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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Urteil vom 27.07.2016 – 3 A 138/14

Umsatz als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung eines IHK-Staffelungsbeitrages
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0727.3A138.14.0A

Leitsatz

Bei dem zu erhebenden Beitrag nach dem IHKG handelt es sich um einen Beitrag im Rechtssinne und nicht um eine Sonderabgabe im engeren Sinne.(Rn.21)

Die vom BVerfG entwickelte Rechtsprechung zu Sonderabgaben (vgl. Urt. v. 03.02.2009 2 BvL 54/06 -) ist nicht auf Beiträge nach dem IHKG anzuwenden.(Rn.22)

Es widerspricht weder dem Äquivalenzprinzip noch dem Gleichheitssatz, den Staffelungsbeitrag allein am Kriterium des Umsatzes festzusetzen, wenn für den Staffelungsbeitrag ein Umsatz i. H. v. mehr als 8,2 Millionen Euro gefordert wird.(Rn.32)

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die

vorläufige Veranlagung der Beklagten zum IHK-Beitrag für das

Beitragsjahr 2014.

Randnummer 2

Die Klägerin betreibt in A-Stadt einen Brennstoff- und

Mineralölhandel in der Rechtsform einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung (GmbH). Vom Finanzamt wird die Klägerin zur

Gewerbesteuer veranlagt.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 veranlagte die Beklagte

die Klägerin vorläufig zu einem IHK-Beitrag 2014 in Gestalt eines

Grundbeitrages in Höhe von 3.000,Euro. Zudem wies der Bescheid

offene Beträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 6.022,50 Euro

aus, weshalb die Beklagte in dem Bescheid einen Gesamtsaldo in Höhe

von 9.022,50 Euro ermittelte.

Randnummer 4

Am 4. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

Randnummer 5

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass neben

anderen rechtlichen Bedenken die festgesetzte Höhe des Beitrages

schon deshalb rechtsfehlerhaft sei, da der Jahresabschluss für das

Wirtschaftsjahr 2012 einen Umsatz von 11.754.091,24 Euro ausweise.

Nach Ziffer II.2.4.b der Wirtschaftssatzung der Beklagten hätte

daher ein Beitrag in Höhe von 1.500,Euro festgesetzt werden

müssen. Daneben führt die Klägerin im Wesentlichen aus, bei dem

durch die Beklagte zu erhebenden Beitrag handele es sich um eine

Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Eine solche sei nur bei

einer homogenen Gruppe und bei Sicherstellung einer wirksamen

parlamentarischen Kontrolle zulässig. Beides sei vorliegend nicht

erfüllt. Auch wenn es sich nicht um eine Sonderabgabe handeln

sollte, so seien die hierfür entwickelten engen Voraussetzungen auch

auf Beiträge nach dem IHKG anzuwenden. Daneben verletzte die

Beitragsordnung der Beklagten die Klägerin aufgrund der pauschalen

und völlig undifferenzierten Beitragsfestsetzung in ihren Rechten.

Sie verstoße gegen die Grundsätze der Homogenität, tatsächlichen

Leistungsfähigkeit sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die

Beklagte müsse kumulativ Art, Umfang und Leistungskraft des

Unternehmens berücksichtigen, wenn sie die Grundbeiträge staffle und

die Klägerin zu einem Beitrag heranziehe. Unter Hinweis auf eine

mögliche Pauschalierung sei die Beklagte nicht berechtigt, nur

aufgrund eines Kriteriums eine Beitragspflicht festzulegen. Der

Umsatz allein sage nichts über die Leistungsfähigkeit eines

Unternehmens aus. Zwar habe die Klägerin in der Vergangenheit einen

Umsatz von über 8,2 Millionen Euro erwirtschaftet, jedoch bei der

zeitgleichen Erzielung eines negativen Gewinns. Diesen Umstand trage

die Wirtschaftssatzung der Beklagten keine Rechnung und sei deshalb

unverhältnismäßig. Es verstoße auch gegen die Verhältnismäßigkeit

den Gewerbebetrieb der Klägerin mit sechs Beschäftigten einem

Gewerbebetrieb mit 100 Beschäftigten gleichzusetzen. Die Möglichkeit

der Beantragung eines Erlasses oder einer Stundung beseitige diese

Fehlerhaftigkeit nicht, da es sich dabei nicht um einen Einzelfall

handele, sondern alle Beitragspflichtigen gleichermaßen

betreffe.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 2. April 2014 hob die Beklagte den

Bescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,Euro auf.

