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Rechtsprechung · VG Köln

VG Köln, Beschluss vom 06.09.2024 – 1 L 1507/24

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGK:2024:0906.1L1507.24.00
Normenkette
§ 14 GewO

Leitsatz

1. Der tatsächlichen endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO steht gleich, wenn der Gewerbetreibende aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, gemäß eigener Entscheidung die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu realisieren.

2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der beabsichtigten Wiederaufnahme des Gewerbes eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO entgegensteht oder dem Gewerbetreibenden eine erforderliche Erlaubnis fehlt.

3. Dabei kommt es nicht auf eine Prognose der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis an. Solange das Verwaltungsgericht den Widerruf der Erlaubnis nicht entweder aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet hat, verfügt der Antragsteller über keine Erlaubnis.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der sinngemäße Antrag,

Randnummer 3

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. August 2024 – 1 K 4884/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

Randnummer 4

ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 5

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2024 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der wörtlich nur auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag des Antragstellers war gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO entsprechend auszulegen.

Randnummer 6

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2024 ist unbegründet.

Randnummer 7

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.

Randnummer 8

In formaler Hinsicht (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 9

Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der Gewerbeabmeldung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2024 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Randnummer 10

Rechtsgrundlage der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO. Danach muss der Betreiber eines selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde anzeigen, wenn der Betrieb aufgegeben wird. Entsprechend ihrem Sinn, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, ermächtigt die Vorschrift die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern,

Randnummer 11

ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 – 8 C 8/12 –, Rn. 10, juris, m.w.N.

Randnummer 12

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere wurde der Kläger nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.

Randnummer 13

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Randnummer 14

Grundsätzlich setzt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO eine endgültige Einstellung des Betriebes voraus, ohne Absicht des Gewerbetreibenden, den Betrieb wiederaufzunehmen. Der tatsächlichen endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebs steht jedoch gleich, wenn der Gewerbetreibende aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, gemäß eigener Entscheidung die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu realisieren,

Randnummer 15

vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 3 A 388/15 –, Rn. 6, juris, m.w.N.

Randnummer 16

Denn die Absicht auf Wiederaufnahme des Gewerbetreibenden ist irrelevant, solange sie aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist,

Randnummer 17

vgl. Ennuschat/Wank/Winkler/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 14 Rn. 80.

Randnummer 18

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der beabsichtigten Wiederaufnahme des Gewerbes eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO entgegensteht oder dem Gewerbetreibenden eine erforderliche Erlaubnis fehlt.

Randnummer 19

Danach liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO vorliegend vor.

Randnummer 20

Die Aufhebung des sofort vollziehbaren Widerrufs der für das Waffenhandelsgewerbe rechtlich erforderlichen,

Randnummer 21

vgl. Steindorf/Gerlemann, 11. Aufl. 2022, WaffG § 21 Rn. 14 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. März 1994 – 3 StR 723/93 –, BGHSt 40, 94-96,

Randnummer 22

Waffenhandelserlaubnis nach § 21 WaffG hängt von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die dagegen anhängige Klage (Az. 20 K 2730/23) ab und liegt damit nicht in der Entscheidungsgewalt des Antragstellers.

Randnummer 23

Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf eine Prognose der Erfolgsaussichten seiner Klage gegen den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis an. Solange das Verwaltungsgericht den Widerruf der Waffenhandelserlaubnis nicht entweder aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet hat, verfügt der Antragsteller über keine Waffenhandelserlaubnis.

Randnummer 24

Die Ordnungsverfügung ist auch verhältnismäßig.

Randnummer 25

Es liegt kein milderes Mittel vor. Ein solches ist auch nicht in der Möglichkeit der Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO zur erkennen, wonach diese die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Die Möglichkeit einer Abmeldung von Amts wegen kann zwar im Einzelfall als milderes Mittel einer zwangsweisen Durchsetzung (durch Ersatzzwangshaft) der Abmeldepflicht entgegenstehen. Die Abmeldung von Amts wegen ist von dem Gesetzgeber jedoch als Ausnahme zu der grundsätzlich durch den Gewerbetreibenden selbst vorzunehmenden Anzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO) vorgesehen. Die Behörde ist insbesondere dann nicht gezwungen, die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende - wie hier der Kläger - die Betriebsaufgabe weiter bestreitet. Denn die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO soll in erster Linie eine Bereinigung des Registers in unstreitigen Fällen erleichtern.

Randnummer 26

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2015 – 7 K 3546/15 –, Rn. 27 - 29, juris.

Randnummer 27

Die – nach Vorstellung des Klägers nur zwischenzeitliche Gewerbeabmeldung – stellt keinen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 GG dar, da im Falle der Aufhebung des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis und Wiederaufnahme des Gewerbes dieses erneut angemeldet werden kann. Erhebliche finanzielle Belastungen sind durch einen Ab- und erneuten Anmeldevorgang nicht zu erkennen. Jedenfalls wiegt das öffentliche Interesse an der Aktualität des Gewerberegisters schwerer als das Interesse eines Gewerbetreibenden Anmeldegebühren zu vermeiden.

Randnummer 28

Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufgabe der Gewerbeabmeldung vor. Bei dem Handel mit Waffen handelt es sich um sensible Tätigkeiten, bei denen im besonderen Maß die öffentlichen Sicherheitsinteressen betroffen werden. Die pünktliche Einhaltung der Anzeigepflichten ist daher im öffentlichen Interesse erforderlich. Eine fortwährende Eintragung im Gewerberegister kann den Anschein erwecken, dass ein Betrieb aktiv geführt wird. Gerade im Hinblick auf den Onlinehandel setzt das Register für potenzielle Kunden einen möglichen Rechtsschein, dass es sich wirklich um einen registrierten Betrieb handelt, da sie die Seriosität des Anbieters nicht vor Ort überprüfen können.

Randnummer 29

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2024 ist unbegründet.

Randnummer 30

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessen-abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.

Randnummer 31

Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Vornahme der nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung aufgegebenen Handlung und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag ist wegen des nur vorläufigen Charakters der hier beantragten Eilentscheidung halbiert worden (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 35

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Randnummer 36

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Randnummer 37

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Randnummer 38

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

Randnummer 39

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Randnummer 40

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Randnummer 41

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

Randnummer 42

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Randnummer 43

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.­

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 112 JustG NRW, § 55 VwVG NRW, § 57 VwVG NRW, § 60 VwVG NRW, § 63 VwVG NRW, § 28 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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