hierfür erforderlicher „Einzelfall“ vor, da der Beklagte gegenwärtig eine Vielzahl von Anfragen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebiets erhalte. Die betroffene Fläche der Klägerin weise dabei im Vergleich zu anderen Fällen im Sinne des Landschaftsschutzes eine erhöhte Wertigkeit auf. Würde es genehmigt, müssten auch derartige Vorhaben auf anderen, weniger schutzwürdigen Flächen, etwa auf Ackerflächen, genehmigt werden, was im Ergebnis zu einer „Funktionslosigkeit“ des Landschaftsschutzgebiets führte.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17. April 2024 Widerspruch.
Aus einer naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten vom 23. August 2024 ging hervor, die Vorhabenfläche sei in einem Teil durch einen ruderalisierten und mit Nährstoffen durchdrungenen Ackersaum geprägt (Teilfläche 1). In diesem Bereich sei der Grasaufwuchs besonders stark. Hinzu kämen mehrere nährstoffzeigende Krautarten. Außerdem würden dort vereinzelt Holunderbüsche wachsen. An der nördlichen Grenze stünden Pappeln und Stieleichen. Teilweise seien die Pappeln bereits abgestorben. Eine weitere Teilfläche (Teilfläche 2) sei durch eine Hecke und Feldgehölze aus heimischen Baum- und Straucharten wie der Wildrose, Weißdorn, Schlehe, Wildpflaume, Gemeine Berberitze, Stieleiche sowie verschiedene Obstbaumarten geprägt. Vereinzelt seien dort Walnussbäume vorhanden. Eine weitere Teilfläche (Teilfläche 3) weise eine Halbtrockenrasenstruktur (ruderalisiert, verbuscht) auf. Trotz der beginnenden Ruderalisierung und Verbuschung auf Grund mangelnder Pflege seien auf der Fläche typische Arten wie diverse Schwingelarten, Sand-Fingerkraut, Schafgarbe, Feld-Mannstreu, Habichtskrautarten, Kleiner Odermennig und Salbei vorzufinden gewesen. Im südlichen Bereich der Teilfläche befinde sich eine umzäunte Anpflanzung von Laubbäumen. Das darunterliegende Grünland sei ebenfalls der Struktur „Halbtrockenrasen“ zuzuordnen gewesen. Auf den Teilflächen 2 und 3 befänden sich daher Strukturen, welche als gesetzlich geschütztes Biotop i. S. d. § 30 BNatSchG einzustufen seien. Aus Sicht des Artenschutzes sei die Fläche darüber hinaus durch ihre kleinteilige Strukturierung wertvoll. Die Hecke biete eine Nist- und Fortpflanzungsstätte für verschiedene Vogelarten. Die Teilfläche 3 biete verschiedenen wirbellosen Tieren einen Lebensraum. Zudem sei sehr wahrscheinlich, dass auf den Flächen die Zauneidechse vorkomme, da der Halbtrockenrasen diverse sonnenexponierte Offenbodenstellen und durch den sandigen Untergrund grabfähiges Material bereithalte. Weiterhin kämen Sonderstrukturen wie liegendes- und stehendes Totholz, welches ein CO2- und Wasserspeicher sei, sowie Steinhaufen vor. Zusammengefasst könne die Fläche durch verschiedene Tierarten als Nahrungshabitat, Fortpflanzungs- und Rückzugsstätte genutzt werden. Die auf der Teilfläche 3 vorhandenen Pflanzenarten Feld-Mannstreu und Sand-Strohblume seien zudem nach dem BNatSchG besonders geschützt. Durch den Strukturreichtum hebe sich die Fläche insgesamt von den umgebenden Ackerflächen ab. Sie stellten ein Trittstein- und Verbundbiotop zwischen den angrenzenden Gehölzstrukturen dar. In der umgebenden, ausgeräumten Ackerlandschaft könne sie als „letzter Rückzugsraum“ angesehen werden. Eine Nutzung der Fläche als Standort für eine Photovoltaikanlage hätte negative Auswirkungen auf ihre ökologische Funktionsfähigkeit und das Landschaftsbild. Somit liefe eine solche Nutzung der Fläche den in der Schutzgebietsverordnung definierten Schutzzielen zuwider. Ein Wegfall dieser Fläche mitsamt ihren Biotopen würde einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen.
Mit E-Mail vom 13. September 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werde und das Verfahren an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur weiteren Bearbeitung abgegeben werde. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht erlassen worden.
Am 18. Oktober 2024 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage sei, obgleich das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen sei, zulässig, da die Widerspruchsbehörde bislang ohne zureichenden Grund nicht über ihren Widerspruch entschieden habe.
Sie habe auch einen Anspruch auf die Erteilung der Befreiung, da gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der LSG-VO „Saale“ überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erforderten. Der für eine Befreiung notwendige „atypische Sachverhalt“ liege vor. Die Annahme eines solchen setze einen vom Normgeber so nicht vorausgesehenen Einzelfall voraus. Zielsetzung der Befreiungsmöglichkeit sei es, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, welche sich daraus ergeben könne, wenn auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmten. In derartigen Sonderfällen solle der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch des betroffenen Verbots zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden. Ein solcher atypischer Fall liege hier deshalb vor, da der Verordnungsgeber bei Erlass der LSG-VO „Saale“ im Jahre 1998/1999 noch nicht vorhergesehen habe, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 EEG ein besonderes Augenmerk auf den Klimaschutz und die dem dienende Förderung erneuerbarer Energien legen würde. Zudem sei der in § 3 LSG-VO „Saale“ geregelte Schutzzweck breit gefächert, was für einen unvorhergesehenen und damit atypischen Sachverhalt spreche. Zu berücksichtigen sei auch, dass die betroffene Fläche sich nicht im „wertvollen Kern“ des Gebietes befinde, auf welchen die Verordnung Bezug nehme. Im Mittelpunkt des Schutzzwecks stehe der im ehemaligen Landkreis Bernburg liegende Teil der Saaleaue und der Saaletalhänge. Auch im Übrigen stelle der § 3 Abs. 1 LSG-VO „Saale“ vor allem auf die Saale und die näheren Bezugsflächen ab. Dabei würden unter anderem die Auen, Altarme und Überschwemmungsbereiche genannt. Ferner würden die Hänge des Saaletals, seiner Nebentäler mitsamt der Hangwälder sowie weiterer Waldbestand hervorgehoben.