Randnummer 7

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 erklärten

die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend

für erledigt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2014 den

Beitragsbescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,Euro

aufgehoben hat.

Randnummer 8

Die Klägerin beantragt nunmehr,

Randnummer 9

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.

Februar 2014 in Gestalt des Bescheides vom 2. April 2014

aufzuheben.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen im

Einzelnen entgegen und führt insbesondere aus, sie sei aufgrund

ihres Satzungsermessens berechtigt, allein aufgrund des Umsatzes die

Staffelung des Grundbeitrages vorzunehmen. Aufgrund einer

pauschalierten Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden,

dass der Umsatz ein Kriterium für die Leistungskraft der Klägerin

darstelle.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und

des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen

gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge

der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der

mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des

Gerichts.

Gründe

Randnummer 14

Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden,

weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer

vom 20. Juni 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als

Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

Randnummer 15

1. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1

VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit

übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Randnummer 16

2. Die danach noch bestehende Klage ist zulässig, aber

unbegründet. Die angefochtene vorläufige Beitragsveranlagung

betreffend das Beitragsjahr 2014 im Bescheid der Beklagten vom 12.

Februar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. April 2014

ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten

(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 17

Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Klägerin zur

Zahlung von Kammerbeiträgen sind § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur

vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der für den maßgeblichen

Erhebungszeitraum gültigen Fassung, im Folgenden: IHKG, i.V.m. § 3

Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in

Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 1991 (GVBl. S. 103), im Folgenden: AG

IHKG LSA, i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 der Beitragsordnung der Beklagten

vom 24. September 2008 i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten

für das Geschäftsjahr 2014.

Randnummer 18

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der

Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK),

soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des

Haushaltsbeziehungsweise Wirtschaftsplans durch Beiträge der

Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

Randnummer 19

Die Klägerin ist zunächst dem Grunde nach

beitragspflichtig. Denn sie ist Kammerzugehörige. Gemäß § 2 Abs. 1

IHKG gehören zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind,

unter anderem juristische Personen des privaten Rechts, welche im

Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine

Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten

(Kammerzugehörige). Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der

Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wird zur

Gewerbesteuer veranlagt und unterhält eine Betriebsstätte in A-Stadt

und somit im Kammerbezirk der Beklagten.

Randnummer 20

Bei den zu erhebenden Beiträgen handelt es sich auch um

Beiträge im rechtlichen Sinne. Im Unterschied zu Gebühren werden

Beiträge bereits für die potentielle Inanspruchnahme der

öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Beschl.

v. 25.06.2014 1 BvR 668/10 u. 2104/10 -, juris m.w.N.; Beschl. v.

18.05.2004 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370; Beschl. v.

20.05.1959 1 BvL 1/58 u.a., BVerfGE 9, 291). Sie dienen der

Abgeltung eines besonderen Vorteils des sich aus der Mitgliedschaft

ergebenden Nutzens und müssen entsprechend bemessen werden (vgl.

BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE

38, 281 m.w.N.). Der Vorteil, den das Mitglied aus der

Kammertätigkeit zieht, besteht darin, dass die Kammer die ihr

gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das

Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks

wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und

dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder

Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 1

Halbsatz 1 IHKG). Zudem bilden die Industrie- und Handelskammern

Berufsnachwuchs für die gewerbliche Wirtschaft aus, was für die

Mitglieder zu dem Vorteil führt, qualifiziertes Personal einstellen

zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.1997 11 A

12624/96 -, NVwZ-RR 1998, 305). Dieser Vorteil kommt allen

Mitgliedern, auch der aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung

kammerzugehörigen Klägerin, zugute. Dies gilt unabhängig davon, ob

die Kammerzugehörigen noch andere Möglichkeiten haben, ihre

Interessen – etwa durch Mitgliedschaften in Berufsverbänden – zur

Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2011 8 B 38/11 -;

Urt. v. 26.06.1990 1 C 45/87 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v.