Vorliegend erforderten auch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Erteilung der Befreiung. Dass die Errichtung der Anlage einem überwiegenden öffentlichen Interesse diene, ergebe sich bereits aus der Regelung in § 2 EEG. Der nach dem Willen des Gesetzgebers bestehende Vorrang der Förderung erneuerbarer Energien solle auch im planungsrechtlichen Außenbereich gelten. Auch durch naturschutzrechtliche Belange solle dieser Vorrang ausweislich der Gesetzesbegründung nur in besonderen Ausnahmefällen überwunden werden. Die Errichtung diene auch wirtschaftlichen Interessen der Allgemeinheit. Demgegenüber sei der Eingriff durch das Vorhaben in die Fläche des Schutzgebietes nicht von besonderem Gewicht. Die Vorhabenfläche liege lediglich 300 m vom Rand des LSG entfernt. Das Vorhaben nehme lediglich eine Fläche von circa 0,04 % des gesamten Schutzgebietes ein. Das LSG sei in seinem besonders schützenswerten Kern nicht betroffen. Sichtachsen vom Kern des LSG oder der Saale auf das Vorhabengebiet bestünden nicht. Zwischen der Vorhabenfläche und der Saale bestehe ein Hang mitsamt Bewuchs, sodass eine klare topographische Trennung bestehe. Selbst bezogen auf den weniger schützenswerten Teil des LSG im Bereich der betroffenen Fläche liege nur eine geringfügige Beeinträchtigung vor, da die Anlage in Bodennähe errichtet und mit einer Bepflanzung umrandet werden solle. Ein Störempfinden werde die Anlage bei dem durchschnittlichen Betrachter nicht hervorrufen. Die Vorhabenfläche selbst sei zudem nur von geringer Schutzwürdigkeit. Da die Fläche aus „Altablagerungen“ bestehe, habe der vorhandene Boden kein Potential, noch zu einem schützenswerten Boden zu werden. Durch die Versiegelung und Kontaminierung sei eine Regeneration des Bodens ausgeschlossen. Eine besondere Hochwertigkeit begründe sich auch nicht aus der festzustellenden Fauna. Es sei nicht ersichtlich, dass sich schutzwürdige Lebensarten auf der Vorhabenfläche angesiedelt hätten. Soweit durch die Realisierung des Vorhabens Beeinträchtigungen entstünden, seien diese nur von geringem Gewicht. Zudem werde durch die Fläche die Sicht auf den (östlich der BAB 14 liegenden) Windpark nicht maßgeblich durch den vorhandenen Bewuchs, sondern durch die Erhöhung des Geländes gemindert. Schließlich könnte der Beklagte auch nicht auf zumutbare alternative Flächen zur Realisierung des Vorhabens verweisen, da ein faktischer Zugriff auf eine andere Fläche, die zur Errichtung der Photovoltaikanlage geeignet wäre, nicht bestehe.
Die Klägerin hat zunächst sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2024 zu verpflichten, ihr eine Befreiung von den Verboten in § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Saale“ im Landkreis Bernburg vom 22. Dezember 1999 zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in dem von ihr mit Antrag vom 12. Januar 2024 beantragten Umfang (drei Teilanlagen mit einer Größe von jeweils 30 m x 250 m) auf dem Flurstück 47, Flur 25, Gemarkung Plötzkau zu erteilen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, soweit ursprünglich geplant gewesen sei, die Anlage auch auf einem im Südwesten des Flurstücks liegenden Teil der Vorhabenfläche mit einer Größe von 5.490,64 m², welcher auf einer Karte als Teil des Sitzungsprotokolls eingezeichnet ist, zu errichten, werde daran nicht festgehalten.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2024 zu verpflichten, ihr eine Befreiung von dem Verboten in § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Saale“ im Landkreis Bernburg vom 22. Dezember 1999 zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den von ihr mit Antrag vom 12. Januar 2024 bezeichneten drei Teilflächen auf dem Flurstück 47, Flur 25, Gemarkung Plötzkau, mit Ausnahme der auf der dem Protokoll anliegenden Karte eingezeichneten Teilfläche zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Befreiung nicht bestehe. In § 4 Abs. 2 LSG-VO „Saale“ sei zunächst ein strenges Verbot der Errichtung auch genehmigungsfreier baulicher Anlagen geregelt. Auch sei es verboten, Flurgehölze aller Art und auch Einzelbäume, Gebüsche oder Hecken zu entfernen, was den hohen Schutzcharakter des Gebiets verdeutliche. Es sei unzutreffend, dass ein atypischer Sonderfall deshalb vorliege, weil damals die Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien noch nicht vorhergesehen worden sei. Doch selbst mit diesem Wissen wäre nicht anzunehmen, dass die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen von den Verbotstatbeständen der Verordnung ausgenommen worden wäre. Ein genereller Vorrang für die Errichtung solcher Anlagen gegenüber naturschutzrechtlichen Belangen bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Daher stelle nicht jeder Sachverhalt, der erneuerbare Energien betreffe, per se einen atypischen Einzelfall dar.
Auch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigten vorliegend die Erteilung einer Befreiung nicht. Zwar treffe es zu, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liege, dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem öffentlichen Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien andere Interessen dann entgegenstünden, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang verankert seien, was hier auf Grund der Betroffenheit naturschutzrechtlicher Belange der Fall sei. Auf der betroffenen Fläche befänden sich Vegetationsstrukturen, die einem gesetzlichen Biotopschutz unterlägen. Zudem seien zwei besonders geschützte Pflanzenarten vorgefunden worden. Befreiungsmöglichkeiten dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu führen, dass Naturschutzrecht durch eine „großzügige“ Anwendung dieser konterkariert werde. Unerheblich sei auch, dass die Klägerin anführe, die betroffene Fläche sei lediglich von kleinem Umfang. Denn auch die Inanspruchnahme einer geringen Fläche hätte vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung eines schützenswerten Teils des Landschaftsschutzgebiets zur Folge. Die Vorhabenfläche sei ein landschaftsprägendes Element in einer grundsätzlich ausgeräumten Ackerlandschaft. Die Errichtung der vorgesehenen Anlage würde die Beseitigung der vorhandenen Biotopstrukturen erfordern. Auch trüge die Bebauung den Charakter einer anthropogen und technogen überformten Landschaft in das Schutzgebiet hinein. Darüber hinaus seien im Rahmen einer weiteren Begehung der Fläche neben der Sand-Strohblume und dem Feld-Mannstreu die Europäische Stechpalme, die Kartäuser-Nelke und das Echte Tausendgüldenkraut als besonders geschützte Arten vorgefunden worden. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung betreffe zudem Fälle, die mit dem hiesigen nicht vergleichbar seien. In all diesen Fällen sei die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Vorhabenstandortes aus naturschutzrechtlicher Sicht erheblich geringer ausgeprägt bis gar nicht vorhanden gewesen. Dem Naturschutz entgegenstehenden, überwiegende Interessen der Allgemeinheit seien nicht ersichtlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Anlage tatsächlich einen substantiellen Beitrag zur Förderung der regionalen Infrastruktur oder zur Stärkung der regionalen Wirtschaft leiste. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit die Anlage wirklich neue Arbeitsplätze schaffe. Weiterhin treffe es nicht zu, dass, wie die Klägerin meint, die errichtete Anlage im Auge des Durchschnittsbetrachters kein Störempfinden hervorrufe. Die Vorhabenfläche sei auf Grund ihrer erhöhten Lage aus mindestens einem Kilometer Entfernung sichtbar. Von Plötzkau kommend ziehe die vorhandene Vegetation sofort die Aufmerksamkeit des Durchschnittsbetrachters auf sich, da sie einen Kontrast zur ansonsten ausgeräumten Ackerlandschaft sowie der Autobahn biete. Die Fläche sei als landschaftsbildprägend zu bewerten. Insbesondere im Frühjahr und im Herbst steche sie durch ihre Vegetation aus der ansonsten monotonen Ackerlandschaft heraus. Verlasse man die Ortslage Großwirschleben Richtung Norden, mindere die Vorhabenfläche den direkten Blick auf den Windpark. Auch nordwestlich der Ortslage sei die Fläche gut sichtbar. Aus diesem Blickwinkel befänden sich dort im Umkreis die einzig vorhandenen Gehölze. Darüber hinaus sei die Behauptung der Klägerin unzutreffend, dass die Fläche über einen Boden verfüge, welcher nicht von Wert sei. Zwar seien im Untergrund der Fläche Altablagerungen der ehemals bestehenden Deponie vorhanden, über diesen befände sich jedoch eine Rekultivierungsschicht, welche als Tragschicht für den Bewuchs diene und damit die Grundlage für die langfristige Wiedereingliederung der Fläche in die Landschaft diene. Die Fläche habe sich daher bereits zu einem besonders prägenden Landschaftselement entwickelt. Die bestehende Problematik löse sich auch nicht dadurch auf, dass die Klägerin um die Anlage herum Bewuchs anlege. Denn zum einen könne der anzulegende Bewuchs die vorhandenen Biotope und die vorhandenen geschützten Arten nicht ersetzen, da diese erst über längere Zeiträume entstünden. Zum anderen würde die dadurch entstehende Verschattung der Anlage zu einer solchen Ineffizienz führen, dass der Eingriff in das Gebiet erst recht nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Der Beklagte beruft sich im Weiteren auf eine erneute Begehung der Vorhabenfläche vom 25. Juni 2025 und die dort getroffenen Feststellungen. Der hierzu angefertigten Aktennotiz ist im Wesentlichen zu entnehmen, die von der Klägerin eingereichte naturschutzfachliche Begutachtung aus April 2019 weise eklatante fachliche Mängel auf. Den dort enthaltenen Schlussfolgerungen könne nicht gefolgt werden. In dieser sei fälschlicherweise lediglich der Biotoptyp „GMX“ (mesophile Grünlandbrache) erfasst worden. Dies treffe zwar auf die Teilfläche 1 zu, könne aber auf Grund des festzustellenden Artenspektrums nicht für die Teilfläche 3 gelten. Hierbei handele es sich auf Grund der festzustellenden Arten unter Berücksichtigung der Kriterien der Biotoptypenrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt (dort unter Nr. 20) eindeutig um den Biotoptyp „Halbtrockenrasen“. Die Aussagekraft des Gutachtens sei zudem dadurch vermindert, dass diesem keine Artenliste beigelegen habe oder Entscheidungsschritte dokumentiert worden seien. Zudem sei der dortige Zeitpunkt der Begehung ungünstig gewählt. Die Kartierungszeit für Trocken- und Halbtrockenrasen liege je nach Typ von April (Mai-Juni) bis August (September) und für Frischwiesen von Mai bis September. Der tatsächlich gewählte Zeitpunkt liege vor dem Rispenschieben der meisten Gräser und vor dem Blühaspekt der meisten Kräuter, weshalb eine zweite Flächenbegehung notwendig gewesen wäre. Ein Bewertungsfehler sei zudem darin zu sehen, dass selbst anhand der dort gewählten Methodik nach Bastian & Schreiber 1999 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG vorzugsweise der Wertstufe „sehr hoch“ zuzuordnen gewesen seien. Anders als in den Schlussfolgerungen des Gutachtens dargestellt, seien vorliegend wertgebende Biotoptypen vorhanden, die auf Grund ihrer Lage als Trittsteinbiotope und ihrer Ausstattung für den Biotopverbund des betroffenen Landschaftsschutzgebiets eine große Bedeutung hätten. Es liege eine hohe Arten- und Strukturvielfalt auf der Fläche vor, weswegen wild lebende Tierarten aus verschiedenen Artengruppen erwartet würden. Mit einer Flächengröße von ca. 4 ha sei die Bedeutung für den Biotopverbund vor allem aufgrund der umgebenden Ackerflächen und Leitstrukturen als sehr hoch einzustufen. Der auf der Teilfläche 2 festzustellende Biotoptyp „HGA“ (Nr 34 der Biotoptypen-RL LSA) – welcher auf Grund des Vorhandenseins mehrerer charakteristischer Arten anzunehmen sei – sei ebenfalls besonders schützenswert, da er auf Grund eines in Sachsen-Anhalt festzustellenden quantitativen und qualitativen Rückgangs dieses Typs als besonders gefährdet einzustufen sei. Schließlich seien insgesamt fünf besonders geschützte Pflanzenarten auf der Gesamtfläche zu verzeichnen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Gründe
A. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die Einschränkung der Fläche, für welche sie nunmehr noch die Erteilung der Befreiung beantragt, ihre ursprünglich erhobene Klage teilweise konkludent zurückgenommen hat.
B. Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, hat sie Erfolg.
Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Kammer zu einer Entscheidung in der Sache befugt, obgleich das nach den §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist, da die Widerspruchsbehörde bislang über den von der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2024 fristgemäß erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden hat. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Widerspruchsbehörde bislang nicht entschieden hat und daher das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter Fristsetzung auszusetzen wäre, ist weder von dem Beklagten vorgetragen worden, noch sind dahingehend Anhaltspunkte sonst erkennbar.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung zur Realisierung der von ihr geplanten Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der in der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung eingegrenzten Fläche des Flurstücks 47, Flur 25, Gemarkung P-Stadt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
I. Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 LSG-VO „Saale“, welcher sinngemäß dem § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechen dürfte. Die untere Naturschutzbehörde – hier der Beklagte – kann von den Verboten des § 4 LSG-VO „Saale“ auf Antrag eine Befreiung gewähren, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern.
Die Erteilung einer Befreiung für die Realisierung des Vorhabens ist vorliegend auch notwendig, da es gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. a LSG-VO „Saale“ insbesondere verboten ist, bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten. Weiterhin ist es gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung insbesondere verboten, Flurgehölze aller Art, wie Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Gebüsche und Hecken zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Gegen diese Verbote würde andernfalls im Zuge der Errichtung der vorgesehenen Anlage verstoßen.
Vorliegend erfordern es überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, der Klägerin die begehrte Befreiung zu gewähren (1.). Soweit die Vorschrift dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite einen Ermessensspielraum eröffnet, ist dieses vorliegend in Richtung der Erteilung der Befreiung auf Null reduziert (2.).
1. Ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern, ist eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall, bei der zu prüfen ist, ob die Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes durchsetzen. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht wie etwa das allgemeine Interesse am Ausbau regenerativer Energien. Liegt ein solches öffentliches Interesse vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert.
Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur nützlich oder dienlich ist. Naturschutzrechtliche/land-schaftsschutzrechtliche Befreiungen sind einzelfallbezogen und dienen nicht dazu, naturschutz- oder landschaftsschutzrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. Sie sind nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen in nennenswertem Umfang in für den Landschaftsschutz bedeutsamen Teilen eines Landschaftsschutzgebiets oder gar flächendeckend zuzulassen und auf diese Weise einen allgemeinen, sich generell stellenden Konflikt zwischen Landschaftsschutz und der Nutzung der betroffenen Fläche zu anderen Zwecken zu lösen. Eine naturschutzrechtliche Befreiung für ein Vorhaben kommt daher vor allem bei Planungen in Betracht, die das Schutzgebiet nur punktuell, „linear“ oder in Grenzbereichen berühren, wie dies etwa bei einem Bebauungsplan für ein einzelnes Grundstück oder einer Straßenplanung durch Bebauungsplan der Fall sein kann. Erforderlich ist insoweit zunächst ein von dem Verordnungsgeber unvorhergesehener, atypischer Einzelfall, angesichts dessen anzunehmen ist, dass dieser sich in Kenntnis des Sachverhalts der Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht entgegengestellt hätte, weil auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung der Verbotstatbestände nicht miteinander übereinstimmen (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 4 B 1-11.92 –, juris Rn. 40 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 – 8 A 1125/14 –, juris Rn. 116 ff.; Urteil vom 21. April 2020 – 8 A 311/19 –, juris Rn. 53 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2016 – 12 LA 145/15 –, juris Rn. 37 f.; VGH BW, Urteil vom 14. März 2011 – 5 S 644/09 –, juris Rn. 45 ff.).