25.10.2012 1 B 98.10 -, alle: juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v.

22.01.1997, a.a.O.).

Randnummer 21

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei

dem Beitrag zur IHK nicht um eine Sonderabgabe. Sonderabgaben

unterliegen – darauf weist die Klägerin allerdings zutreffend hin –

besonderen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen, da sie

der Verwirklichung besonderer Sachaufgaben dienen und nicht als

Gegenleistung für besondere Leistungen erhoben werden. Beiträge sind

mit der Abgabe nach dem (ehemaligen) Absatzfondsgesetz, deren

Verfassungsmäßigkeit Grundlage der von der Klägerin zitierten

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (2

BvL 54/06 -, juris) war, nicht vergleichbar. Bei der Abgabe nach dem

Absatzfondsgesetz handelte es sich entgegen der gesetzlichen

Terminologie gerade nicht um einen Beitrag, da die Abgabe nicht für

die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder

Leistung erhoben wurde, sondern der Finanzierung einer allgemeinen

Absatzförderung im Wege staatlich organisierter „Selbsthilfe“ diente

(BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O.). Der IHK-Beitrag belegt dagegen

die Mitglieder der IHK mit einem Beitrag, da sie in Sachnähe zu dem

mit der Beitragserhebung verfolgten Zweck stehen. Es handelt sich um

einen Beitrag im Rechtssinne für Vorteile, die das Mitglied aus der

Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht

oder ziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2006 6 C 19/05 -,

BVerwGE 125, 384). Dabei kommt es für die Möglichkeit einer

Vorteilserzielung nicht darauf an, ob der Nutzen der von der Kammer

ausgeübten Tätigkeiten für das einzelne Kammermitglied messbar ist

und ihm einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringt.

Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass aufgrund der der

Beklagten in § 1 IHKG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vermutet

wird, dass das einzelne Kammermitglied hierdurch einen Vorteil hat

(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.08.2005 6 A 10095/05 -,

juris). Diese Aufgaben unterscheiden sich in den (ehemaligen)

Aufgaben des Absatzfonds (so auch: VG Augsburg, Gerichtsbescheid v.

27.11.2012 Au 2 K 10.519 -; VG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2011 12

A 837/09 -; VG Ansbach, Urt. v. 04.02.2010 AN 4 K 09.00157 -,

alle: juris). Nach § 1 Abs. 1 IHKG haben die Kammern die Aufgabe,

das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres

Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft

zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner

Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu

berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch

Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und

zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren

Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und

Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen,

begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur

Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen

Berufsausbildung unter Beachtung der dafür geltenden

Rechtsvorschriften treffen. Gemäß § 1 Abs. 3 IHKG obliegt ihnen

ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem

Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. § 1 Abs. 4 IHKG

enthält einen allgemeinen Aufgabenübertragungsvorbehalt. Diese

Aufgabenbeschreibung hat im Laufe der Zeit zu einem umfangreichen

Katalog von Einzelaufgaben geführt (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335) und ist nicht vergleichbar mit den

ehemaligen Aufgaben des Absatzfonds nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes

über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der

deutschen Land- und Ernährungswirtschaft vom 4. Oktober 2007

(Absatzfondsgesetz). Danach hatte der Absatzfonds den Absatz und die

Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und

Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im

In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter

Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und

Umweltschutzes zentral zu fördern. Er sollte dabei auch auf die

Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung

von Erzeugnissen hinwirken. Es ging – wie der Name bereits vorgibt –

um die schlichte Absatzförderung im wirtschaftlichen Sinne und nicht

um die (Selbst-)Verwaltung von Handel und Industrie im aufgezeigten

Sinne.