Hieran gemessen geht die Abwägungsentscheidung zugunsten der Klägerin aus. Es liegt ein erforderlicher atypischer Einzelfall vor, der den Befreiungstatbestand eröffnet (a.). Weiterhin sind die für die Errichtung der geplanten Anlage durch die Klägerin einzustellenden Gründe des Allgemeinwohls so gewichtig, dass sie diejenigen Interessen, die mit den betroffenen Schutzzielen der LSG-VO „Saale“ verbunden sind, überwiegen (b.).
a. Eine (naturschutzrechtliche) Befreiung verlangt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen eines atypischen Falls. Dies bedeutet, dass im konkreten Einzelfall Besonderheiten vorliegen müssen, die den betreffenden Fall von dem durch den Normgeber zugrunde gelegten Regelfall unterscheiden, also die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Wesensgehalt der erforderlichen Atypik ist regelmäßig eine Unvorhersehbarkeit für den Normgeber dergestalt, dass der konkrete Einzelfall Besonderheiten aufweist, der sich außerhalb des von dem Normgeber beabsichtigten Regelungszwecks bewegt und daher für diesen in einem normativen Sinne „unvorhersehbar“ gewesen ist. In solchen Fällen soll der generell und damit zwangsläufig schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. m. w. N.: OVG RP, Urteil vom 27. August 2025 – 8 A 10870/24.OVG – juris Rn. 55 ff.).
Ein solcher atypischer Fall ist vorliegend darin zu erkennen, dass dem Verordnungsgeber der LSG-VO „Saale“ bei ihrem Erlass im Jahr 1999 der technologische Fortschritt im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien sowie deren Bedeutung bei der Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Bereich der Energieversorgung insbesondere infolge des seit dem Jahr 2022 geführten Krieges gegen die Ukraine noch nicht bewusst gewesen sein konnten. Nicht nur hat sich die Effektivität der – insbesondere im Bereich der Erzeugung von Solarstrom durchaus flächenintensiven – Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien auf Grund technologischen Fortschritts seither (deutlich) erhöht, sodass vermehrt auf diese zurückgegriffen wird, um die Abhängigkeit Deutschlands von ausländischen Energieimporten zu verringern. Dem hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass der Regelung in § 2 EEG im Jahr 2022 damit Rechnung getragen, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt, sodass dem Ausbau der erneuerbaren Energien, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, als vorrangiger Belang (in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung) eingebracht werden soll.
Auch ist anzunehmen, dass die Bedeutung des Klimaschutzes und damit verbunden die Dringlichkeit auch einer treibhausgasneutralen Stromerzeugung dem Verordnungsgeber im Jahr 1999 noch nicht in dem Maße gegenwärtig war, wie dies heute der Fall sein dürfte. Dem Ziel der Zurückdrängung des Ausstoßes von Treibhausgasemissionen hat der Bundesgesetzgeber ferner mit dem Ende 2019 beschlossenen Klimaschutzgesetz Rechnung getragen. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis dieser Umstände sich dazu veranlasst gesehen hätte, eine stärkere Ausdifferenzierung der Verbotstatbestände in § 4 der LSG-VO „Saale“ vorzunehmen und u. a. ein unterschiedsloses Bebauungsverbot auf dem gesamten Geltungsgebiet der Verordnung nicht vorgesehen hätte.
b. Im Rahmen der Abwägung, bei welcher – wie ausgeführt – ausschließlich öffentliche Interessen, also solche der Allgemeinheit die mit der LSG-VO „Saale“ verfolgten öffentlichen Ziele des Landschaftsschutzes verdrängen können, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Errichtung der von der Klägerin geplanten Anlage, da sie eine solche zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist, gemäß § 2 EEG in der seit dem 16. Mai 2024 geltenden Fassung dem Interesse der öffentlichen Sicherheit sowie auch der öffentlichen Gesundheit dient und ihre Verwirklichung daher im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Wie ausgeführt soll das Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien bis zur Erreichung einer nahezu treibhausgasneutralen Stromversorgung im Bundesgebiet als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, § 2 Satz 2 EEG.
Folge dieser bundesgesetzlichen Regelung, mit der der Gesetzgeber seinen aus Art. 20a GG folgenden Konkretisierungsauftrag und seine damit einhergehende Konkretisierungsprärogative (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, juris Rn. 207) wahrgenommen hat, ist, dass regelmäßig der Ausgang durchzuführender Abwägungsprozesse gewissermaßen „voreingestellt“ ist und das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien sowie das damit verbundene öffentliche Sicherheitsinteresse regelmäßig überwiegen und nur in besonderen bzw. atypischen Ausnahmefällen zurückzustehen haben, die fachlich anhand besonderer Umstände der jeweiligen Situation begründet sind. Die Vorschrift des § 2 EEG ist sowohl verfassungsals auch unionsrechtskonform (vgl. zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 7. März 2024 – 2 M 70/23 –, juris Rn. 49; OVG MW, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 155 ff.; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 – 7 D 187/22.AK –, juris Rn. 156 ff.; OVG RP, Urteil vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG –, juris Rn. 135 ff.). § 2 EEG kommt allerdings kein absoluter Vorrang gegenüber anderen Belangen oder gar gesetzlichen Regelungen zu. Überall, aber auch nur dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, ist nunmehr die überragende Bedeutung erneuerbarer Energien nach § 2 EEG als mitentscheidungserheblicher Gesichtspunkt in die Erwägungen einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 7 B 9.24 –, juris Rn. 8 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 9 A 7.21 –, juris Rn. 62).
Insoweit ist auch der Gesetzesbegründung zu § 2 EEG in der bezeichneten Fassung zu entnehmen, im Falle einer Abwägung müsse das besonders hohe Gewicht erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Die erneuerbaren Energien müssten daher bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen (vgl. BT-Drs 20/1630 S. 158 f.).
Von der Gewichtungsvorgabe aus § 2 EEG lässt sich jedoch auch nicht mit der Begründung abweichen, dass auch andere Belange wie der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und insoweit etwa denjenigen des Natur- und Landschaftsschutzes jeweils Ausfluss der in Art. 20a GG postulierten Staatszielbestimmung seien. Denn insoweit ist der Gesetzgeber primärer Adressat dieser Verfassungsnorm, der den ihr immanenten Gestaltungsauftrag im Rahmen einer Konkretisierungsbefugnis zu verwirklichen hat, was der Bundesgesetzgeber mit der Gewichtung der in bestimmten Fällen widerstreitenden Interessen des Art. 20a GG hiermit getan hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. September 2025 – 7 K 541/24 –, juris Rn. 79; vgl. auch zu dem insoweit bestehenden „Gestaltungsauftrag“ des Gesetzgebers: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 NB 27.96 –, NVwZ 1997, 1213).
Angesichts dessen ist vorliegend nicht festzustellen, dass die mit der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen der Schutzziele der LSG-VO „Saale“ derart gewichtig wären, um selbst wiederum das überragende öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zu überwiegen. Es ist nicht festzustellen, dass die Vorhabenfläche vor dem Hintergrund der diesbezüglich bestehenden Regelungen in § 3 LSG-VO „Saale“ im Gesamtzusammenhang des Landschaftsschutz-gebietes im besonderen Maße schutzbedürftig ist.
Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die betroffene Vorhabenfläche nach den in § 3 LSG-VO „Saale“ festgelegten Schutzzwecken bereits nicht zum besonders schützenswerten Kernbereich des Landschaftsschutzgebiets gehört. Dieser Regelung ist zu entnehmen, der im (ehemaligen) Landkreis Bernburg liegende Teil der Saaleaue und der Saaletalhänge bilde den − so § 3 LSG-VO „Saale“ wörtlich − wertvollen Kern des Landschaftsschutzgebietes. Das enge, bis zu 120m in die paläozoischen Gesteine eingeschnittene Durchbruchstal zwischen Friedeburg und Rothenburg gehöre zu den landschaftlich bemerkenswertesten Teilen des Saaletals. Nördlich von Gnölbzig/Könnern trete die Saale in das Buntsandsteingebiet ein, in dem sich das Tal zu einer breiteren Aue mit ehemals weiträumig mäandrierendem Flusslauf öffne. Die Überschwemmungsbereiche zahlreicher erhaltener Altarme (der Saale) seien für den Naturschutz […] von hohem Wert. Auengrünland finde sich nur noch in einigen Teilbereichen der Aue. Während Hartholzauenwälder kleinflächig noch existierten, kämen Arten der Weichholzaue nur am unmittelbaren Saum der festgelegten Ufer vor. Die steileren Hänge des Saaletals und seiner Nebentäler seien bewaldet bzw. verbuscht oder von Halbtrocken- und Trockenrasen, Streuobstwiesen oder krautigen Staudenfluren kleinflächig bedeckt. Die Hangwälder repräsentierten die Einheit „Traubeneichen-Hainbuchen-Wald“ der potentiellen natürlichen Vegetation bzw. ihre Ersatzgesellschaften. Die steilsten, flachgründigen bis felsigen Hangpartien seien lokal waldfrei und trügen aufgrund der Niederschlagsarmut und der relativen Wärmegunst des Gebietes subkontinentale Steppenrasen bzw. submediterrane Felsfluren. Vielfach säumten Obstbaumalleen die Wege. Alle genannten Elemente hätten Anteil am regionalen Biotopverbund.
Die Vorhabenfläche gehört hingegen keiner der genannten, besonders zu schützenden Strukturen im Kernbereich des Landschaftsschutzgebiets und des in ihm enthaltenen Biotopverbundes an. Bei ihr handelt es sich nicht um eine historisch und natürlich gewachsene und daher besonders erhaltenswerte Struktur in (unmittelbarer) Saalenähe, sondern, da es sich um eine ehemalige Deponiefläche handelt, um ein anthropogen geformtes Landschaftselement in Randlage des LSG „Saale“. Daher greift vorliegend zugunsten des Beklagten mangels „natürlich gewachsener“ Bodenstruktur auch nicht das Schutzziel in § 3 Abs. 2 Nr. 3 LSG-VO „Saale“ ein, welches bestimmt, dass die Festsetzung der Erhaltung der natürlich gewachsenen Bodenstrukturen und des Oberflächenprofils als wesentliche Elemente des Lebensraums und des Landschaftsbildes diene.