Randnummer 22

Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die

(strengeren) Voraussetzungen für eine Sonderabgabe im engeren Sinn

nicht auch für echte Beiträge. Das BVerfG grenzt in seiner zitierten

Entscheidung vom 3. Februar 2009 beide Abgaben namentlich

voneinander ab und stellt ausdrücklich in Rn. 99 fest, dass für die

Sonderabgaben im engeren Sinne besonders strenge Begrenzungen

gelten, nämlich dass

Randnummer 23

„mit einer Sonderabgabe […] nur eine homogene

Gruppe belegt werden [darf], die in einer spezifischen

Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung

verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere

Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das

Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden

(BVerfGE 75, 108 <147 f.>; vgl. aus der ständigen

Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 <305 ff.>; 67,

256 <275 ff.>; 82, 159 <179 ff.>). Zusätzlich

muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer

parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle

die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig

dokumentieren“ (BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O Rn.

100).

Randnummer 24

Die Beklagte berechnete den Grundbeitrag der Höhe nach

auf in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Art und Weise.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die IHK Grundbeiträge und

Umlagen, wobei nach Satz 2 der Vorschrift der Grundbeitrag

insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Umfang und

Leistungskraft des Gewerbebetriebes gestaffelt werden kann.

Randnummer 25

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung der Beklagten

gehören zu den Staffelungskriterien insbesondere Art und Umfang

sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden

können nach Satz 3 der Vorschrift dabei die

Handelsregistereintragung, der Gewerbeertrag, das Erfordernis eines

in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz

und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der

Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung

fest (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnung der Beklagten).

Randnummer 26

Die Beklagte hat von der ihr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG

eingeräumten Staffelungsbefugnis in Ziffer II.2. ihrer

Wirtschaftssatzung für das dem Streit zugrundeliegende Geschäftsjahr

2014 dahingehend Gebrauch gemacht, dass vier Grundbeitragsgruppen

existieren. Für die Klägerin, deren Umsätze nach den vorgelegten

Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012

über 8,2 Mio. Euro liegen, ist danach gemäß Ziffer II.2.4 lit. a)

der Wirtschaftssatzung der Beklagten ein Grundbeitrag in Höhe von

1.500,Euro festzusetzen.

Randnummer 27

Diesbezüglich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend,

die Anknüpfung lediglich an das Kriterium „Umsatz“ ohne eine

Berücksichtigung der tatsächlich erwirtschafteten Gewinne oder sogar

Verluste des Kammermitglieds verstoße gegen geltendes Recht.

Randnummer 28

Voranzustellen ist zunächst, dass das Gericht nicht zu

prüfen hat, ob auch eine andere Satzungsgestaltung – etwa nach

Branchen, Betriebsgröße oder anderen Merkmalen – möglich gewesen

wäre oder vielleicht sogar nähergelegen hätte, sondern nur, ob die

Ausübung der autonomen Rechtsetzungskompetenz durch die Beklagte mit

höherrangigem Recht vereinbar ist (VG Magdeburg, Urt. v. 25.04.2012

3 A 403/11 -; VG Frankfurt, Urt. v. 12.11.2007 5 E 1125/07 -,

juris). Insoweit ist es auch unerheblich, ob andere Industrie- und

Handelskammern den gestaffelten Grundbeitrag an andere

Voraussetzungen knüpfen als die Beklagte. Es ist abhängig von der

Mitgliedsstruktur einzelner Kammern und nicht ermessensfehlerhaft,

wenn die Beklagte im vorliegenden Fall sich nicht an Kriterien

anderer Kammern in der Umgebung orientiert, sondern eine

eigenständige Regelung trifft.

Randnummer 29

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG können die Grundbeiträge

gestaffelt werden, wobei insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft

des Gewerbetriebes berücksichtigt werden sollen. Dabei ist es

entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass alle

drei genannten Merkmale kumulativ vorliegend müssen. Schon durch den

Wortlaut, dass „insbesondere“ Art, Umfang und Leistungskraft des

Gewerbebetriebes berücksichtigt werden können, wird nach Auffassung

des Gerichtes ausgedrückt, dass es bestimmte Kriterien für die

Ermittlung und Staffelung des Grundbetrages geben kann. Es ergibt

sich hingegen nicht, dass alle drei genannten Merkmale vorliegend

müssen. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers. Der dem

§ 3 Abs. 3 IHKG zugrunde liegende Änderungsantrag der Fraktionen der

CDU/CSU, FDP und SPD führt zur Begründung aus:

Randnummer 30

„Bei der Regelung der Grundbeitragsstaffelung

kommt es darauf an, eine sichere Möglichkeit zu schaffen,

den Grundbeitrag auch nach anderen Kriterien als der

Leistungskraft der Unternehmen zu staffeln. Der Begriff der

„Leistungskraft“ ist in der Rechtsprechung verschiedentlich

allein i. S. d. steuerlichen „Leistungsfähigkeit“

interpretiert worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom

23.06.1997 8 L 310/97). Dadurch wird die Grenze zur Umlage

verwischt. Außerdem wird dem Umstand, dass der Grundbeitrag

der Grundfinanzierung der Kammern dienen soll, nicht

genügend Rechnung getragen. Bei der Staffelung des

Grundbeitrages soll es vielmehr möglich sein, auch Kriterien

wie die Vollkaufmannseigenschaft, den Umsatz und die

Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf

hatte aus diesem Grund das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Die hier vorgeschlagene Formulierung bringt das angestrebte

Ziel deutlicher zum Ausdruck und ist vorzuziehen“ (BT-Drs.

13/9975, S. 7 zu Pkt. 1).

Randnummer 31

Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass einer engen

Auslegung des seit 1. Januar 1994 eingeführten Staffelungskriteriums

der Leistungskraft der Kammerzugehörigen (vgl. Art. 2 Nr. 2, Art. 6

d. Gesetzes v. 21.12.1992, BGBl. I, S. 2133) i. S. einer

steuerlichen Leistungsfähigkeit entgegen gewirkt bzw. eine Loslösung

vom bloßen Ertrag eines Unternehmens und die Berücksichtigung

weiterer, die allgemeine Leistungsstärke eines Gewerbebetriebes

kennzeichnender Kriterien ermöglicht werden sollte (so auch OVG

Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012 1 M 29/12 -, juris). Die

Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich dem

sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen

entsprechend bemessen werden. Bei der Ausgestaltung der

Grundbeitragsstaffelung kommt der Beklagten als

Selbstverwaltungskörperschaft grundsätzlich ein weites

Gestaltungsermessen zu (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.06.2015 8 LB

191/13 -, juris), das seine Grenzen in der Einhaltung des

Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes findet (vgl. BVerwG,

Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend verstößt der durch

die Beklagte festgesetzte Staffelungsbeitrag weder gegen das

Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.

Randnummer 32

Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe des Beitrages

nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll.

Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht

wie bereits dargestellt insbesondere darin, dass die Kammer die ihr

gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das

Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes

wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und

dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder

Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt. Auch die Höhe der

Beiträge muss sich grundsätzlich nach dem Vorteil bemessen, der dem

einzelnen Mitglied aus der Kammertätigkeit erwächst. Für das

einzelne Mitglied kann sich der aus der Kammermitgliedschaft

ergebende Vorteil aufgrund der Tätigkeit der Industrie- und

Handelskammer im Interesse aller Kammerzugehörigen regelmäßig nur

mittelbar auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 1

B 98.10 -, juris). Dies ist Ausdruck des dem Beitragsrechts

immanenten fiktiven Elements, denn der Beitrag stellt nur eine

abstrakte Gegenleistung für den Vorteil dar, den der

Kammerzugehörige aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann. Es ist

nicht erforderlich, dass der Grundbeitrag einen unmittelbaren

wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen

Mitglied messbar niederschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 1

C 32/97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012,

a.a.O.). Zur Wahrung des Äquivalenzprinzips genügt vielmehr der

allgemeine Nutzen, der sich für die Kammermitglieder aus der

Aufgabenwahrnehmung der IHK ergibt. Das BVerwG hat insofern die

Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei erachtet, dass eine

direkte Relation zwischen der Wirtschaftskraft eines

Kammermitgliedes und dem Gewicht seines Vorteils aus der

Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge

unmittelbar an Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit anknüpfen darf

(vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.). Diese

Wirtschaftlichkeit eines Kammermitgliedes lässt sich auf

unterschiedliche Art und Weise bestimmen. Das IHKG gibt in seinem § 3 Abs. 3 lediglich vor, dass insbesondere Art, Umfang und

Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden sollen.