Das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Beeinträchtigung der betroffenen Schutzziele der Verordnung überwiegt auch dann nicht, wenn man bedenkt, dass in § 3 LSG-VO „Saale“ weiterhin geregelt wird, dass Schutzziele u. a. die Erhaltung, Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Abs. 2 Nr. 1) und die Gliederung und Belebung der Landschaft durch Hecken, Feldgehölze, Sukzessionsflächen und Säume sowie die Entwicklung des Gebietes als Element des regionalen Biotopverbundes (Abs. 2 Nr. 3) sind. Denn es ist nicht zu erkennen, dass an dem Erhalt der Fläche und damit einer Verhinderung des Vorhabens der Klägerin vor dem Hintergrund selbst ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Dies ist deshalb der Fall, weil nicht festzustellen war, dass die Fläche als Element des regionalen Biotopverbundes sowie für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes von (besonders) erheblicher Bedeutung ist. Sofern der Beklagte sich darauf berufen hat, die Vorhabenfläche stelle ein Trittstein- und Verbundbiotop dar und könne in der umgebenden, ausgeräumten Ackerlandschaft als „letzter Rückzugsraum“ angesehen werden, ist festzuhalten, dass diese Funktion der Fläche im Falle der Verwirklichung des Vorhabens nicht (gänzlich) aufgehoben würde. Denn von den insgesamt vorhandenen, im Westen, Norden und Osten durch Ackerflächen eingegrenzten Naturstrukturen blieben selbst bei Verwirklichung des Vorhabens nicht unwesentliche Teile vorhanden, die ihre Trittsteinfunktion nicht einbüßen. Zwar müssten gewichtige Teile der vorhandenen Feldgehölze sowie der Büsche und Sträucher im Zuge der Errichtung des Vorhabens beseitigt werden, da die Anlage aus drei Streifen Photovoltaikanlage nebst Wartungsstreifen bestehen soll. Auch wären die vorhandenen Halbtrockenrasenstrukturen im Falle einer Verschattung durch die Anlage nach den überzeugenden Ausführungen des Beklagten nicht überlebensfähig. Dennoch blieben im Südwesten der Fläche teilweise Strukturen des dort vorhandenen Biotoptyps „Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen“ erhalten. Im Osten der Fläche blieben ebenfalls nicht nur gänzlich unbedeutende Teile dieses Biotoptyps sowie des dort festgestellten Biotoptyps „Halbtrockenrasen“ erhalten, welche dort nicht durch die Anlage beeinträchtigt würden. Auch im Süden der Fläche am Rand der Kreisstraße 2108 blieben auf den Flurstücken 45 und 48 ökologische Strukturen vorhanden, die teilweise ebenfalls dem Biotoptyp der „Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen“ zuzuordnen sind. Damit ist die Funktion dieser Fläche als Trittstein- und Verbundbiotop auch bei Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin nicht aufgehoben. Auch Tieren ist es weiterhin möglich, die Fläche in Anbetracht der umliegenden Ackerflächen als Rückzugsort zu nutzen und von dort aus in die circa 200 m weiter südlich in Richtung der Saale liegenden bewaldeten Flächen überzuwandern und sich so weiter in Richtung des Kerns des Landschaftsschutzgebietes fortzubewegen.
Sofern auf der Vorhabenfläche durch die Verwirklichung des Vorhabens auch gesetzlich geschützte Biotopstrukturen, namentlich der „Halbtrockenrasen“, welcher nach den § 22 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG LSA i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG besonders geschützt ist, sowie die „Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen“, welche nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen, beeinträchtigt werden, sind die Schutzziele der LSG-VO „Saale“ nicht entscheidend betroffen, da diese – wie ausgeführt – vorhandene Biotopstrukturen nicht gezielt im Einzelnen unter Schutz stellen, sondern vorhandene Biotopstrukturen in ihrem Verbund schützen sollen. Eingriffe im Einzelnen sind insoweit gesondert nach den Vorgaben in § 30 Abs. 3 und 4 BNatSchG durch insoweit zu prüfende Befreiungen oder Ausnahmen zu bewerten. Verbund- und Einzelschutz sind voneinander zu unterscheiden.
Sofern durch den Beklagten festgestellt worden ist, auf der Fläche seien zudem Exemplare der Pflanzen der Arten Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurium erythraeae), Feld-Mannstreu (Erygnium campestre), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Stechpalme (Ilex aquifolium) und der Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum) vorhanden, welche gemäß der Anlage 1 zur BArtSchV i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. c BNatSchG besonders geschützte Arten seien, weshalb es nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG grundsätzlich verboten sei, Exemplare dieser oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören, betrifft ein solcher Umstand ebenfalls nicht maßgeblich die Schutzziele der LSG-VO „Saale“. Ausnahmen von diesem Verbot sind vielmehr im Falle des Vorliegens der dortigen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BNatSchG zu erlangen. Gleiches gilt gegebenenfalls dann, sofern auf der Vorhabenfläche Populationen der Zauneidechse, des Spechts oder anderer (besonders) geschützter Tierarten vorhanden sein sollten. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Vorhabenfläche um den einzigen Standort innerhalb des LSG „Saale“ oder gar des Biotopverbundes handelt, an der diese Tier- und Pflanzenarten vorhanden sind, sodass sich gegebenenfalls hieraus ein überragendes Interesse an dem Schutz und dem dortigen Erhalt dieser Arten annehmen ließe, zumal – wie dargestellt – das Vorhaben nicht die gesamten vorhandenen schützenswerten Naturstrukturen beeinträchtigt.
Auch sofern in den Schutzzielen der LSG-VO „Saale“ bestimmt wird, diese diene der „Sicherung des Gebietes für die naturverträgliche Erholung“, der „Erhaltung der […] wesentlichen Elemente […] des Landschaftsbildes, sowie der „Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (§ 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LSG-VO „Saale“), sind diese Schutzziele durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht in einem solchen Maße betroffen, dass an der Abwehr des Vorhabens ein öffentliches Interesse bestünde, das gegenüber den Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegt. Da die Vorhabenfläche mit einem Umfang von − nach teilweiser Rücknahme der Klage noch − circa 27.000 m² (2.7 ha) im Verhältnis zur Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebietes (36.775 ha) als nicht besonders groß oder aus anderen Gründen als der Größe als nicht von einem gewichtigen Stellenwert im Gesamtgebiet zu bewerten ist, sie von einer Kreisstraße und von drei Seiten von landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen umgeben ist und sich nicht im Kernbereich des Schutzgebiets in Saalenähe befindet, ist der Wert der Fläche für den Zweck der (naturnahen) Erholung der Bevölkerung als nicht besonders hoch einzustufen. Ebenfalls sind die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht von besonderem Gewicht. Auch insoweit gilt, dass die Fläche nicht zu dem besonders schützenswerten Teil des Schutzgebietes gehört. Zwar befindet sich die Vorhabenfläche auf der einzigen geographischen Erhöhung in der näheren Umgebung und ist daher von verschiedenen Standpunkten in der Umgebung aus gut einsehbar, doch wiegt die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch deshalb nicht besonders schwer, weil der Blick auf die relativ bodennah zu errichtende Anlage aus nordöstlicher und östlicher Richtung weiterhin durch erhalten bleibende Vegetation jedenfalls teilweise verdeckt wird. Gleiches gilt für den Blick auf die Fläche von einem südlich gelegenen Standpunkt aus. Sofern die Anlage von einem westlich gelegenen Standpunkt aus auf der Vorhabenfläche zu erkennen wäre, wiegt der Eingriff in das Landschaftsbild jedenfalls auch deshalb nicht als besonders erheblich, weil zum einen ebenfalls teilweise randständige, die Anlage jedenfalls teilweise abschirmende, Vegetation verbleibt. Zum anderen ist aus dieser Richtung das Landschaftsbild auch bereits durch die nord-südlich verlaufende BAB 14 sowie die insoweit über die Saale führende Brücke beeinträchtigt, was das Landschaftsbild von dieser Blickrichtung aus als weniger schützenswert erscheinen lässt.
2. Die Klägerin hat auf der Rechtsfolgenseite einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung und nicht lediglich nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Bescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, obgleich die Vorschrift des § 7 LSG-VO „Saale“ – wie auch die allgemeine Befreiungsvorschrift des § 67 BNatSchG – der Behörde einen Ermessensspielraum eröffnet, der es der Behörde grundsätzlich ermöglicht, eine beantragte Befreiung innerhalb der Grenzen des Ermessens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu versagen. Da allerdings die für eine Ermessensausübung entscheidungsrelevanten Aspekte in der Regel bereits im Rahmen der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, verbleiben auf der nachgelagerten Ebene der Ermessensausübung regelmäßig nur noch „Ermessensreste“ (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL (Januar 2026), § 67 BNatSchG Rn. 24; BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 79. Edition (Stand: 01.10.2025), § 67 BNatSchG, Rn. 18).
Solche „Ermessensreste“ verbleiben in dem vorliegenden Fall jedoch nicht. Zum einen verbleibt auf Grund des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Photovoltaikanlage nach der vorstehend durchgeführten umfassenden Abwägung aller Gesichtspunkte kein entscheidungserheblicher Spielraum für eine ablehnende Entscheidung über den Befreiungsantrag der Klägerin. Zum anderen verbleibt auch nicht deshalb ein durch den Beklagten auszufüllender Ermessensspielraum, weil noch in Betracht käme, die Befreiung unter dem Erlass weiterer Inhaltsbestimmungen oder Nebenbestimmungen zu erlassen (vgl. hierzu: VGH Hessen, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 4 A 3106/20 –, juris Rn. 67). Denn vorliegend ist nicht zu erkennen, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Erteilung der Befreiung die ihr entgegenstehenden Interessen nur dann überwöge, wenn entstehende Nachteile betreffend die Schutzziele der LSG-VO „Saale“ durch die Verwirklichung des Vorhabens etwa durch Vermeidungs-, Ausgleichsmaßnahmen oder anderweitige einschränkende Regelungen ausgeglichen würden. Sofern solche der Klägerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auferlegt werden könnten, finden diese ihren rechtlichen Anknüpfungspunkt jedenfalls nicht in der hier gegenständlichen Befreiung von Verboten der LSG-VO „Saale“, sondern stehen in Bezug zu weiteren Verwaltungsverfahren. Die Verfahren der Erteilung einer Baugenehmigung oder der Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen oder Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 und 4 oder nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, welche die Klägerin gegebenenfalls erfolgreich durchführen muss, um das von ihr geplante Vorhaben umsetzen zu können, sind nicht Teil der hier gegenständlichen Befreiung. Es besteht keine Konzentrationswirkung.
II. Ob die Klägerin daneben auch einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung aus anderen Gründen im Sinne des § 7 LSG-VO „Saale“ herleiten kann, braucht daher nicht beantwortet zu werden. Weiterhin kann dahinstehen, ob der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung auch auf § 67 BNatSchG gestützt werden könnte.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin sind trotz ihres Obsiegens 20 % der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da derjenige Teil der ursprünglichen gesamten Vorhabenfläche, welchen die Klägerin von ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag ausgenommen hat, circa 20 % der gesamten ursprünglichen Vorhabenfläche ausmacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 30 BNatSchG
- § 67 BNatSchG
- Art. 20a GG
- § 113 VwGO
- § 44 BNatSchG
- § 45 BNatSchG
- § 54 BNatSchG
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 68 VwGO
- § 75 VwGO
- § 92 VwGO
Außerdem: § 2 EEG, § 22 NatSchG LSA, § 1 NatSchG LSA
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