Der Umsatz bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre den Gegenwert,

der einem Unternehmen in Form von Geld oder Forderungen durch den

Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie aus Vermietung oder

Verpachtung zufließt. Beim Umsatz sind noch keine Kosten, beim

Nettoumsatz nur die mit dem Verkauf zusammenhängenden

Erlösminderungen (Rabatte usw.) abgezogen. Der Umsatz ist folglich

die wertmäßige Erfassung der betrieblichen und nichtbetrieblichen

(neutralen) Tätigkeit eines Unternehmens. Diese wertmäßige Erfassung

der betrieblichen Tätigkeit ist geeignet, Umfang und Leistungskraft

eines Unternehmens darzustellen. Je höher der ermittelte Umsatz

eines Unternehmens ist, je höher ist folglich auch seine

betriebliche Tätigkeit und seine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

Allein dies rechtfertigt es nach der zitierten Rechtsprechung des

BVerwG in Einklang mit dem Äquivalenzprinzip anzunehmen, dass auch

der gezogene (fiktive) Vorteil aus der Mitgliedschaft in der IHK

proportional mit dem Umsatz wächst. Es wird davon ausgegangen, dass

leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen

Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden

Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als

wirtschaftlich schwächere. Namentlich wird eine günstige

Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen

den größeren Unternehmen – entsprechend ihrer größeren

Wirtschaftskraft – stärker zugutekommen als kleinen (BVerwG, Urt. v.

26.06.1990, a.a.O.; Beschl. v. 25.07.1989 1 B 109.89 -, juris; OVG

Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012, a.a.O.). Dies gilt vor allem

dann, wenn wie vorliegend an Umsätze von über 8,2 Mio. Euro, 16,4

Mio. Euro und 32,8 Mio. Euro angeknüpft wird. Bei dieser

Größenordnung rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme, dass die

Leistungskraft derjenigen Gewerbebetriebe, die die festgelegte

Umsatzhöhe erreichen, die wie dargestellt Ausdruck der

wirtschaftlichen Effizienz ist, sich deutlich von der Leistungskraft

der unter Ziff. II.2.1 2.3 der Wirtschaftssatzungen erfassten

Gewerbebetriebe absetzt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012,

a.a.O.). Entsprechendes gilt für die unter Ziff. II.2.4 lit. b) und

c) der Wirtschaftssatzungen festgelegten, gegenüber Ziff. II.2.4

lit. a) verdoppelten bzw. vervierfachten Umsatzbeträge. Die

jeweilige Umsatzsteigerung bewegt sich prozentual wie absolut in

einem Bereich, der bei einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten

Gewerbebetrieb für dessen Prosperität und eine entsprechende

Steigerung der Umsatzrendite spricht. Die verbleibende Gewinnmarge

dürfte hier im Regelfall – unbeschadet unterschiedlich hoher

Unternehmenskosten – die festgesetzten Grundbeiträge um ein

Vielfaches überschreiten.

Randnummer 33

Die Anknüpfung allein an dem Umsatz verstößt auch nicht

gegen den zu beachtenden Gleichheitssatz. Im Hinblick auf den Zweck

und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer in weitem Maße

Pauschalierungen und Typisierungen offen (BVerwG, Beschl. v.

14.12.2011, a.a.O.). Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt im

Interesse der Ordnung von Massenvorgängen, dass diese einfacher und

praktikabler gehandhabt werden können. Zu Gunsten der Transparenz

und Praktikabilität duldet Art. 3 Abs. 1 GG trotz offensichtlicher

Ungerechtigkeit in Einzelfällen Pauschalierungen und Typisierungen

(BVerfG, Beschl. v. 10.04.1997 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1;

Beschl. v. 08.10.1991 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348; Ent. v.

16.12.1958 1 BvL 3/57 u.a., BVerfGE 9, 3). So dürfen nach

ständiger Rechtsprechung des BVerfG Massenvorgänge zum Zwecke der

Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität typisierend und

pauschalierend erfasst werden, wenn ihrer anders nur schwer Herr

werden kann (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 1 BvL 11/94 u.a. -,

BVerfGE 100, 138). Dies rechtfertigt auch in weitem Umfang

Besonderheiten des einzelnen Falls oder auch einzelner Gruppen zu

vernachlässigen. So liegt es hier. Die Beklagte nimmt

pauschalisierend und typisierend an, dass ein Umsatz i. H. v. über

8,2 Mio. Euro eine erhöhte Wirtschaftlichkeit eines Gewerbebetriebes

ausdrückt. Dies wird in der Regel auch zutreffen und bildet nicht

den atypischen Fall. Atypisch liegt vielmehr der konkrete

Sachverhalt, in welchem zwar ein Umsatz von über 8,2 Mio. Euro

erwirtschaftet worden ist, die Klägerin aber vorträgt, keinen

positiven Gewinn erwirtschaftet zu haben. Dies kann eine

Ungerechtigkeit darstellen, die jedoch nur diesen Einzelfall bzw.

einen Sachverhalt einzelner Gruppen betreffen würde. Zum Zwecke der

Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität ist es aber wie

aufgezeigt gerechtfertigt, solche Ungerechtigkeiten hinzunehmen.

Eine Ausblendung atypischer Fälle ist allerdings nicht unbegrenzt

möglich: Eine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von

Sachverhalten kann lediglich hingenommen werden, wenn die damit

verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären,

lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen

und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist

(BVerfG, Beschl. 23.06.2004 1 BvL 3/98 u.a. -, BVerfGE 111, 115;

Urt. v. 28.04.1999 1 BvL 22/95 u.a. -, BVerfGE 100, 59). Dies

macht eine Abwägung der erreichbaren Vorteile mit dem Ausmaß und den

belastenden Folgen der ungleichen, typisierten Behandlung

erforderlich. Die Beurteilung fällt bei einer benachteiligenden

Typisierung strenger aus als bei einer bevorzugenden Typisierung.

Für die Beurteilung der Intensität des Eingriffs sind die mit der

Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Überschreitet

die Intensität des Eingriffs das zulässige Maß, ist zumindest eine

Härteklausel erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1984, a.a.O.;

Beschl. v. 09.02.1982 2 BvL 6/78 u.a. -, BVerfGE 60, 16).

Umgekehrt ist der Spielraum für die Typisierung besonders groß, wenn

Billigkeitsklauseln vorhanden sind. So liegt es hier: Nach § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung können Beiträge auf Antrag im Falle einer

unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Unabhängig

davon, ob eine solche unbillige Härte hier gegeben ist – dies ist

vorliegend nicht vom erkennenden Gericht zu prüfen, da ein solcher

Erlass gemäß § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung nur auf Antrag gewährt

wird und die Klägerin einen solchen Antrag vorliegend nicht bei der

Beklagten gestellt hat – genügt diese Regelung, um etwaige

Ungerechtigkeiten in der Pauschalisierung und Typisierung zu

beseitigen und eine Gleichheit herzustellen.

Randnummer 34

Sofern die Klägerin meint, dass gerade im vorliegenden

Sachverhalt die aufgezeigte Regelvermutung widerlegt sei und sie

daher schon nicht zum erhöhten Grundbeitrag herangezogen werden

dürfe, folgt das Gericht dem nicht. Die Klägerin verkennt hierbei,

dass die Regelvermutung kein Tatbestandsmerkmal der Erhebung des

erhöhten Beitrages selbst ist, sondern die Anknüpfung der

Leistungskraft an den erwirtschafteten Umsatz rechtfertigt. Kann

diese Regelvermutung im Einzelfall widerlegt werden, entfällt nicht

„automatisch“ auch die Beitragspflicht zum erhöhten Grundbeitrag.

Die Beitragspflicht bleibt bestehen, der zu erhebende Beitrag kann

jedoch wie aufgezeigt nach § 18 der Beitragsordnung auf Antrag

gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden.

Randnummer 35

Es widerspricht dem Gleichheitssatz auch nicht, dass

Gewerbebetriebe mit einem Umsatz über 8,2 Mio. Euro nach Ziffer

II.2.4. lit. a) der Wirtschaftssatzung einem Betrieb mit mehr als

100 Beschäftigten gleichgestellt wird. Wie bereits dargelegt, steht

der Beklagten ein weites Maß an Typisierung und Pauschalisierung zu.

Die Beklagte entschied sich vorliegend, diese Typisierung an zwei

verschiedene Merkmale eines Gewerbebetriebes festzumachen. Zum einen

wird der erhöhte Grundbeitrag an den Umsatz des Gewerbebetriebes

geknüpft, zum anderen an seine Beschäftigtenzahl. Dies bringt die

Annahme zum Ausdruck, dass die gezogenen Nutzen aus der

Mitgliedschaft in der Beklagten eines Gewerbebetriebes mit einem

deutlich erhöhten Umsatz als Kennzeichen für eine erhöhte

Leistungskraft vergleichbar sind mit Gewerbebetrieben mit einer

deutlich erhöhten Beschäftigtenzahl. Beide Merkmale knüpfen an

unterschiedliche Vorteile für den jeweiligen Gewerbebetrieb an.

Insoweit geht die Annahme der Klägerin fehl, dass sie – mit einer

Beschäftigtenzahl von sechs Arbeitnehmern – einem Gewerbebetrieb mit

über 100 Beschäftigten gleichgestellt wird.

Randnummer 36

Der Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2016 – beim Gericht

am 29. Juli 2016 eingegangen – auf Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung wird abgelehnt. Die Klägerin begründet ihren Antrag

damit, den im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweisantrag

in einer erneuten mündlichen Verhandlung erörtern zu wollen. Hierzu

bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Beweisangebotes des Prozessbevollmächtigten der

Klägerin in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2016 bedarf es keiner

Vorabentscheidung, bzw. einer Erörterung. Ein Beweisantrag ist nur

dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen

gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas

und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich

gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein

Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss

deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die

Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen

schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag

oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht,

geschweige denn die allgemeine Bezugnahme auf einen 16-seitigen

Schriftsatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1961 – VIII B 61.61 –,

NJW 1962, 124; Beschl. v. 16.04.1975 – VI B 83.74 –, juris). Eines

Hinweises der Einzelrichterin darauf, dass ein

schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86

Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG,

Beschl. v. 22.09.1961, a.a.O.), zumal dem Prozessbevollmächtigten

der Klägerin die diesbezügliche Rechtsprechung aus den

vorangegangenen Rechtstreitigkeiten hinreichend bekannt ist (vgl.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012 1 L 63/12 -; VG

Magdeburg, Urt. v. 03.09.2015 3 A 54/15 MD -, beide

unveröffentlicht). Daneben sieht sich das Gericht auch nicht von

Amts wegen gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der

im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweiserhebungsanregung

„dass der Umsatz nichts über die Leistungsfähigkeit eines Betriebes

aussagt“ musste das Gericht vorliegend nicht nachgehen, da es sich

insoweit um eine rechtliche Bewertungsfrage und keine

rechtserhebliche Tatsachenfrage handelt (vgl. hierzu OVG

Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012, a.a.O.).

Randnummer 37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1

VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der

Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem

Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Diese

hatte die Beitragshöhe zunächst rechtsfehlerhaft ermittelt. Die

Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund des letzten vorliegenden

Gewerbeertrages/Gewinns aus dem Gewerbebetrieb. Dieser wurde der

Beklagten in dem Verfahren 3 A 122/13 MD für die Geschäftsjahre 2011

und 2012 vorgelegt. Dennoch hatte die Beklagte die vorangegangene

Gewinn- und Verlustrechnung ihrem Bescheid zugrunde gelegt.

Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die

Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3

GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 IHKG, § 3 IHKG, § 52 GKG-LSA, § 2 IHKG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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